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Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

März 2002 

Ein­künf­te von Ver­eins­funk­tio­nä­ren ab 2002
Auf Grund der Ver­eins­richt­li­ni­en 2001 gelten für Ein­künf­te von Funk­tio­nä­ren und Aktiven folgende Bestimmungen:

Zuord­nung der Ein­künf­te
Die gewähl­ten Funk­tio­nä­re beziehen Ein­künf­te aus sons­ti­ger selb­stän­di­ger Tätigkeit. 

Pau­scha­le Frei­be­trä­ge
Pro Verein sind monat­lich EUR 75,- (bisher ATS 1.000,-) steu­er­frei. Damit steht dieser steu­er­freie Betrag gege­be­nen­falls mehrfach zu.

Umsatz­steu­er­be­frei­ung auch für ärzt­li­che Grup­pen­pra­xen
Seit 11. August 2001 wurden auch die Grup­pen­pra­xen, die auf Grund des Ärz­te­ge­set­zes in der Rechts­form einer Offenen Erwerbs­ge­sell­schaft geführt werden, in die unechte Umsatz­steu­er­be­frei­ung aufgenommen. 

Wann die Ehefrau für Steu­er­schul­den des Ehe­man­nes haftet
Der OGH hat am 11. Juli 2001, 3Ob57/01f ent­schie­den, dass die Ehe­gat­tin für Steu­er­schul­den des Mannes dann haften muss, wenn zwischen den Ehe­leu­ten eine all­ge­mei­ne Güter­ge­mein­schaft unter Lebenden abge­schlos­sen wurde. Dies gilt aller­dings nur dann in seiner vollen Schärfe, wenn nicht nach gewiesen werden kann, dass das Geld allei­ni­ges Eigentum der Ehe­gat­tin ist und somit in ihrem Son­der­ver­mö­gen steht. Im kon­kre­ten Fall hat das Finanz­amt in der ehe­li­chen Wohnung einen Bar­geld­be­trag gefunden, der beschlag­nahmt worden ist. Das Finanz­amt hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass es sich bei diesem Geld um Mit­ei­gen­tum der Ehe­part­ner handle. Der Ehe­gat­tin ist der Nachweis nicht gelungen, dass dieses Geld ihr allei­ni­ges Eigentum ist.

Vor­steu­er­ab­zug für Klein­bus­se und Klein­last­kraft wagen
Auf Grund des EuGH-Urteiles vom 8. Jänner 2002 kann der Vor­steu­er­ab­zug für diese Kraft­fahr­zeu­ge mit Wirkung ab 1. Jänner 1995 geltend gemacht werden. In nicht rechts­kräf­ti­gen Fällen ist dieses Urteil auto­ma­tisch anzu­wen­den. Bei rechts­kräf­ti­gen Beschei­den ist — im Falle erheb­li­cher Vor­steu­er­be­trä­ge — die Anregung der Auf­he­bung des Beschei­des gemäß § 299 Abs. 2 BAO zu emp­feh­len.
Über die weiteren umsatz­steu­er- und ertrags­steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen dieser Neuerung wird in der nächsten Klienten-Info berichtet.

Bewer­tung der Entnahme eines Betriebs­grund­stü­ckes mit Hypothek
Gemäß § 6 Zi 4 EStG sind Ent­nah­men mit dem Teilwert zum Zeit­punkt der Entnahme anzu­set­zen. In einem Rechts­streit, in dem der Steu­er­pflich­ti­ge bei der Teil­wert­ermitt­lung für ein ent­nom­me­nes Betriebs­grund­stück betrieb­li­che und außer­be­trieb­li­che Lasten anrech­nen wollte, hat der VwGH im E.98/14/0103 vom 29. Mai 2001 wie folgt ent­schie­den: Weder betrieb­li­che noch außer­be­trieb­li­che Lasten können bei der Teil­wert­ermitt­lung ver­rech­net werden. Bereits im Erkennt­nis des VwGH 93/16/0186 vom 28. April 1984 wurde der Grund­satz auf­ge­stellt, dass ein Pfand­recht, welches auf einer Betriebs­lie­gen­schaft lastet, keine Teil­wert­ab­schrei­bung des Betriebs­grund­stü­ckes rechtfertigt.

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