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Ein­künf­te aus Vereinen in steu­er­li­cher und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Sicht


Juli 2002 

Die neuen Ver­eins­richt­li­ni­en 2001 ordnen die Ein­künf­te der gewähl­ten Funk­tio­nä­re nunmehr den Ein­künf­ten aus sons­ti­ger selb­stän­di­ger Arbeit gem. § 22 Z. 2 EStG zu. Bisher galten sie als „sonstige Ein­künf­te“ gem. § 29 EStG.

Grund­zü­ge der Qua­li­fi­ka­ti­on der Ein­künf­te aus Vereinstätigkeit

Die recht­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on ist abhängig von der Art der aus­ge­üb­ten Tätig­keit bzw. der bestehen­den Rechts­be­zie­hung zum Verein.
Es ist demnach zu unter­schei­den zwischen gewähl­ten Funk­tio­nä­ren, Sport­lern und Betreu­ern (z.B. Trainer, Masseure, etc.). Diese Tätig­kei­ten können von echten Dienst­neh­mern, freien Dienst­neh­mern, im Werk­ver­trag, von Gewer­be­trei­ben­den oder Frei­be­ruf­lern ausgeübt werden. Demnach können Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb, selb­stän­di­ger Tätig­keit, nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit oder „sonstige Ein­künf­te“ vorliegen.

Indi­vi­du­el­le Zuord­nung der Tätig­kei­ten zu den Einkunftsarten

:: Funk­tio­nä­re
– Ein­künf­te aus sons­ti­ger selb­stän­di­ger Arbeit stellen die Dif­fe­renz zwischen Auf­wands­ent­schä­di­gung und (even­tu­ell geschätz­ter) Betriebs­aus­ga­ben dar.
– Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit (Dienst­ver­hält­nis) liegen dann vor, wenn eine Leis­tungs­ver­pflich­tung mit fester Arbeits­zeit ver­ein­bart ist. Dies wird nur in Ausnahme fällen zutreffen.

:: Sportler
– Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit (Dienst­ver­hält­nis) liegen dann vor, wenn die Arbeits­kraft aus­schließ­lich oder im erheb­li­chen Ausmaß gegen ein nicht gering­fü­gi­ges Entgelt zur Ver­fü­gung gestellt wird.
– sonstige Ein­künf­te werden dann vor­lie­gen, wenn nicht die Erzie­lung der Ein­künf­te, sondern die sport­li­che Betä­ti­gung im Vor­der­grund steht und die monat­li­chen Ein­nah­men die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Gering­fü­gig­keits­gren­ze von € 301,54 pro Monat nicht über­schrei­ten. Der Aus­la­gen­er­satz ist in diesem Betrag nicht mit­ein­zu­be­zie­hen.
– Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb liegen vor, wenn der Sportler im Rahmen eines Werk­ver­tra­ges sich zur Bestrei­tung einer bestimm­ten Anzahl von Wett­kämp­fen zur Ver­fü­gung stellt und die Erzie­lung von Ein­künf­ten im Vor­der­grund steht.
– Erzielt der Sportler die Ein­künf­te über­wie­gend im Ausland sind – bei Inan­spruch­nah­me der Sport­ler­pau­scha­lie­rung (Rz 4371 ff EStR 2000) – in Öster­reich nur 1/3 der Gesamt­ein­künf­te (ein­schließ­lich Wer­be­tä­tig­keit) steu­er­pflich­tig. Die rest­li­chen 2/3 des Ein­kom­mens unter­lie­gen dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt und sind unter der Kz 440 in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ein­zu­tra­gen. Die Schi­renn­läu­fer­be­güns­ti­gung mit einem 25%-igen in Öster­reich steu­er­pflich­ti­gen Anteil konnte letzt­ma­lig bei der Ver­an­la­gung 1999 in Anspruch genommen werden.

:: Betreuer
– Gewer­be­trei­ben­de oder Frei­be­ruf­ler (als Masseure, Ärzte, Rechts­be­ra­ter, etc.) haben ihre Ver­gü­tun­gen im Rahmen ihrer betrieb­li­chen Ein­künf­te zu ver­steu­ern.
– Ver­eins­mit­glie­der, die außer­halb ihrer betrieb­li­chen Tätig­keit Leis­tun­gen erbrin­gen, erzielen nach Maßgabe der oben ange­führ­ten Kri­te­ri­en entweder Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit oder sonstige Einkünfte.

Steu­er­freie Vergütungen

An Funk­tio­nä­re, Sportler und Betreuer können bis zu € 75,–pro Monat steu­er­freie pau­scha­le Ver­gü­tun­gen aus­be­zahlt werden. Dieser Frei­be­trag steht aber nicht zu, wenn es sich um Ein­künf­te aus nicht selb­stän­di­ger Arbeit bzw. um betrieb­li­che Ein­künf­te (Gewer­be­trei­ben­de oder Frei­be­ruf­ler) handelt. Über­steigt die Aus­zah­lung den Betrag von € 75,–, ist nur der über­stei­gen­de Betrag steu­er­pflich­tig. Bei einer Tätig­keit für mehrere Vereine steht dieser Frei­be­trag für jede Ver­eins­tä­tig­keit separat zu.

Steu­er­freie Kostenersätze

:: Erhalten bei Sport­rei­sen Funk­tio­nä­re, Sportler oder Betreuer, die diese Tätig­keit nicht im Rahmen ihrer betrieb­li­chen Tätig­keit ausüben – unab­hän­gig von der sons­ti­gen Qua­li­fi­ka­ti­on ihrer Ein­künf­te – Rei­se­kos­ten­ver­gü­tun­gen, so sind folgende Beträge – laut den Richt­li­ni­en des Kon­troll­aus­schus­ses für die Ver­wal­tung der beson­de­ren Bun­des­sport­för­de­rungs­mit­tel – ab 2002 steu­er­frei:
:: Ver­pfle­gungs­kos­ten (Taggeld)

Tätig­kei­ten bis zu 4 Stunden € 13,20
Tätig­kei­ten über 4 Stunden € 26,40
Für Aus­lands­rei­sen zusätzlich € 7,30

Im übrigen gibt es keine weiteren Min­dest­gren­zen hin­sicht­lich Dauer der Reise, der zurück­ge­leg­ten Ent­fer­nung, sowie der wie­der­hol­ten Rei­se­be­we­gung, welche zu keinem Tätig­keits­mit­tel­punkt führt. Über­nimmt der Verein die Auf­ent­halts­kos­ten, dann stehen keine Ver­pfle­gungs­kos­ten zu, bei Über­nah­me einer Halb­pen­si­on bleibt maximal das halbe Taggeld steu­er­frei.
:: Fahrt­kos­ten
– Kosten des Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels, zusätz­lich
– Rei­se­kos­ten­aus­gleich

bis zu 4 Stunden € 1,50
über 4 Stunden € 3,00

– Kilo­me­ter­gel­der
Bei Unzu­mut­bar­keit der Benüt­zung von öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln sind 75 % des amt­li­chen Kilo­me­ter­gel­des von
€ 0,356, somit € 0,267 steu­er­frei ver­re­chen­bar. Auf die Ver­pflich­tung zur Führung eines Km-Buches sei hin­ge­wie­sen.
– Bei Aus­lands­rei­sen ergibt sich demnach ein steu­er­frei­er Rei­se­kos­ten­er­satz von ins­ge­samt € 36,70 pro Tag (bestehend aus Taggeld € 26,40, Erhöhung € 7,30 und Rei­se­kos­ten­aus­gleich € 3,–).
:: Bei den steu­er­frei­en Rei­se­kos­ten­er­sät­zen ist zu unter­schei­den, in welcher Ange­le­gen­heit die Reise unter­nom­men worden ist.
– Liegt eine Sport­rei­se vor, die aus den Auf­zeich­nun­gen des Vereines ersicht­lich sein muss, dann sind die oben ange­führ­ten Kos­ten­er­sät­ze steu­er­frei. Dies gilt auch für Funk­tio­nä­re, welche die Sportler und Betreuer auf diesen Reisen beglei­ten. Ist der Sportler als Dienst­neh­mer tätig, steht ihm neben dem Rei­se­kos­ten­aus­gleich auch der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag zu. Bei im Werk­ver­trag tätigen Aktiven können Kilo­me­ter­gel­der geltend gemacht werden, wobei der aus­be­zahl­te Rei­se­kos­ten­aus­gleich oder der Ersatz der Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tel gegen­zu­rech­nen ist (RZ 774).
– Keine Sport­rei­se
Reist der Funk­tio­när ledig­lich zu einer Ver­eins­sit­zung in Ausübung seiner Funk­tio­närs­tä­tig­keit, dann gelten nur die Bestim­mun­gen des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes betref­fend die Rei­se­kos­ten­er­sät­ze. Dies gilt auch für Dienst­rei­sen von sons­ti­gen Ange­stell­ten des Vereines, welche ein Km-Geld von € 0,36/Km ver­rech­nen können.

Umsatz­steu­er

:: Funk­tio­nä­re
Ein steu­er­ba­rer Umsatz wird nicht ange­nom­men (Ver­gleich mit Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH).
:: Aktive Ver­eins­mit­glie­der
Liegt kein Dienst­ver­hält­nis vor, ist grund­sätz­lich von steu­er­ba­ren Umsätzen – unter Beach­tung der Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze von € 22.000,– – aus­zu­ge­hen. Steu­er­ba­re Umsätze liegen nur dann vor, wenn die Leistung in Öster­reich erbracht wird.

Sozi­al­ver­si­che­rung

:: Funk­tio­nä­re unter­lie­gen bei Über­schrei­ten der Ver­si­che­rungs­gren­zen von € 3.618,48 p.a. im Neben­be­ruf bzw.
€ 6.453,36 p.a. im Haupt­be­ruf ab 2002 der Voll­ver­si­che­rungs­pflicht.
:: Aktive Ver­eins­mit­glie­der
– Werk­ver­trag
Die oben ange­führ­ten Ver­si­che­rungs­gren­zen gelten sinn­ge­mäß.
– Echter oder freier Dienst­ver­trag
Voll­ver­si­che­rungs­pflicht entsteht bei Über­schrei­ten der Gering­fü­gig­keits­gren­ze von € 301,54 p.m. Unfall­ver­si­che­rungs­pflicht entsteht auch unter dieser Grenze. Bei neben­be­ruf­li­cher Tätig­keit von Sport­lern, Künst­lern oder Lehr­per­so­nen in der Erwach­se­nen­bil­dung besteht bis zu einer Bemes­sungs­grund­la­ge von € 537,78 Ver­si­che­rungs­frei­heit (Ver­ord­nung BMAGS zu § 49 (7) ASVG). Zu ver­mer­ken ist, dass z.B. Haus­frau­en und Stu­den­ten dar­un­ter­fal­len, weil sie einen anderen „Haupt­be­ruf“ ausüben, Pen­sio­nis­ten und Arbeits­lo­se aller­dings nicht.
:: Dienst­rei­sen
Für die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Bei­trags­be­rech­nung bei Dienst­ver­hält­nis­sen können nur die nach EStG aner­kann­ten Rei­se­kos­ten­er­sät­ze geltend gemacht werden (ab 3 Stunden € 2,20 pro Stunde bzw. € 26,40 ab 12 Stunden). Werden dem Sportler als Dienst­neh­mer z.B. für 5 Stunden € 26,40 steu­er­frei aus­be­zahlt, sind nur € 11,– bei­trags­frei (5 x € 2,20 = € 11,–). Damit ist eine doppelte Rei­se­kos­ten­ver­rech­nung (Finanz­amt und Gebiets­kran­ken­kas­se) vor­pro­gram­miert und ein weiterer Beweis dafür gegeben, dass die Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung ein leeres Ver­spre­chen bleibt.

Bild: © Henry Schmitt — Fotolia