News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Vor­steu­er­ab­zug für Klein­bus­se und Klein­last­kraft­wa­gen nach dem EuGH-Urteil


April 2002 

Vor­steu­er­kür­zun­gen, die in Öster­reich nach dem EU-Beitritt ein­ge­führt wurden, stehen unter Beschuss des EuGH. Bereits in der Klienten-Info Sep­tem­ber 2001 wurde der Eigen­ver­brauchs-Tat­be­stand gem. § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. c UStG (50% Kürzung der Kosten der Geschäfts­freun­de­be­wir­tung gem. §20 Abs. 1 Zi. 3 EStG) beleuch­tet, gegen den der EuGH ein Ver­fah­ren wegen EU-Wid­rig­keit ein­ge­lei­tet hat.
Im Urteil des EuGH vom 8. Jänner, Rs.C‑409/99 wurde nun die Ein­schrän­kung des Vor­steu­er­ab­zu­ges für betrieb­lich genutzte KFZ auf­ge­ho­ben. In Öster­reich sind davon jene KFZ betrof­fen, für welche das Vor­steu­er­ab­zugs­ver­bot ab 15. Februar 1996, also erst nach dem EU-Beitritt ein­ge­führt worden ist. Im Kon­kre­ten sind die Klein­bus­se betrof­fen, da für PKW und Kombi die Aus­nah­me­re­ge­lung im EU-Bei­trags­ver­trag ver­ein­bart wurde. Für diese KFZ bleibt daher nach wie vor das Vor­steu­er-Abzugs­ver­bot aufrecht, weil der Vor­steu­er­aus­schluss bereits seit 1. Jänner 1978 besteht.

Steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen des EuGH-Urteiles für Österreich

Umsatz­steu­er

Das BMF hat hiezu im Erlass vom 24. Jänner 2002 fol­gen­des aus­ge­führt:
Defi­ni­ti­on für Klein­bus­se
Grund­sätz­lich gilt für „Klein­bus­se“ bzw. „Klein­last­kraft­wa­gen“ wieder die Abgren­zung zu PKW und Kombi, wie sie bis zum 1. Jänner 1995 bestan­den hat. Die Liste der vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ten Klein­bus­se ist am Ende des Artikels ange­führt.
Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu ver­ste­hen, das ein kas­ten­för­mi­ges Äußeres sowie die Beför­de­rungs­mög­lich­kei­ten für mehr als sechs Personen (ein­schließ­lich des Fahr­zeug­len­kers) aufweist. Bei der Beur­tei­lung der Per­so­nen­be­för­de­rungs­ka­pa­zi­tät ist nicht auf die tat­säch­lich vor­han­de­ne Anzahl der Sitz­plät­ze, sondern auf die aufgrund der Bauart und Größe des Fahr­zeu­ges maximal zuläs­si­ge Per­so­nen­be­för­de­rungs­mög­lich­keit abzu­stel­len. Es ist auch unmaß­ge­bend, ob ein nach diesen Kri­te­ri­en als Kleinbus aner­kann­tes Fahrzeug Zwecken des Per­so­nen­trans­por­tes oder des Las­ten­trans­por­tes dient oder kom­bi­niert ein­ge­setzt wird.

Vor­steu­er­ab­zug
kann unter der Vor­aus­set­zung der betrieb­li­chen Nutzung vor­ge­nom­men werden von,
– Neu­an­schaf­fun­gen
– Betriebs­kos­ten und Miete
– Altwagen in allen nicht rechts­kräf­ti­gen Fällen.

Dies­falls sollte im Beru­fungs­weg die Vor­steu­er geltend gemacht werden. Einer Anregung auf Auf­he­bung des Beschei­des gemäß § 299 BAO kann bei erheb­li­chen Vor­steu­ern (aller­dings nur von Anschaf­fungs­vor­steu­ern und nicht von Vor­steu­ern von Betriebs­kos­ten) gefolgt werden. Rechts­an­spruch besteht aller­dings keiner. Eine Wie­der­auf­nah­me nach § 303 BAO kann aufgrund des EuGH-Urteils nicht erfolgen.

Fol­ge­wir­kun­gen des Vor­steu­er­ab­zu­ges
Nicht im zitier­ten Erlass erwähnt, aber aus der Geset­zes­sys­te­ma­tik ist fol­gen­des abzu­lei­ten.
– Eigen­ver­brauch als Nut­zungs­tat­be­stand bei einer außer­be­trieb­li­chen Ver­wen­dung. Basis für die Umsatz­steu­er sind die Abschrei­bung und die Betriebs­kos­ten.
– Umsatz­steu­er­pflicht des Ver­kaufs­er­lö­ses zum Nor­mal­steu­er­satz von 20%, wenn der Vor­steu­er­ab­zug tat­säch­lich geltend gemacht worden ist. Damit sind Ver­kaufs­er­lö­se von Klein­bus­sen, die bisher vom Vor­steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen waren umsatz­steu­er­frei.
– Vor­steu­er­be­rich­ti­gung gemäß § 12 Abs. 10 UStG bei Entnahme aus dem Betriebs­ver­mö­gen inner­halb von vier Jahren nach der Anschaf­fung.
– Wird der Vor­steu­er­ab­zug hin­sicht­lich der Anschaf­fungs­kos­ten nach­träg­lich nicht geltend gemacht, so unter­bleibt die Ver­steue­rung des Eigen­ver­brau­ches und der Über­las­sung des Fahr­zeu­ges an den Arbeit­neh­mer, wenn in den Fol­ge­jah­ren (nach der Anschaf­fung) von den Betriebs­kos­ten die Vor­steu­er in Anspruch genommen wird. Werden dem Arbeit­neh­mer aber Betriebs­kos­ten ange­las­tet, für die der Vor­steu­er­ab­zug geltend gemacht wurde, besteht dies­be­züg­lich Steu­er­pflicht (BMF-ÖStZ Nr. 5/2002 Art. Nr. 170). 

Ertrags­steu­ern
Auf die Ein­kom­men­steu­er bzw. Kör­per­schaft­steu­er hat das EuGH-Urteil dies­be­züg­lich ledig­lich folgende Auswirkungen:
– Der rück­wir­ken­de Vor­steu­er­ab­zug in nicht rechts­kräf­ti­gen Fällen bzw. der Auf­he­bung gemäß § 299 BAO führt zu einer Min­de­rung der Anschaf­fungs­kos­ten und damit zu einer Afa-Korrektur.
– Zählt die Vor­steu­er nicht zu den Anschaf­fungs­kos­ten so mindert dies auch die Luxus­tan­gen­te gemäß § 20 Abs. 1 Zi. 2 lit. b EStG.
– Bei Über­las­sung eines Klein­bus­ses an Arbeit­neh­mer für private Nutzung liegt ein lohn­steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug vor. Bemes­sungs­grund­la­ge für die Berech­nung von 1,5 % des Sach­be­zu­ges sind gemäß Rz 178 Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002 die Anschaf­fungs­kos­ten inkl. Vor­steu­er und Norm­ver­brauchs­ab­ga­be. Der Vor­steu­er­ab­zug mindert daher nicht die Bemes­sungs­grund­la­ge für den Sach­be­zug. Erfolgt die Über­las­sung an den Arbeit­neh­mer im Rahmen eines Leis­tungs­aus­tau­sches unter­liegt dieser der Umsatz­steu­er in Form des Eigen­ver­brau­ches, was in der Regel der Fall ist.
– Im übrigen gibt es — zumin­dest vor­läu­fig — keine Änderung in der acht­jäh­ri­gen Nut­zungs­dau­er und beim Ansatz des Leasing-Aktiv­pos­tens, da das EuGH-Urteil nur für den Bereich des Umsatz­steu­er­rech­tes gilt.

Schwe­ben­de Ver­fah­ren betref­fend Vorsteuerabzug

Eigen­ver­brauchs-Tat­be­stand für Pkw-Leasing im Ausland
Der VwGH hat mit Beschluss vom 29. März 2001 ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen an den EuGH gestellt, in dem die Richt­li­ni­en­wid­rig­keit des § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. d UStG vor­ge­bracht worden ist. Hiebei geht es darum, dass im Falle von PKW-Aus­lands­lea­sing mit aus­län­di­schem Vor­steu­er­ab­zug in Öster­reich ein steu­er­pflich­ti­ger Eigen­ver­brauch vorliegt. Zuletzt hat im Jänner 2002 Öster­reich zu den Vor­hal­ten der Kom­mis­si­on vom 23. Oktober 2001 Stellung genommen. Der nächste Schritt wäre die Klage beim EuGH durch die Kom­mis­si­on. Ein Auto­kon­zern bietet dieses Leasing bereits in Öster­reich an. Wer gegen den Umsatz­steu­er­be­scheid Berufung erhebt, sichert sich für den Fall der Auf­he­bung des öster­rei­chi­schen Gesetzes durch den EuGH die Umsatz­steu­er­frei­heit.

