News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Ände­run­gen im Kom­mu­nal­steu­er­ge­setz ab 1. Jänner 2002

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2002 

Arbeits­kräf­te­über­las­sung

Steu­er­schuld­ner
Grund­sätz­lich ist der inlän­di­sche Arbeits­kräf­te­über­las­ser, der eine inlän­di­sche Betriebs­stät­te unter­hält, von der aus die Arbeits­kräf­te über­las­sen werden, Steu­er­schuld­ner. Werden die Arbeits­kräf­te von einem aus­län­di­schen Unter­neh­mer über­las­sen, ist der inlän­di­sche Beschäf­ti­gungs­un­ter­neh­mer Steuerschuldner.

Zustän­di­ge Gemeinde
- Über­las­ser — Gemeinde
Sie ist dann zustän­dig, wenn der über­las­sen­de Unter­neh­mer dort seine Geschäfts­lei­tung unter­hält und die Arbeits­kräf­te­über­las­sung sechs Monate nicht über­steigt. Diese Frist beginnt erstmals am 1. Jänner 2002 zu laufen. Im Falle einer Arbeits­un­ter­bre­chung von länger als 1 Monat, beginnt die Frist neu zu laufen. Die 6‑Monate-Frist ist auf die Über­las­sung von Arbeits­kräf­ten an Nicht-Unter­neh­mer nicht anzu­wen­den. Kom­mu­nal­steu­er­pflich­tig bleibt demnach der über-lassende Unter­neh­mer in seiner Gemeinde.
- Beschäf­ti­ger — Gemeinde
Diese ist dann zustän­dig, wenn die Über­las­sung der Arbeits­kräf­te 6 Monate über­steigt oder der Über­las­ser ein aus­län­di­scher Unter­neh­mer ist. 

Zeit­li­cher Gel­tungs­be­reich
Für bis ein­schließ­lich 31. Dezember 2001 erfolg­ten Per­so­nal­über­las­sun­gen bleibt der beschäf­ti­gen­de Unter­neh­mer wei­ter­hin Steu­er­schuld­ner. Maß­ge­bend ist, in welchem Kalen­der­mo­nat die Per­so­nal­über­las­sung erfolgt ist.

Frei­be­trag und Frei­gren­ze
Hat ein Unter­neh­men mehrere Betriebs­stät­ten und über­steigt die gesamte Monats-Lohn­sum­me nicht EUR 1.095,- fällt — zum Unter­schied von früher — ab 2002 eben­falls keine Kom­mu­nal­steu­er an.

Bild: © fischer-cg.de — Fotolia