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Valo­ri­sie­rung der Regel­be­darf­sät­ze für Unterhaltsleistungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2002 

Die monat­li­chen Regel­be­darf­sät­ze betragen:

  2002 2001 2000
EUR öS öS
bei einem Alter  von 0–3 Jahren 152,- 2.030,- 2.000,-
  bis 6 Jahren 194,- 2.590,- 2.550,-
bis 10 Jahren 250,- 3.330,- 3.270,-
bis 15 Jahren 288,- 3.830,- 3.760,-
bis 19 Jahren 338,- 4.510,- 4.430,-
bis 28 Jahren 426,- 5.680,- 5.580,-

Bezüg­lich der Vor­aus­set­zun­gen für die Anwen­dung der Regel­be­darf­sät­ze wird auf die Aus­füh­run­gen in Rz. 795 ff. der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002 ver­wie­sen.
Die Regel­be­darf­sät­ze kommen nur dann zur Anwen­dung, wenn eine behörd­li­che Fest­set­zung nicht vorliegt.
Liegt weder eine behörd­lich fest­ge­leg­te Unter­halts­ver­pflich­tung noch ein schrift­li­cher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestä­ti­gung der emp­fangs­be­rech­tig­ten Person, aus der das Ausmaß des ver­ein­bar­ten Unter­halts und das Ausmaß des tat­säch­lich bezahl­ten Unter­halts her­vor­geht. In all diesen Fällen steht der Unter­halts­ab­setz­be­trag nur dann für jeden Kalen­der­mo­nat zu, wenn
- der ver­ein­bar­ten Unter­halts­ver­pflich­tung in vollem Ausmaß nach­ge­kom­men wurde und
- die von den Gerich­ten ange­wen­de­ten Regel­be­darf­sät­ze nicht unter­schrit­ten wurden.

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia