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Anspruchs­ver­zin­sung ab 1. Oktober des Folgejahres

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2002 

Die Anspruchs­ver­zin­sung ist erstmals auf Abgaben anzu­wen­den, für die der Abga­ben­an­spruch nach dem 31.Dezember 1999 ent­stan­den ist. Mit dem Abg.ÄGes 2002 wurde der Beginn der Ver­zin­sung vom 1. Juli auf den 1. Oktober des Fol­ge­jah­res verschoben.

:: Anspruchs­zin­sen sind nur für Dif­fe­renz­be­trä­ge (Nach­for­de­run­gen oder Gut­schrif­ten) an Ein­kom­men­steu­er und Kör­per­schaft­steu­er fest­zu­set­zen. Die Berech­nung erfolgt tage­wei­se in der Höhe von 2 % über dem Basis­zins­satz. Seit 9. November 2001 betragen die Anspruchs­zin­sen 4,75 %.

Der Zeitraum für den Zin­sen­lauf endet mit dem Steu­er­be­scheid, spä­tes­tens aber mit Ablauf von 42 Monaten. Auf die recht­zei­ti­ge Beschei­der­las­sung hat der Steu­er­pflich­ti­ge keinen Anspruch, selbst dann nicht, wenn die Ver­zö­ge­rung auf eine Pflicht­ver­let­zung des Finanz­am­tes zurück­zu­füh­ren ist. Maß­geb­lich sind aus­schließ­lich objek­ti­ve Gegebenheiten.

:: Die Nach­for­de­rungs­zin­sen können ver­mie­den werden, durch recht­zei­ti­ge
— Ein­rei­chung der Steu­er­erklä­run­gen
— Ent­rich­tung einer Anzah­lung in der vor­aus­sicht­li­chen Höhe der zu erwar­ten­den Nach­zah­lung bzw.
— mittels Kom­bi­na­ti­on von Ein­rei­chung der Steu­er­erklä­run­gen und Anzahlung.

Recht­zei­tig bedeutet nicht unbe­dingt, dass die ange­führ­ten Maß­nah­men bereits per 1. Oktober 2002 getrof­fen werden müssen. Über­stei­gen nämlich die Anspruchs­zin­sen nicht den Betrag von EUR 50,-, kommt es zu keiner Zin­sen­vor­schrei­bung. Der zin­sen­freie Zeitraum kann mit fol­gen­der Formel berech­net werden:

(EUR 49,99 x 365) / (Zinssatz x Nachforderung)

Die Varia­blen (Zinssatz und Nach­for­de­rung) bergen jedoch das Risiko der Ver­kür­zung des zin­sen­frei­en Zeit­rau­mes, wenn sich der Zinssatz oder die Nach­for­de­rung erhöht. Während bei einer Zins­satz­än­de­rung die Berech­nung des zin­sen­frei­en Zeit­rau­mes möglich ist, bleibt das Risiko der Erhöhung der Nach­for­de­rung jeden­falls bestehen.

:: Anzah­lung
Diese mindert die Berech­nungs­grund­la­ge für die Anspruchs­zin­sen nur insoweit, als sie im Sinne des § 211 BAO ent­rich­tet ist. Dass es sich um eine Anzah­lung auf Ein­kom­men­steu­er bzw. Kör­per­schaft­steu­er handelt, ist dem Finanz­amt entweder durch ein geson­der­tes Schrei­ben oder auf dem Zah­lungs­be­leg durch Ver­rech­nungs­wei­sung gem. § 214 Abs. 4 lit. e BAO bekannt zu geben (E 01–12.2001 bzw. K 01–12.2001). Ist dabei ein Irrtum unter­lau­fen, können die Rechts­fol­gen gem. § 214 Abs. 5 BAO über Antrag besei­tigt werden, wenn dieser Antrag binnen 3 Monaten ab Ertei­lung der unrich­ti­gen Ver­rech­nungs­wei­sung gestellt worden ist. 

:: Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on der Anspruchs­zin­sen
Sowohl die Nach­for­de­rungs- als auch die Gut­schrifts­zin­sen sind laut Rz 4852 und Rz. 6173a EStR 2000 weder als Betriebs­aus­ga­ben noch als Betriebs­ein­nah­men zu behandeln.

Bild: © kim — Fotolia