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Arbeits­es­sen ist nicht gleich Arbeits­es­sen im steu­er­li­chen Sinn


April 2002 

Analyse im Lichte der aktu­el­len Rechtsprechung

Reprä­sen­ta­ti­ons­aus­ga­ben sind gem. § 20 Abs. 1 Zi. 3 EStG nicht abzugs­fä­hi­ge Ausgaben. Wird nach­ge­wie­sen, dass eine Bewir­tung weitaus über­wie­gend betrieb­lich ver­an­lasst ist, kann die Hälfte der Ausgaben abge­zo­gen werden. Die kor­re­spon­die­ren­de Bestim­mung im § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. c UStG normiert die Umsatz­steu­er­pflicht in Gestalt des Eigen­ver­brau­ches für den nicht abzugs­fä­hi­gen 50% Anteil. In der Praxis wird dieser – ein­fach­heits­hal­ber – in Form der Vor­steu­er­kür­zun­gen ent­spro­chen.
In letzter Zeit ist durch die Recht­spre­chung aller­dings Bewegung in diese Rechts­ma­te­rie gekommen. Einer­seits stößt sich der EuGH an der oben ange­führ­ten Eigen­ver­brauchs­be­steue­rung, ande­rer­seits werden durch den VwGH die Grenzen der Abzugs­fä­hig­keit und Nicht­ab­zugs­fä­hig­keit der Bewir­tungs­spe­sen in casu­is­ti­scher Weise fließend. In die Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en 2000 wird die aktuelle Judi­ka­tur nunmehr ver­stärkt eingearbeitet. 

Defi­ni­ti­on zur Geschäftsfreundebewirtung

Geschäfts­freun­de sind Personen, mit denen der Steu­er­pflich­ti­ge in geschäft­li­cher Ver­bin­dung steht oder diese anstrebt. Dazu zählen auch Arbeit­neh­mer dieser Personen, nicht aber Arbeit­neh­mer des Steu­er­pflich­ti­gen selbst.
Bewir­tungs­spe­sen beziehen sich auf Geschäfts­es­sen im Betrieb oder außer­halb (Restau­rant), sowie auf die Kosten der Beher­ber­gung (Hotel, Gäs­te­haus, etc.), welche sowohl Ver­pfle­gungs- und Unter­brin­gungs­kos­ten umfassen.

Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on der Bewirtungskosten

Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en 2000 Rz 4814ff
Die Richt­li­ni­en unter­schei­den grund­sätz­lich zwischen nicht abzugs­fä­hi­gen, voll abzugs­fä­hi­gen und zur Hälfte abzugs­fä­hi­gen Bewir­tungs­kos­ten.
Recht­spre­chung
Wie eingangs erwähnt, dürfte der EuGH vor­aus­sicht­lich die Eigen­ver­brauchs­be­steue­rung des § 1 Abs. 1 Zi 2 lit. c UStG als EU-widrig aufheben (Hinweis auf die Klienten-Info Sep­tem­ber 2001).
In diversen VwGH-Ent­schei­dun­gen der letzten Zeit steht die ertrags­steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on der Bewir­tungs­spe­sen im Mit­tel­punkt. Die casu­is­ti­sche Recht­spre­chung erschwert die steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on für die Praxis. 

Bei­spie­le für die unter­schied­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on der Bewirtungsspesen

zur Gänze nicht abzugs­fä­hi­ge Reprä­sen­ta­ti­ons­spe­sen
Dazu zählen unter anderem: Die Bewir­tung im Haushalt, im Ver­gnü­gungs­eta­blis­se­ment, bei Bällen, nach Kon­zer­ten und Theatern, anläss­lich der Betriebs­er­öff­nung außer­halb des Betrie­bes, nach Geschäfts­schluss, zu per­sön­li­chen Anlässen sowie die üblichen Geschen­ke (Blumen, Rauch­wa­ren, Spi­ri­tuo­sen, Bücher, etc.).

zur Gänze abzugs­fä­hi­ge Bewir­tungs­kos­ten
Dazu zählen Bewir­tun­gen mit Leis­tungs­in­halt (z.B. anläss­lich einer Schulung, Prä­sen­ta­ti­on anderer Unter­neh­men durch ein Wer­be­un­ter­neh­men, etc.) mit Ent­gelt­cha­rak­ter (z.B. Incen­tiv­rei­sen), wobei der zuge­wen­de­te Wert beim Emp­fän­ger steu­er­pflich­tig ist, sowie ohne Reprä­sen­ta­ti­ons­kom­po­nen­te (z.B. Betriebs­be­sich­ti­gung, Schulung von Arbeit­neh­mern eines Geschäfts­freun­des bzw. Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen für Geschäfts­freun­de, Wer­be­ver­kos­tun­gen für eigene Produkte, etc.). Beim Bewir­te­ten stellen diese Zuwen­dun­gen keine steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men dar und führen nur dann zur Kürzung von Rei­se­diä­ten, wenn die Bewir­tung aus einer kom­plet­ten Mahlzeit besteht und nicht bloße Auf­merk­sam­kei­ten (Brötchen, Getränke, etc.) beinhal­ten.
Aus der Recht­spre­chung wurden jüngst in die Rz 4818 EStR 2000 folgende Ausgaben in den Katalog der zur Gänze abzugs­fä­hi­gen Bewir­tungs­kos­ten auf­ge­nom­men: Ausgaben für Ver­trau­ens­leu­te eines Sucht­gift­fahn­ders und Infor­man­ten eines Jour­na­lis­ten. In dem zugrunde lie­gen­den VwGH E. 16.02.2000, 95/15/0050 wird in Rz 4818 EStR klar­ge­stellt, dass die Ausgaben für die eigene Kon­su­ma­ti­on bei den voll abzugs­fä­hi­gen Ausgaben für die Bewir­tung von Ver­trau­ens­leu­ten nicht abzugs­fä­hig sind.

unter die 50%ige Kürzung fallen:
Die Bewir­tung muss nach­weis­lich einen ein­deu­ti­gen Wer­be­zweck auf­wei­sen und die betrieb­li­che Ver­an­las­sung muss weitaus über­wie­gen. Eine Glaub­haft­ma­chung dieser Kri­te­ri­en genügt nicht.
Dazu zählen unter anderem: Die Bewir­tung bei Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen, in Betriebs­räu­men bei Geschäfts­be­spre­chun­gen und Betriebs­er­öff­nun­gen, in Betriebs­kan­ti­nen, im Vorfeld konkret ange­streb­ter Abschlüs­se. Der Spe­sen­er­satz des Arbeit­ge­bers für Geschäfts­freun­de­be­wir­tung durch den Arbeit­neh­mer unter­lie­gen beim Arbeit­ge­ber der 50%igen Kürzung und stellen beim Arbeit­neh­mer Aus­la­gen­er­satz dar.
Im VwGH E. 22.06.2001/2001/13/0012 werden Bewir­tungs­spe­sen, die ledig­lich zur Kon­takt­pfle­ge dienen als wer­be­ähn­li­cher Aufwand dem Abzugs­ver­bot des § 20 Abs. 1 Zi. 3 EStG zuge­wie­sen. Dagegen handelt es sich bei Ausgaben anläss­lich einer Bewir­tung, bei der eine auf seine beruf­li­che Tätig­keit bezogene Leis­tungs­in­for­ma­ti­on geboten wird um (50%) abzugs­fä­hi­ge Ausgaben. Eine weitere Variante bringt der VwGH mit E. v. 27.11.2001 Zl. 2000/14/0202–7 ins Spiel. Aus dem Zitat: „Soweit aller­dings die Ausgaben des Beschwer­de­füh­rers auf seine eigene Kon­su­ma­ti­on ent­fal­len, liegen, wie die Behörde zutref­fend aus­ge­führt hat, keine Wer­bungs­kos­ten vor.“ Daraus ist fol­gen­der Schluss zu ziehen: Der Steu­er­pflich­ti­ge müsste aus den Kosten der Geschäfts­freun­de­be­wir­tung zunächst seinen eigenen Anteil her­aus­rech­nen und könnte nur vom ver­blei­ben­den Rest die Hälfte steu­er­lich absetzen.
Da dieses Erkennt­nis zumin­dest bisher noch nicht Aufnahme in die EStR 2000 gefunden hat, wird es zunächst wohl bei der bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­übung ver­blei­ben.

Zusam­men­fas­sung
Die Klas­si­fi­zie­rung der Bewir­tungs­kos­ten im steu­er­li­chen Sinn wird zuneh­mend kom­pli­zier­ter. Für die Praxis ist –zwecks Beweis­si­che­rung – zu emp­feh­len, auf den Aus­ga­ben­be­le­gen den Grund für die Bewir­tung schrift­lich zu ver­mer­ken und die bewir­te­ten Personen anzu­füh­ren.
Bei jenen Bewir­tungs­spe­sen, welche zur Gänze abzugs­fä­hig sind, wird der Steu­er­pflich­ti­ge seinen eigenen Anteil kürzen müssen (Rz. 4814 EStR 2000). Bei den zu 50% abzugs­fä­hi­gen Spesen für Geschäfts­freun­de­be­wir­tung wird die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­übung – entgegen der Recht­spre­chung –(noch) bei­zu­be­hal­ten sein.

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