Hal­ber­Vor­steu­er­ab­zug bei Geschäfts­freun­de­be­wir­tung
Wie oben erwähnt steht auch § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. c UStG unter EuGH-Beschuss. Es wird dies­be­züg­lich auf die Aus­füh­run­gen in der Klienten-Info Sep­tem­ber 2001 ver­wie­sen. Zur Wahrung des vollen Vor­steu­er­ab­zu­ges ist dieser dem Finanz­amt bekannt­zu­ge­ben und gegen den abwei­sen­den Bescheid Berufung zu erheben.

Liste der vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ten Kleinbusse

Berück­sich­ti­gung des EuGH-Urteils vom 8. Jänner2002, Rs. C‑409/99
(BMF) – Im Fol­gen­den werden die Fahr­zeug­ty­pen ange­führt, die nach Ansicht des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finanzen unter Bedacht­nah­me auf die Ent­schei­dung des EuGH vom 8. Jänner 2002, Rs. C‑409/99, als vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­te Klein­bus­se anzu­se­hen sind. Fahr­zeug­ty­pen, die als Neu­fahr­zeu­ge nicht mehr erhält­lich sind, sind kursiv gedruckt.

Che­vro­let Astro Van
Che­vro­let Sport Van

Che­vro­let Trans Sport
Chrysler Ram Van
Chrysler Voyager
Chrysler Grand Voyager
Citroën C 25
Citroën Evasion
Citroën Jumper
Citroën Jumpy
Fiat Ducato
Fiat Scudo
Fiat Ulysse
Ford Aerostar
Ford Galaxy
Ford Mercury Villager
Ford Tourneo
Ford Transit
GMC/Savanna
Honda Shuttle

Hyundai H‑100
Hyundai Starex
Hyundai Trajet
Isuzu WFR, WFS 53 u. Midi
Iveco Daily
KIA­Car­ni­val Super Station (ST)
Lancia Z
Mazda E2000
Mazda E2200
Mazda MPV
Mercedes Sprinter 
Mercedes Vito
Mercedes V‑Klasse
Mercedes 207, 208, 209, 210, 307, 309, 310 und MB 100
Mitsu­bi­shi L300
Mitsu­bi­shi L400
Mitsu­bi­shi Space Gear
Nissan Serena C23
Nissan Urvan
Nissan Vanette

Nissan Vanette Cargo
Opel Movano
Opel Sintra
Opel Vivaro
Peugeot Boxer
Peugeot Expert
Peugeot J5/J9/J7
Peugeot 806
Pontiac Trans­Sport
Renault Espace
Renault Grand Espace
Renault Master
Renault Trafic
Seat Alhambra
Toyota Hi Ace
Toyota Lite Ace
Toyota Previa
VW Cara­vel­le
VW LT
VW Sharan
VW Trans­por­ter, TransVan, Combi CL
VWType 70 

Wurde für ein Fahrzeug im Hinblick auf die man­geln­de Kleinbus-Eigen­schaft nach der Ver­ord­nung BGBl. Nr. 273/1996 hin­sicht­lich der Anschaf­fungs­kos­ten ein Vor­steu­er­ab­zug nicht geltend gemacht, können die Ver­äu­ße­rung und die dauernde Entnahme des Fahr­zeu­ges sowie auch die Über­las­sung eines solchen Fahr­zeu­ges an einen Arbeit­neh­mer für Pri­vat­fahr­ten ein­schließ­lich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te ohne Betriebs­kos­ten­bei­trä­ge des Arbeit­neh­mers als nicht steu­er­ba­re Vorgänge behan­delt werden. Die Bemes­sungs­grund­la­ge für einen lau­fen­den Eigen­ver­brauch ist bei diesen Fahr­zeu­gen ohne AfA-Tangente anzu­set­zen (BMF-Erlass vom 18. Februar 2002, GZ 09 1202/25-IV/9/02).

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia