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Kon­junk­tur­be­le­bungs­ge­setz 2002

Kate­go­rien: Klienten-Info , Land­wir­te-Info

Juni 2002 

In 10 Artikeln werden Maß­nah­men zur Kon­junk­tur­be­le­bung auf dem Gebiet des Abga­be­we­sens und des Arbeits­mark­tes getrof­fen. Geändert werden das Einkommensteuer‑, Kör­per­schaft­steu­er- und das Neu­grün­dungs-För­de­rungs­ge­setz. Die arbeits- und sozi­al­recht­li­chen Elemente ent­hal­ten ins­be­son­de­re eine Erleich­te­rung für die durch Private aus­ge­üb­te Arbeits­ver­mitt­lung. Ins­be­son­de­re entfällt das Verbot der gleich­zei­ti­gen Ausübung der Arbeits­ver­mitt­lung und der Arbeits­kräf­te­über­las­sung, sowie die doppelte Arbeit­ge­ber­ver­ant­wort­lich­keit von Über­las­ser und Beschäf­ti­ger hin­sicht­lich des per­sön­li­chen Arbeits­schut­zes. In Hinkunft genügt ein Hinweis des Über­las­sers an den Beschäf­ti­ger auf wichtige Umstände, die den per­sön­li­chen Arbeits­schutz betref­fen. Ab 1. Juli 2002 können Aus­län­der inner­halb des Bun­des­lan­des, für das die Arbeits­er­laub­nis aus­ge­stellt wurde, über­las­sen werden.
Im fol­gen­den seien die abga­ben­recht­li­chen Ände­run­gen näher erläutert:

Ein­kom­men­steu­er­ge­setz

:: For­schungs­för­de­rung
— Zusätz­lich zum bestehen­den For­schungs­frei­be­trag gem. § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG in der Höhe von 25 % der For­schungs­auf­wen­dun­gen und von 35 % der das arith­me­ti­sche Mittel der letzten 3 Jahre über­stei­gen­den dies­be­züg­li­chen Auf­wen­dun­gen kommt gem. § 4 Abs. 4 Z. 4a EStG ab 2002 ein weiterer For­schungs­frei­be­trag von 10 %. Dieser zusätz­li­che For­schungs­frei­be­trag kann parallel zu den bis­he­ri­gen Frei­be­trä­gen in Anspruch genommen werden. Er unter­schei­det sich aller­dings hin­sicht­lich der Bemes­sungs­grund­la­ge. Der Begriff “For­schungs­auf­wen­dun­gen” ist beim zusätz­li­chen Frei­be­trag nach der OECD-Defi­ni­ti­on weiter gefasst und erstreckt sich auf eine schöp­fe­ri­sche Tätig­keit mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu ver­meh­ren und neue Wis­sens­an­wen­dun­gen zu erar­bei­ten.
Verboten ist aber die gleich­zei­ti­ge bzw. zusätz­li­che Gel­tend­ma­chung der Frei­be­trä­ge für ein und die selben Auf­wen­dun­gen. Als Richt­schnur für die Abgren­zung des neuen For­schungs­frei­be­tra­ges zu den beiden bis­he­ri­gen, ist der Umstand maß­ge­bend, dass die bis­he­ri­gen Frei­be­trä­ge nur für volks­wirt­schaft­lich wert­vol­le Erfin­dun­gen zustehen, für die eine minis­te­ri­el­le Beschei­ni­gung oder ein Patent­schutz besteht, während der neue Frei­be­trag bzw. die im fol­gen­den erwähnte Prämie für Auf­wen­dun­gen zusteht, die über den engeren Erfin­dungs­be­griff hin­aus­ge­hen.
— Betrie­ben mit ungüns­ti­ger Ertrags­la­ge steht eine 3 %ige For­schungs­prä­mie gem. § 108c EStG wahl­wei­se zur Ver­fü­gung. Bemes­sungs­grund­la­ge sind die Auf­wen­dun­gen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 4a EStG. Die Prämie kann aller­dings nur von Auf­wen­dun­gen geltend gemacht werden, die nicht Grund­la­ge des bis­he­ri­gen For­schungs­frei­be­tra­ges gem. § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG sind.
Der Doku­men­ta­ti­on der Bemes­sungs­grund­la­gen ist erhöhte Auf­merk­sam­keit zu widmen. Die Erfas­sung dieser Auf­wen­dun­gen sollte daher schon während des Jahres auf getrenn­ten Konten erfolgen.

