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Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2002 

Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag nach 2000 trotz aus­lau­fen seit 1. Jänner 2001

Gemäß § 10 b EStG kann der Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag nur mehr von Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten geltend gemacht werden, die vor 2001 ange­fal­len sind. Hat sich der Unter­neh­mer dazu ent­schie­den, den IFB erst nach Fer­tig­stel­lung einer Anlage, die in mehreren Jahren her­ge­stellt worden ist, geltend zu machen, kann er auch noch nach dem Jahr 2000 geltend gemacht werden.
Beispiel:
Her­stel­lung in den Jahren 1999 bis 2002.
Im Jahre 2002 kann von den Teil­her­stel­lungs­kos­ten der Jahre 1999 bis 2000 — sofern damals kein IFB geltend gemacht worden ist — im Jahr 2002 der IFB geltend gemacht werden.

Der Betriebs­aus­flug im Ein­kom­men­steu­er- und Umsatzsteuergesetz

:: Ein­kom­men­steu­er­ge­setz
— Beim Arbeit­ge­ber sind die Kosten eines Betriebs­aus­flu­ges in voller Höhe als frei­wil­li­ger Sozi­al­auf­wand abzugs­fä­hig (Rz 1500 EstR).
— Beim Dienst­neh­mer besteht bis EUR 365,- p.a. ein steu­er­frei­er Sach­be­zug (Rz 78 LStR).

:: Umsatz­steu­er­ge­setz
Umsatz­steu­er
Leistet der Dienst­neh­mer keinen Beitrag, besteht Umsatz­steu­er­frei­heit (Rz 2967 UStR). Andern­falls ist eine sich erge­ben­de Marge umsatz­steu­er­pflich­tig.
Vor­steu­er
Bei Wei­ter­ga­be einer Reise ohne Auf­schlag (Betriebs­aus­flug) ist kein Vor­steu­er­ab­zug aus der Rei­se­vor­leis­tung möglich (Rz 3091 UStR). Im Umsatz­steu­er­pro­to­koll des BMF vom 19. November 2001 wird hiezu fol­gen­des aus­ge­führt: Liegt eine Rei­se­be­we­gung im unter­neh­me­ri­schen Inter­es­se, so ist § 23 UStG 1994 (Besteue­rung von Rei­se­leis­tun­gen) nicht anzu­wen­den. Davon kann bei einem Betriebs­aus­flug aus­ge­gan­gen werden, wenn die Auf­wen­dun­gen (Rei­se­vor­leis­tun­gen) für einen Betriebs­aus­flug pro Jahr und pro Arbeit­neh­mer S 1.350,- (ab 2002 EUR 100,-) nicht übersteigen.

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia