News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Alters­vor­sor­ge mit fonds­ge­bun­de­ner Lebensversicherung

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2002 

Besteue­rung von Gegen­leis­tungs­ren­ten verfassungswidrig?

Die Kom­bi­na­ti­on einer Lebens­ver­si­che­rung mit einem Kapi­tal­an­la­ge­fonds wird mit den Vor­tei­len der Lebens­ver­si­che­rung auf Er- und Ableben und den Ertrags­chan­cen eines Invest­ment­fonds beworben. Die Pro­spek­te preisen wohl die Vorteile an, ent­hal­ten aber meist nicht die wesent­li­chen Infor­ma­tio­nen über die Risiken. Im Fol­gen­den sind die Kri­te­ri­en zusam­men­ge­fasst, welche vor Abschluss des Ver­tra­ges mit dem Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter bespro­chen werden sollen.

Ver­trags­kri­te­ri­en

:: Laufzeit
Für die Steu­er­frei­heit ist in § 27 Abs. 1 Z. 6 EStG eine Kapi­tal­bin­dung von min­des­tens 10 Jahren normiert. Sind im Produkt längere Lauf­zei­ten vor­ge­se­hen, beein­flusst dies wohl die Per­for­mance der Ver­an­la­gung, aber nicht die steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on. Bei der Fest­le­gung der Laufzeit ist auf das Alter des Ver­si­che­rungs­neh­mers zu achten.

:: Kapital- und Ertrags­ga­ran­tien
Dass ein Kapi­tal­an­la­ge­fonds eine Risi­ko­ver­an­la­gung dar­stellt, muss dem Investor bewusst sein. Die im Prospekt dar­ge­stell­te Wert­ent­wick­lung bei unter­schied­li­chen Pro­zent­sät­zen ist daher ledig­lich ein Pro­gno­se­wert. Um das Produkt (ver­meint­lich) attrak­ti­ver zu gestal­ten, werden zum Teil Garan­tien in unter­schied­li­cher Form angeboten: 

  • Sicher­heit des ein­ge­zahl­ten Betrages (z.B. 100%ige Rückzahlungsgarantie)
  • Höchst­stands­ga­ran­tie während der gesamten Laufzeit bei Ein­mal­zah­lung oder für einen Teil der Laufzeit bei Anspar­mo­del­len in einem bestimm­ten Pro­zent­satz des Höchst­stan­des. Damit soll der Ertrag in einem fest­ge­leg­ten Rahmen abge­si­chert werden.

:: Kosten
- 4 % Ver­si­che­rungs­steu­er gemäß § 6 Abs. 1 lit. b VersStG, wenn die Laufzeit min­des­tens 10 Jahre beträgt
- Manage­ment­ge­büh­ren in unter­schied­li­cher Höhe, in den Pro­spek­ten meist nicht exakt defi­niert.

:: Alter­na­ti­ven am Ende der Laufzeit
In der Regel besteht die Wahl­mög­lich­keit zwischen Ein­mal­aus­zah­lung des Fonds­ver­mö­gens zum Lauf­zeit­ende oder in Form einer Zeit- bzw. Leib­ren­te. Je nach getrof­fe­ner Wahl ergeben sich unter­schied­li­che steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen:
- Ein­mal­zah­lung
Nach Ablauf von min­des­tens 10 Jahren ist die Aus­zah­lung gemäß § 27 Abs. 1 Z. 6 EStG steu­er­frei.
- Ren­ten­zah­lung
Da es sich um eine Gegen­leis­tungs­ren­te handelt, wird diese gemäß § 29 Z. 1 EStG steu­er­pflich­tig, wenn die aus­be­zahl­te Rente den nach § 16 BewG kapi­ta­li­sier­ten Wert der Ren­ten­ver­pflich­tung über­steigt.

Beispiel:
Monat­li­che Rente € 400,-, Alter bei Ver­trags­en­de 64
€ 400,– x 12 x 9 = € 43.200,–

Nach Errei­chen des 73. Lebens­jah­res unter­liegt demnach die aus­be­zahl­te Rente der vollen Ein­kom­men­steu­er­pro­gres­si­on. In diesem Fall müsste über­prüft werden, ob wenigs­tens ein voller Kapi­tal­rück­fluss samt Ver­zin­sung zu erwarten ist. Mit Beschluss vom 7. März 2002, B 1200/01–7 hat der VfGH das Geset­zes­prü­fungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, weil bei einem Ver­gleich der Kapi­ta­li­sie­rungs­fak­to­ren nach § 16 (2) BewG mit den nach ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Grund­sät­zen die Werte zu weit aus­ein­an­der­klaf­fen. Dies führt in den höheren Alters­grup­pen dazu, dass die Steu­er­pflicht der Rente bereits dann eintritt, wenn noch nicht einmal die Hälfte des hin­ge­ge­be­nen Ver­mö­gens zurück­ge­flos­sen ist.

:: Tod des Ver­si­che­rungs­neh­mers
Die Höhe der Aus­zah­lung im Todes­fall ist in den Pro­spek­ten oft nicht defi­niert. Wenigs­tens sollte der aktuelle Fonds­wert aus­be­zahlt werden. Es gibt aber zum Teil Rege­lun­gen, bei denen der Aus­zah­lungs­wert über dem Fonds­wert liegt. Bei einer Able­bens­ver­si­che­rung versteht sich das von selbst.
- Ein­kom­men­steu­er
Die Aus­zah­lung im Falle des Ablebens vor Ablauf von
10 Jahren ist steu­er­frei, weil laut § 27 Abs. 1 Z. 6 EStG nur „im Falle des Erlebens“ Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen vor­lie­gen.
- Erb­schaft- und Schen­kungs­steu­er
Der Zufluss von Ver­si­che­rungs­sum­men aufgrund von Ver-siche­rungs­ver­trä­gen zu Gunsten Dritter begrün­det den Ersatz­tat­be­stand des § 2 Abs. 1 Z. 3 und § 3 ErbStG. Gemäß § 26 ErbStG sind Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ver­pflich­tet vor Aus­zah­lung der Ver­si­che­rungs­sum­me oder von Renten an einen anderen als den Ver­si­che­rungs­neh­mer die Person des Emp­fangs­be­rech­tig­ten dem Finanz­amt mit­zu­tei­len. Die Nam­haft­ma­chung eines Begüns­tig­ten gegen­über dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men zu Leb­zei­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers löst grund­sätz­lich keine Schen­kungs­steu­er­pflicht aus, es sei denn, die Ansprü­che aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag wurden dem Begüns­tig­ten unwi­der­ruf­lich abge­tre­ten.

:: Prä­mi­en­zah­lun­gen als Son­der­aus­ga­be
Die Prämien zu Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trä­gen können nur dann als Son­der­aus­ga­be abge­setzt werden, wenn eine Rente auf Lebens­dau­er ver­ein­bart ist. Steu­er­lich ist die Gel­tend­ma­chung als Son­der­aus­ga­be seit der Redu­zie­rung auf ein Viertel der im § 18 (3) EStG ange­führ­ten Höchst­be­trä­ge p.a. (€ 2.920,-, zusätz­lich € 2.920,- wenn der Allein­ver­die­n­ero­der Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trag zusteht und € 1.460,- bei min­des­tens 3 Kindern) und der Ein­schleif­re­ge­lung bei Ein­künf­ten ab € 36.400,- bis € 50.900,- bzw. des sodann gänz­li­chen Weg­fal­les der steu­er­li­chen Begüns­ti­gung, nur von mar­gi­na­ler Bedeu­tung.

:: Vor­zei­ti­ge Ver­trags­kün­di­gung
Der Rück­ga­be­wert wird in der Regel dem aktu­el­len Fonds­wert abzüg­lich even­tu­ell noch aus­stän­di­ger Manage­ment­ge­büh­ren ent­spre­chen. Erfolgt der Rückkauf vor Ablauf der 10 Jah­res­frist, stellt der Unter­schieds­be­trag zwischen Ver­si­che­rungs­leis­tung und ein­be­zahl­ter Ver­si­che­rungs­prä­mie gemäß § 27 EStG Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen dar. Wurden die Prä­mi­en­zah­lun­gen als Son­der­aus­ga­ben geltend gemacht, kommt es weiters gemäß § 18 Abs. 4 und 5 EStG zur Nach­ver­steue­rung in der Höhe von 30 % der als Son­der­aus­ga­ben abge­setz­ten Beträge.

Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on des Investmentfonds

Da der Invest­ment­fonds kein Steu­er­sub­jekt ist, werden die Erträge auch nicht bei der Kapi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaft selbst erfasst, sondern bei den Anlegern. Die Besteue­rung der Erträge erfolgt nach dem Durch­griffs­prin­zip (Tz 6228 ff, 7718ff EStR 2000) und richtet sich nach der Art der Erträge sowie der steu­er­li­chen Situa­ti­on des Inves­tors. Ferner ist zu unter­schei­den, ob es sich um einen inlän­di­schen oder aus­län­di­schen Invest­ment­fonds handelt. Auf die KEST-Befrei­ung gemäß § 94 Z. 10 EStG sei hin­ge­wie­sen, wonach der zur KEST Abzug­ver­pflich­te­te für die Kapi­tal­erträ­ge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 EStG, die einem Kapi­tal­an­la­ge­fonds im Sinne des Invest­ment­fonds­ge­set­zes zuflie­ßen, keine KEST abzu­zie­hen hat.
In den Pro­spek­ten wird damit geworben, dass bei der Ver­an­la­gung im Rahmen einer fonds­ge­bun­de­nen Lebens­ver­si­che­rung die Erträge von der KEST und Sub­stanz­ge­winn-KEST befreit sind. Ein näheres Eingehen auf die Fonds­be­steue­rung würde den Umfang dieses Artikels sprengen (Hinweis auf SWK 30/2002 S 736 “Invest­ment­fonds im Überblick”).

Zusam­men­fas­sung der Fragen

Vor Ver­trags­ab­schluss sollten daher folgende Fragen geklärt werden:
:: Abstim­mung der Laufzeit auf das Alter des Ver­si­che­rungs­neh­mers.
:: Aus­zah­lung am Ende der Laufzeit bzw. im Versicherungsfall.

  • An wen soll die Ver­si­che­rungs­sum­me aus­be­zahlt werden?
  • Ein­mal­zah­lung oder Rente?
    Die unter­schied­li­chen steu­er­li­chen Folgen (Ein­kom­men­steu­er, Erb­schaft­steu­er) sind zu berücksichtigen.
  • Besteht die Mög­lich­keit statt der Aus­zah­lung die Fondsan-teile zu behalten?

:: Sicher­hei­ten
Welche Kapital- und Ertrags­ga­ran­tien bestehen bei Ein­ma­lo­der Ren­ten­zah­lun­gen, im Able­bens­fall bzw. bei vor­zei­ti­ger Kün­di­gung? Wer auf Sicher­heit Wert legt, sollte diesem Fra­gen­kom­plex erhöhte Auf­merk­sam­keit widmen. Es muss ihm aber bewusst sein, dass die Sicher­heit zu Lasten der Per­for­mance geht.
:: Kosten
Wie hoch sind die Manage­ment­ge­büh­ren?
:: Prä­mi­en­ge­stal­tung nach indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­sen (z.B. Erhöhung, Min­de­rung, prä­mi­en­freie Zeiten).
:: Fonds­aus­wahl, je nach Fonds­zu­sam­men­set­zung (Ein­zelo­der Dach­fonds, Aktien- oder Anlei­he­fonds, natio­na­le oder inter­na­tio­na­le Ver­an­la­gung, Spe­zi­al­märk­te, Index­zer­ti­fi­ka­te, etc.).

Steu­er­be­güns­tig­te fonds­ge­bun­de­ne Lebens­ver­si­che­rung ab 2000 als Sonderfall 

Die steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen gelten gemäß § 108 b EStG nur, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der §§ 23 a bis g InvFG erfüllt sind. Aus­län­di­sche Fonds sind nicht begüns­tigt. Es muss ferner ein unwi­der­ruf­li­cher Aus­zah­lungs­plan vor­lie­gen und die Aus­zah­lung der Renten kann nur über ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men erfolgen.
:: Steu­er­li­che Begünstigungen

  • Bis zu einem Beitrag von € 1.000,- p.a. erfolgt über Antrag eine pau­scha­le Steu­er­erstat­tung (derzeit 10 % der maxi­ma­len Prämie).
  • Die Ren­ten­zu­flüs­se sind gemäß § 29 Z. 1 EStG steu­er­frei, soweit für die Beiträge die oben ange­führ­te Prämie in Anspruch genommen worden ist.
  • Die Ver­si­che­rungs­steu­er redu­ziert sich auf 2,5 %.
  • Befrei­ung von der Erb­schaft­steu­er gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG für Personen der Steu­er­klas­se I (Ehe­gat­ten und Kinder), bei Abschluss eines Auszahlungsplanes.

