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30. Juni 2002: Abso­lu­tes Ende der Anony­mi­tät für Spar­bü­cher und Wert­pa­pier­kon­ten sowie für die steu­er­freie Sparbuchschenkung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2002 

Seit 2. November 2000 besteht grund­sätz­lich Legi­ti­ma­ti­ons­pflicht bei Eröff­nung eines neuen Spar­bu­ches sowie bei Bar­ein­zah­lun­gen und Über­wei­sun­gen auf bestehen­de Spar­bü­cher. Bisher konnten Über­wei­sun­gen von Wert­pa­pier­kon­ten auf Spar­bü­cher noch anonym erfolgen. Des­glei­chen konnten Aus­zah­lun­gen von bisher nicht legi­ti­mier­ten Spar­bü­chern eben­falls ohne Legi­ti­ma­ti­on erfolgen. Der Tole­ranz­zeit­raum läuft per 30. Juni 2002 ab.

Ab 1. Juli 2002 gilt folgendes:

:: Ende der soge­nann­ten “Eis­berg­lö­sung” für alte anonyme Wert­pa­pier­de­pots. Ver­äu­ße­run­gen von Wert­pa­pie­ren und Aus­zah­lun­gen von Guthaben dürfen nach dem 30. Juni 2002 nur mehr dann erfolgen, wenn zuvor die Iden­ti­tät des Kunden fest­ge­stellt wurde.

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Die Banken sind zur beson­de­ren Kenn­zeich­nung jener Spar­kon­ten ver­pflich­tet, für die bisher noch keine Iden­ti­fi­zie­rung erfolgt ist.

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Von Spar­bü­chern bis € 15.000,- Ein­la­gen­stand kann der Kunde nach Iden­ti­fi­zie­rung ohne weiteres abheben, dies gilt auch für den Über­brin­ger gegen Nennung des Losungs­wor­tes.

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Bei Abhe­bun­gen von — noch anonymen — Spar­bü­chern mit über € 15.000,- Ein­la­gen­stand muss sich der Kunde eben­falls iden­ti­fi­zie­ren, es muss aber das Innen­mi­nis­te­ri­um (Geld­wä­sche­be­hör­de — Edok) ver­stän­digt werden. Es wird unter­sucht, ob ein Verdacht auf Geld­wä­sche vorliegt. Falls nicht, kann nach 7 Kalen­der­ta­gen das Geld behoben werden.

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Anonyme Spar­bü­cher dürfen ab 1. Juli 2002 nicht mehr wei­ter­ge­ge­ben werden. Dieses Verbot steht unter der Sanktion einer Ver­wal­tungs­stra­fe.
Die Schen­kungs­steu­er­frei­heit von Spar­bü­chern endet am 30. Juni 2002. Steu­er­frei ist bis zu diesem Datum die Zuwen­dung von Spar­bü­chern und Bank­gut­ha­ben (z.B. Fest­geld­kon­to). Bei der Schen­kung eines Bank­gut­ha­bens muss das gesamte Konto über­tra­gen werden und nicht bloß ein Betrag aus diesem Konto, da weder Buchgeld noch Bargeld steu­er­be­güns­tigt sind. Ferner sind nicht steu­er­be­freit, die Schen­kung von Wert­pa­pie­ren (Anleihen, Aktien, etc.) und Invest­ment­fonds. Vorsicht ist bei der soge­nann­ten mit­tel­ba­ren Schen­kung geboten. Erfolgt die Schen­kung mit einer Auflage (z.B. Zuwen­dung zum Zweck des Erwerbes einer Lie­gen­schaft), handelt es sich um die Zuwen­dung dieses Gegen­stan­des und die Schen­kungs­steu­er ist vom Wert dieses Gegen­stan­des (z.B. drei­fa­cher Ein­heits­wert der Lie­gen­schaft) zu ent­rich­ten.
Zur Doku­men­ta­ti­on des Schen­kungs­ter­mi­nes sollte ein schrift­li­cher Vertrag abge­schlos­sen werden. Die Umschrei­bung des Spar­bu­ches auf den Namen des Beschenk­ten muss jeden­falls vor dem 30. Juni 2002 doku­men­tiert sein.

Bild: © Boggy — Fotolia