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Drei neue Gruppen für Kriegsgefangenen-Entschädigung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2002 

Wie bereits in der Klienten-Info Juni 2001 berich­tet, haben öster­rei­chi­sche Staats­bür­ger seit 1. Jänner 2001 Anspruch auf eine steu­er­freie Ent­schä­di­gung für eine Kriegs­ge­fan­ge­nen­schaft in den ost­eu­ro­päi­schen Staaten.

Ab 1. Jänner 2002 wurde der Ent­schä­di­gungs­an­spruch auf folgende öster­rei­chi­sche Staats­bür­ger erweitert:

:: Gefan­gen­schaft in ame­ri­ka­ni­schen, bri­ti­schen und fran­zö­si­schen Lagern.
:: zivil­in­ter­nier­te Personen, die außer­halb Öster­reichs fest­ge­nom­men wurden.
:: ehe­ma­li­ge Kriegs­ge­fan­ge­ne, die heute ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im Ausland haben.

Von der Ent­schä­di­gung aus­ge­schlos­sen sind Personen, deren Ver­hal­ten in Wort und Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demo­kra­ti­schen Öster­reich unver­ein­bar war (Ver­ur­tei­lung nach dem Kriegs­ver­bre­cher- oder Verbotsgesetz).

Höhe und Aus­zah­lung der Leistung:

EUR Min­dest­dau­er der Gefangenschaft
14,53 3 Monate
21,80 2 Jahre
29,07 4 Jahre
36,34 6 Jahre

Die Leistung wird 12 x jährlich aus­be­zahlt und ist ein­kom­men­steu­er­frei. Die Anwei­sung erfolgt gemein­sam mit der Pension.

Formelle Vor­aus­set­zun­gen:
Um die Ent­schä­di­gung für die neue Fall­grup­pe rück­wir­kend ab 1. Jänner 2002 zu erhalten, ist ein for­mel­ler Antrag (das Formular ist bei der Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stalt erhält­lich) bis spä­tes­tens 31. Dezember 2002 an das pen­si­ons­aus­zah­len­de Institut zu stellen. Als Nachweis über die Dauer und den Ort der Gefan­gen­schaft dienen z.B. Ent­las­sungs­schein, Zeu­gen­aus­sa­ge, Kor­re­spon­denz, etc. Diese Nach­wei­se sind aller­dings nur dann erfor­der­lich, wenn diese Zeiten nicht als Ersatz­zei­ten für die Pension ange­rech­net wurden.

Bild: © fischer-cg.de — Fotolia