:: Bil­dungs­för­de­rung
— Der bis­he­ri­ge Bil­dungs­frei­be­trag ab 2000 in der Höhe von 9 % wird ab 2002 auf 20 % erhöht. Bemes­sungs­grund­la­ge sind — nach wie vor — Auf­wen­dun­gen, die dem Arbeit­ge­ber von einer fremden Aus- und Fort­bil­dungs­ein­rich­tung in Rechnung gestellt werden.
— Betrie­ben mit einer ungüns­ti­gen Ertrags­la­ge steht eine 6 %ige Bil­dungs­prä­mie gem. § 108c EStG wahl­wei­se zur Verfügung.

:: Ver­fah­rens­re­ge­lung für die Gel­tend­ma­chung der neuen Prämien
Die For­schungs- und Bil­dungs­prä­mi­en können nur in einem der Steu­er­erklä­rung des betref­fen­den Jahres ange­schlos­se­nem Ver­zeich­nis (amt­li­cher Vordruck) geltend gemacht werden. Das Ver­zeich­nis gilt als Abgabenerklärung.

:: Son­der­ab­schrei­bung für Inves­ti­tio­nen des Jahres 2002
Dem § 10a EStG wird ein Absatz 3 angefügt, wonach eine vor­zei­ti­ge Abschrei­bung von 7 % der Her­stel­lungs­kos­ten unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen geltend gemacht werden kann:

- Die Normal-Afa von den Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudes beträgt bis zu 3 %. Darunter fallen Gebäude, die unmit­tel­bar der Betriebs­aus­übung eines Land- und Forst­wir­tes oder Gewer­be­trei­ben­den bzw. min­des­tens zu 80 % dem Kun­den­ver­kehr bei Banken, Ver­si­che­run­gen oder ähn­li­chen Dienst­leis­tun­gen dienen.
— Die tat­säch­li­che Bau­aus­füh­rung wird nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen. Die Sonder-Afa kann auch für unfer­ti­ge Bauten von den in diesem Zeitraum fal­len­den Teil der Her­stel­lungs­kos­ten vor­ge­nom­men werden. Die Kos­ten­ab­gren­zung kann vom Kon­to­stand “in Bau befind­li­che Anlagen” abge­lei­tet werden.
— Die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Sonder-Afa ist mit EUR 3,8 Mio. begrenzt, so dass die Son­der­ab­set­zung maximal EUR 266.000,- beträgt.

Kör­per­schaft­steu­er

Die Bestim­mun­gen über die For­schungs- und Bil­dungs­prä­mie gem. § 108c EStG werden in § 24 Abs. 6 KStG über­nom­men und gelten für alle Kör­per­schaf­ten, soweit sie nicht von der Kör­per­schaft­steu­er befreit sind. Da die Gewinn­ermitt­lungs­vor­schrif­ten des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes auch für Kör­per­schaf­ten gelten, sind die Bestim­mun­gen betref­fend die Son­der­ab­schrei­bung auch bei Kör­per­schaf­ten anzuwenden.

Neu­grün­dungs-För­de­rungs­ge­setz

Die bis­he­ri­gen ver­kehrs­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen für Betriebs­neu­grün­dun­gen werden auf Betriebs­über­tra­gun­gen aus­ge­wei­tet, wobei diese sowohl ent­gelt­lich als auch unent­gelt­lich sein können und Ein­zel­un­ter­neh­men sowie Anteile von Personen- und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten umfassen. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass die die Betriebs­füh­rung beherr­schen­de Person wechselt und sich der Über­neh­mer bisher nicht ver­gleich­bar betrieb­lich betätigt hat. Es muss sich also um einen Jung­un­ter­neh­mer handeln. Die steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen gelten für Betriebs­über­tra­gun­gen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen.
Die Grund­er­werb­steu­er­be­frei­ung gilt nur bis zu einer Bemes­sungs­grund­la­ge von EUR 75.000,-, wenn die Grund­stücks­über­tra­gung unmit­tel­bar mit der Betriebs­über­tra­gung im Zusam­men­hang steht.
Die für Neu­grün­dun­gen wei­ter­hin gel­ten­den Befrei­un­gen von Lohn­ne­ben­kos­ten und Kam­mer­um­la­gen gelten aber nicht für Betriebsübertragungen.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia