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Stand des Ver­fah­rens über Getränkesteuerrückzahlungen


August 2002 

Die Ent­schei­dung des EUGH zur Frage des Berei­che­rungs­ver­bo­tes wird im Laufe des Jahres erwartet. Es geht darum, ob die Ände­run­gen in den Lan­des­ab­ga­ben­ord­nun­gen, wodurch die auf die Kon­su­men­ten über­wälz­te Geträn­ke­steu­er nicht an den Steu­er­schuld­ner zurück­ge­zahlt werden darf, EU-konform sind. Die rück­wir­ken­de Ein­schrän­kung von natio­na­len Rück­zah­lungs­be-stim­mun­gen wird in einer anderen Rechts­sa­che vor dem EUGH durch den Schluss­an­trag des Gene­ral­an­wal­tes vom 24. Jänner 2002 C ‑62/00 als EU-widrig qua­li­fi­ziert. Wenn sich der EUGH in Sache Geträn­ke­steu­er dieser Rechts­an­sicht anschließt, bestehen reale Chancen für die Geträn­ke­steu­er­rück­zah­lung bei recht­zei­ti­ger Ein­le­gung des Rechts­be­hel­fes.
Mitt­ler­wei­le sind zur Frage der Geträn­ke­steu­er folgende Erkennt­nis­se des VwGH bzw. VfGH ergangen.

:: Recht­zei­tig­keit des Rechts­be­hel­fes und Fäl­lig­keit der Steuer
Der EUGH hat im Urteil vom 9. März 2000 klar­ge­stellt, dass nur der­je­ni­ge Ansprü­che geltend machen kann, der vor Erlass des Urteils einen Rechts­be­helf ein­ge­legt hat. Laut VwGH bedeutet “vor diesem Zeit­punkt” zwei­fel­los vor 0 Uhr des 9. März 2000.
Da bedingte Pro­zesserklä­run­gen als nicht gesetzt gelten, ist weder die Zahlung der Geträn­ke­steu­er “unter Vor­be­halt” noch die Abgabe der Erklä­rung unter Vor­be­halt der Rück­for­de­rung für den Fall der EU-Wid­rig­keit als Rechts­be­helf zu qua­li­fi­zie­ren.
Zum im EuGH-Urteil ver­wen­de­ten Begriff Fäl­lig­keit der Abga­ben­schuld vertritt der VwGH folgende Auf­fas­sung: Nicht der Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Steu­er­schuld sei damit gemeint, sondern Fäl­lig­keit im Sinne der inner­staat­li­chen Abga­ben­ge­set­ze. Demnach tritt die Fäl­lig­keit der Steuer nach 1 Monat und 15 Tagen ein. Die Fäl­lig­keit der Geträn­ke­steu­er ist damit spä­tes­tens am 15. Februar 2000 ein­ge­tre­ten (VwGH E 17. Oktober 2001, 2001/16/0449).

:: Null­erklä­rung als Rechts­be­helf
Laut VwGH E 20. Dezember 2001, 2001/16/0484 ist die Null­erklä­rung für 1999 dann als Rechts­be­helf zu werten, wenn sie vor 0 Uhr des 9. März 2000 ein­ge­reicht worden ist. Der Steu­er­pflich­ti­ge kann nicht daran gehin­dert werden, die Steu­er­erklä­rung 1999 vor dem gesetz­li­chen Abga­be­ter­min 31. März 2000 ein­zu­rei­chen und ist daher kei­nes­falls gehalten bis zu diesem Zeit­punkt zuzu­war­ten.

:: Zustän­dig­keit für Klage auf Erstat­tung von Geträn­ke­steu­ern
Der VfGH hat mit Beschluss vom 24. Sep­tem­ber 2001, A 19/00 fest­ge­stellt, dass der Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen die Gemeinde im ordent­li­chen Rechts­weg geltend zu machen ist und nicht in seine Zustän­dig­keit fällt.

:: Ausblick
Für eine Gemein­schafts­wid­rig­keit der Ein­schrän­kung der Erstat­tungs­an­sprü­che ist zu unter­schei­den, ob sich diese
— auf eine rück­wir­ken­de Ver­kür­zung der Frist oder
— auf die Fälle der Nicht­über­wäl­zung der Abgabe auf Dritte bezieht.
Während die rück­wir­ken­de Frist­ver­kür­zung sachlich nicht zu recht­fer­ti­gen sei und daher laut Exper­ten­mei­nung EU-widrig ist, dürfte das im Falle der Über­wäl­zung der Abga­ben­last aber nicht der Fall sein.

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