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Garage im Steuerrecht


Juni 2002 

:: Mit Ände­rungs­er­lass 2001 zu den Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en 2000 sind bei der Steu­er­ver­an­la­gung 2002 die Gara­ge­kos­ten wie folgt zu behandeln:

- Wohnhaus (Wohnung) ist zur Gänze Pri­vat­ver­mö­gen. Unab­hän­gig vom Ausmaß der betrieb­li­chen Nutzung des Fahr­zeu­ges sind die Gara­ge­kos­ten im Woh­nungs­ver­band privat ver­an­lasst.
- Wohnhaus (Wohnung) ist zum Teil betrieb­lich ver­an­lasst. Die Gara­ge­kos­ten sind im pro­zen­tu­el­len Ausmaß der betrieb­li­chen Nutzung des Fahr­zeu­ges, höchs­tens aber im pro­zen­tu­el­len Ausmaß der betrieb­li­chen Nutzung des (übrigen) Gebäudes eine Betriebs­aus­ga­be.
- Die Gara­ge­kos­ten am vom Wohnsitz ver­schie­de­nen Betriebs­ort sind voll abzugs­fä­hig, unab­hän­gig davon, ob das Fahrzeug betrieb­lich genutzt wird.

:: Bis zur Steu­er­ver­an­la­gung 2001 gilt folgende Regelung:

- Wohnhaus (Wohnung) ist zur Gänze Pri­vat­ver­mö­gen. End­spre­chend der Judi­ka­tur wurde die Garage im Pri­vat­haus für 2 zum Betriebs­ver­mö­gen gehö­ri­gen Fahr­zeu­gen dem Betriebs­ver­mö­gen zuge­ord­net.
- Wurde die im Woh­nungs­ver­band befind­li­che Garage gemischt genutzt (z.B. Lagerung von Skiern, Geträn­ken, etc.), greift das Auf­tei­lungs­ver­bot, so dass die Kosten nicht absetz­bar sind.
- Wird eine Hälfte einer Dop­pel­ga­ra­ge nicht über­wie­gend betrieb­lich genutzt (z.B. durch Abstel­len eines zweiten betrieb­lich genutz­ten Fahr­zeu­ges oder sons­ti­ger betrieb­li­cher Nutzung), dann ist diese Hälfte dem Pri­vat­ver­mö­gen zuzurechnen.

Schluss­be­mer­kung:

Mit der Neu­re­ge­lung durch Rz. 509 EStR 2000 wird der aus der bis­he­ri­gen Judi­ka­tur abge­lei­te­ten Kasu­is­tik ein Ende gesetzt.

Bild: © NAN — Fotolia