News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Das neue Vereinsgesetz

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2002 

Das Ver­eins­ge­setz 2002 ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Die Bestim­mun­gen über die Rech­nungs­le­gung und die Buch­füh­rungs­gren­zen gelten aber erstmals für Geschäfts­jah­re, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Die fol­gen­den Aus­füh­run­gen beschrän­ken sich auf die Rech­nungs­le­gung, die Abschluss­prü­fung sowie die Haftung der Organe und Rechnungsprüfer.

Rech­nungs­le­gung

:: Das Lei­tungs­or­gan (min­des­tens 2 Personen) hat für die laufende Auf­zeich­nung der Ein­nah­men und Ausgaben sowie inner­halb von 5 Monaten nach Ende des zwölf­mo­na­ti­gen Rech­nungs­jah­res für die Erstel­lung einer Ein­nah­men/Aus­ga­ben-Rechnung und Ver­mö­gens­über­sicht zu sorgen, wobei nach Ver­eins­grö­ße unter­schied­li­che Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten gelten. Zur Bilan­zie­rung lt. HGB ist bereits der mit­tel­gro­ße Verein (ab € 1 Mio Ein­nah­men und Ausgaben) ver­pflich­tet.
:: Die Rech­nungs­prü­fer (min­des­tens 2 Personen) haben inner­halb von 4 Monaten die Rech­nungs­prü­fung durch­zu­füh­ren und über die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Rech­nungs­le­gung sowie die sta­tu­ten­mä­ßi­ge Ver­wen­dung der finan­zi­el­len Mittel einen Prü­fungs­be­richt zu erstel­len. Wenn finan­zi­el­le Ver­pflich­tun­gen bestehen, die weit über das Ver­eins­ver­mö­gen hin­aus­ge­hen, hat er im Prü­fungs­be­richt die Bestands­ge­fähr­dung des Vereines auf­zu­zei­gen.
:: Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist über die Prüfung zu infor­mie­ren. Wenn dies vom Lei­tungs­or­gan nicht in gehö­ri­ger Form erfolgt, sind die Rech­nungs­prü­fer ver­pflich­tet die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen und auf even­tu­el­le Gebah­rungs­män­gel bzw. auf die Bestands­ge­fähr­dung auf­merk­sam zu machen.

Rech­nungs­le­gung bei großen Vereinen

:: Ein Verein ist groß, wenn in zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jahren die gewöhn­li­chen Ein­nah­men oder Ausgaben € 3 Mio bzw. die Spen­den­ein­nah­men € 1 Mio über­stei­gen. Da die Rech­nungs­le­gungs­be­stim­mun­gen für die Geschäfts­jah­re, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen, in Kraft treten, sind die Buch­füh­rungs­gren­zen der Geschäfts­jah­re 2003 und 2004 ent­schei­dend. Werden in diesen beiden Jahren die oben ange­führ­ten Grenzen über­schrit­ten, sind die Bilan­zie­rungs­vor­schrif­ten erst­ma­lig für 2005 anzu­wen­den. Die Frage, ob (Dach-) Vereine bei Über­schrei­ten der genann­ten Schwel­len­wer­te im Zuge der Durch­lei­tung von Sub­ven­tio­nen an ihre Unter­ver­ei­ne zu den großen Vereinen gehören, wird noch zu klären sein. Ist aber nach der ratio legis anzu­neh­men.
:: Der „erweiterte“Jahresabschluss umfaßt die Bilanz und die Gewinn- und Ver­lust­rech­nung samt Anhang. In diesem sind anzu­ge­ben: Die Mit­glieds­bei­trä­ge, die öffent­li­chen Sub­ven­tio­nen, die Spenden sowie die Ein­künf­te aus wirt­schaft­li­cher Tätig­keit.
:: Die Abschluss­prü­fung ist von einem Wirtschaftsprüfer/Buchprüfer durch­zu­füh­ren, der die Aufgabe der Rech­nungs­prü­fer über­nimmt. Wenn der Verein von öffent­li­chen Sub­ven­ti­ons­ge­bern geprüft wird, ist dieser Bereich vom Abschluss­prü­fer nicht noch einmal zu prüfen. Das Ergebnis der Sub­ven­ti­ons­prü­fung ist dem Abschluss­prü­fer mitzuteilen.

Haf­tungs­be­stim­mun­gen

Für die Lei­tungs­or­ga­ne und Rech­nungs­prü­fer besteht eine Ver­schul­dens­haf­tung für:
:: Zweck­wid­ri­ge Ver­wen­dung von Ver­eins­ver­mö­gen
:: Inves­ti­tio­nen ohne aus­rei­chen­de finan­zi­el­le Absi­che­rung
:: Miss­ach­tung der Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten.
Für Rech­nungs­prü­fer besteht eine Haf­tungs­ober­gren­ze von € 2 Mio.
Die Gel­tend­ma­chung der Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ist der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­be­hal­ten bzw. 10 % der Mit­glie­der bei Untä­tig­wer­den der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Es kann auch ein Son­der­ver­tre­ter bestellt werden.

Bild: © Anna Blau — BMF