:: Nach­tei­le

  • Der Rückkauf und die Kapi­tal­ab­fin­dung sind ausgeschlossen.
  • Auch im Todes­fall ist die Kapi­tal­leis­tung ausgeschlossen.
  • Nach dem Tode des Ver­si­che­rungs­neh­mers kann die Rente nur an den hin­ter­blie­be­nen Ehe­gat­ten auf Lebens­dau­er sowie an Waisen bis zum 27. Lebens­jahr aus­ge­zahlt werden.
  • Ein­mal­prä­mi­en sind von der pau­scha­len Steu­er­erstat­tung ausgenommen.
  • Infolge des relativ geringen begüns­tig­ten Anspar­be­tra­ges ist auch die steu­er­freie Zusatz­ren­te ent­spre­chend niedrig.
  • Wird der Aus­zah­lungs­plan geändert oder über den Anteil eine Ver­fü­gung getrof­fen (Ver­pfän­dung, Ver­äu­ße­rung, Rückgabe oder Schen­kung) ist die Steuer in der Höhe von 25 % der Dif­fe­renz zwischen dem Ver­äu­ße­rungs­er­lös bzw. Rück-kaufs­wert und den Anschaf­fungs­kos­ten nach­zu­er­he­ben. Sofern nicht nach­ge­wie­sen wird, dass die Befrei­ungs­be­stim­mung des § 15 (1) Z 17 ErbStG nicht in Anspruch genommen wurde, sind zusätz­lich 5 % der Hälfte des Anteils­wer­tes nachzuversteuern.

:: Weitere Anwen­dun­gen der Steu­er­be­güns­ti­gung
Die prä­mi­en­be­güns­tig­te Pen­si­ons­vor­sor­ge erstreckt sich gemäß § 108 a EStG weiters auf Beiträge zu Pen­si­ons­zu­satz­ver­si­che­run­gen bei 

  • Pensionskassen
  • frei­wil­li­ger Höher­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Pensionsversicherung 
  • Zusätz­li­cher Pen­si­ons­ver­si­che­rung bei den in § 479 ASVG ange­führ­ten Pen­si­ons­in­sti­tu­ten (Verkehr und öffent­li­che Ein­rich­tun­gen sowie diesen ange­schlos­se­nen Betrieben)

Kapi­tal­rück­füh­rung in Raten statt als Leibrente

Die Aus­zah­lung des ange­sam­mel­ten Kapitals in Raten statt in einer Rente ist steu­er­frei, da es sich um zwei grund­ver­schie­de­ne Rechts­ge­schäf­te handelt. Die Leib­ren­te ist laut §§ 1284ff ABGB ein Glücks­ge­schäft, während die Raten­zah­lung die bloße Tilgung des Kapitals bewirkt. Die Leib­ren­te ist aber auch dann noch zu zahlen, wenn das Kapital längst auf­ge­braucht ist und an diesen Tatbe-stand­knüpft das Steu­er­recht die Steu­er­pflicht nach § 29 Z. 1 EStG.

Schluss­fol­ge­run­gen

Als dritte Säule für die Alters­vor­sor­ge bekommt die private Vorsorge zuneh­men­de Bedeu­tung. Die steu­er­li­chen Begüns-tigungen gemäß §§ 108a und 108b EStG sollten mög­lichst schon in jüngeren Jahren aus­ge­schöpft werden, weil sich dann ein ent­spre­chend höherer Kapi­tal­stock ansam­melt und die Ren­ten­zah­lung (lebens­lang) steu­er­frei bleibt. Die fonds­ge­bun­de­ne Lebens­ver­si­che­rung — außer­halb der zitier­ten Steu­er­be­güns­ti­gung — eignet sich eher als Spar­va­ri­an­te mit steu­er­frei­er Ein­mal­zah­lung zum Fäl­lig­keits­tag, da die Aus­zah­lung in Form einer Rente ab einem bestimm­ten Zeit­punkt steu­er­pflich­tig wird. Zu welchem Ergebnis der VfGH kommen wird, bleibt abzu­war­ten. Eine Garan­tie­er­klä­rung (z.B. 100 % Kapi­tal­rück­zah­lung) für den Ein­mal­er­lag ist eher als Werbegag zu qua­li­fi­zie­ren, zumal die Per­for­mance in diesem Fall schlech­ter ist als beim Sparbuch. Die Absi­che­rung des ein­ge­setz­ten Kapitals drückt jeden­falls die Per­for­mance­chan­ce, da dem Kri­te­ri­um Sicher­heit zu Lasten Ertrag Vorrang ein­ge­räumt wird.

Bild: © sergign — Fotolia