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Änderung bei der steu­er­li­chen Ver­wer­tung von Auslandsverlusten

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

März 2002 

Auf Grund des Ver­wal­tungs­ge­richts­hof-Erkennt­nis­ses vom 25. Sep­tem­ber 2001 ZL 99/14/0217 kommt es zu einer wesent­li­chen Änderung in der Ver­wer­tung von Aus­lands­ver­lus­ten. Bisher führten Aus­lands­ver­lus­te ledig­lich zu einer Min­de­rung der Pro­gres­si­on betref­fend die Inlands­ge­win­ne.
Künftig sind Aus­lands­ver­lus­te von der Besteue­rungs­grund­la­ge in Öster­reich abzugs­fä­hig. Diese Regelung gilt sowohl für Verluste aus gewerb­li­chen Betriebs­stät­ten als auch für Betriebs­stät­ten von Frei­be­ruf­lern und bei Ver­mie­tung von aus­län­di­schen Immo­bi­li­en.
Um eine Verlust-Dop­pel­ver­wer­tung zu ver­mei­den, wurde folgende Regelung getrof­fen: Wird im Ausland in den Fol­ge­jah­ren ein Gewinn erzielt und lässt der aus­län­di­sche Staat den Ver­lust­vor­trag zu, dann kommt es in Öster­reich zu einer Art Nach­ver­steue­rung. Dies geschieht in fol­gen­der Weise:
In diesem Jahr ist nicht mehr der gesamte aus­län­di­sche Gewinn, sondern nur mehr der um den Ver­lust­vor­trag gekürzte Gewinn­an­teil in Öster­reich von der Besteue­rung freigestellt.

Bild: © estima — Fotolia