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Kurz-Infos


Mai 2002 

Auf­he­bung der Umsatz­steu­er­be­frei­un­gen für den grenz­über­schrei­ten­den Per­so­nen­ver­kehr ab 1. April 2002

Die in der Klienten-Info 11/2001 ange­kün­dig­te Änderung der Besteue­rung aus­län­di­scher Bus­un­ter­neh­mer ist nunmehr per 1. April 2002 in Kraft getreten.
Für Per­so­nen­be­för­de­rung in Bussen in Öster­reich von Unter­neh­mern, die in Öster­reich weder Wohnsitz, Sitz, noch gewöhn­li­chen Auf­ent­halt oder eine Betriebs­stät­te haben, ist ab 1. April 2002 das Finanz­amt Graz zur Umsatz­be­steue­rung zustän­dig. Der Steu­er­satz beträgt 10 % des Beför­de­rungs­ent­gel­tes, wobei Vor­steu­ern geltend gemacht werden können. Über­stei­gen die öster­rei­chi­schen Umsätze nicht € 22.000,- p.a., ist die Vor­steu­er mit 10 % pau­scha­liert, so dass keine Umsatz­steu­er in Öster­reich anfällt.

Eigen­ka­pi­tal-Zuwachs­ver­zin­sung für 2002

Laut Vdg. BMF vom 15. Februar 2002 beträgt der Zinssatz für die Ver­zin­sung des Eigen­ka­pi­tal­zu­wach­ses für alle Wirt­schafts­jah­re, die im Jahre 2002 beginnen, 5,5 % (2001: 6,2 %). Der so errech­ne­te “Son­der­ge­winn” ist mit 25 % KESt end­be­steu­ert. Damit kommt es zur Erspar­nis gegen­über der Ein­kom­men­steu­er­pro­gres­si­on bzw. der 34 %igen Körperschaftsteuer.

Sach­leis­tung bei Mehrfach-Krankenversicherung

Im Krank­heits­fall kann der mehrfach Ver­si­cher­te wei­ter­hin frei wählen, bei welchem Ver­si­che­rungs­trä­ger er Sach­leis­tun­gen in Anspruch nehmen möchte.

Auf­tei­lung von Ausgaben bei mehreren Einkunftsquellen

Sind Auf­wen­dun­gen von mehreren Ein­kunfts­quel­len ver­an­lasst, sind sie anteils­mä­ßig auf­zu­tei­len. Als Auf­tei­lungs­schlüs­sel kann laut VwGH 2001/14/0090–3 vom 29. Mai 2001 das Ver­hält­nis der Ein­nah­men her­an­ge­zo­gen werden. Nicht rechtens ist z.B. die Gel­tend­ma­chung eines Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­les bei einer Ein­kunfts­quel­le und die antei­li­ge Gel­tend­ma­chung von Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten bei anderen Einkunftsquellen.

Betriebs-Kin­der­gar­ten versus Kinderscheck

Stellt der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mern einen Betriebs­kin­der­gar­ten zur Ver­fü­gung, handelt es sich gemäß § 3 Zi 13 EStG um eine steu­er­freie Sozi­al­ein­rich­tung.
Gewährt der Arbeit­ge­ber dagegen seinen Arbeit­neh­mern einen Kin­der­scheck als Alter­na­ti­ve zum Betriebs­kin­der­gar­ten, liegen lohn­steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te vor. So gesehen ist das Projekt “Ticket Junior”, des Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­mens “Accor Services”, welches Gut­schei­ne für Baby­sit­ter, Feri­en­be­treu­ung etc. verkauft, steu­er­lich gegen­über einem Betriebs­kin­der­gar­ten benachteiligt.

Fiskus behan­delt Nach­for­de­rungs- und Gut­schrifts­zin­sen nunmehr gleich

Entgegen der ursprüng­li­chen Rechts­an­sicht des Fiskus, stellt nun das BMF in den Rz 4852 und 6173a EStR 2000 klar, dass Nach­for­de­rungs- und Gut­schrifts­zin­sen gem. § 205 BAO einer­seits steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig, ande­rer­seits aber auch nicht steu­er­pflich­tig sind.
Gleich­zei­tig wird fest­ge­hal­ten, dass Neben­an­sprü­che zu Steuern vom Ein­kom­men und zu sons­ti­gen Per­so­nen­steu­ern sowie zur auf den Eigen­ver­brauch ent­fal­len­den Umsatz­steu­er bzw. zur Norm­ver­brauchs­ab­ga­be wie der Ver­spä­tungs­zu­schlag, die im Abga­ben­ver­fah­ren anfal­len­den Kosten, die dabei fest­ge­setz­ten Zwangs- und Ord­nungs­stra­fen, nicht abzugfä­hig sind. Gleiches gilt für Neben­ge­büh­ren solcher Abgaben, wie Säum­nis­zu­schlag, Stun­dungs­zin­sen, Aus­set­zungs­zin­sen, Kosten des Voll­stre­ckungs- und Sicherungsverfahrens. 

Nachtrag zu “Steu­er­freie Rei­se­kos­ten­er­sät­ze” in Klienten-Info April 2002

Aus­lands­rei­se

Ali­quo­tie­rung des Tag­gel­des
Ergän­zend zu den ange­führ­ten Ali­quo­tie­run­gen wird in Tz 312 Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002 fol­gen­des aus­ge­führt: “Für die Frage, ob neben den Aus­lands­rei­se­sät­zen zusätz­lich antei­li­ge Inlands­rei­se­sät­ze zum Zuge kommen, ist von einer ein­heit­li­chen Reise aus­zu­ge­hen. Ab dem Grenz­über­tritt (bei grenz­über­schrei­ten­den Flug­rei­sen ab dem Abflug bzw. bis zur Ankunft im Inland) kommen die Sätze für das jewei­li­ge Land zur Anwen­dung. Sodann sind von der in Tagen bzw. in Zwölf­teln aus­ge­drück­ten Gesamt­rei­se­zeit die durch die Aus­lands­rei­se­sät­ze erfass­ten Tage bzw. Zwölftel abzu­zie­hen; für die ver­blei­ben­den Rei­se­zei­ten steht das Inlands­ta­ges­geld zu. Dies gilt auch dann, wenn der “Inlands­an­teil” isoliert betrach­tet nicht mehr als drei Stunden beträgt. Beträgt der “Aus­lands­an­teil” nicht mehr als fünf Stunden, so liegt ins­ge­samt eine Inlands­rei­se vor. Eine ein­heit­li­che Inlands­rei­se ist jeden­falls beim bloßen “Kor­ri­dor­ver­kehr” mit der Bahn (z.B. Salzburg-Rosen­heim-Kufstein) oder mit dem KFZ (“kleines” bzw. “großes deut­sches Eck”) gegeben.“
Arbeits­es­sen bei Aus­lands­rei­se
Rich­ti­ger­wei­se erfolgt bei einem Arbeits­es­sen pro Tag keine Kürzung des Tag­gel­des. Erst bei zwei Arbeits­es­sen pro Tag steht nur ein Drittel des jewei­li­gen Höchst­sat­zes des Tag­gel­des zu. Steht infolge kurzer Rei­se­dau­er ins­ge­samt kein oder nur ein nied­ri­ge­rer Betrag für den Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand zu, so ist die Kürzung mit diesem Betrag begrenzt. Eine “Hin­zu­rech­nung” hat nicht zu erfolgen (Tz 314 LStR 2002).

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