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Neues zur Lohn­ver­rech­nung und Sozialversicherung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Sep­tem­ber 2002 

:: Pau­scha­lier­te Dienst­ge­ber­bei­trä­ge für gering­fü­gig Beschäf­tig­te sind ver­fas­sungs­wid­rig
Der VfGH vom 7. März 2002, G 219/01 hebt § 53 a ASVG mit Ablauf des 31. März 2003 als ver­fas­sungs­wid­rig auf. In der Klienten-Info 11/2001 haben wir auf die ver­fas­sungs­recht­li­chen Bedenken bereits hin­ge­wie­sen. Bis 31. März 2003 bleibt es aller­dings bei der bis­he­ri­gen Bei­trags­be­rech­nung. An die Unfall­ver­si­che­rung sind 1,4 % der Bei­trags­grund­la­ge zu leisten, ferner ist ein Pau­schal­bei­trag zur Kranken- und Pen­si­ons­ver­si­che­rung in der Höhe von 16,4 % abzu­füh­ren, wenn die ein­ein­halb­fa­che Gering­fü­gig­keits­gren­ze (für 2002 e 452,31) über­schrit­ten ist.

:: Keine Mit­ver­si­che­rung gleich­ge­schlecht­li­cher Lebens­part­ner
Der VwGH hat am 4. Oktober 2001, 98/08/0218 aus­ge­spro­chen, dass für gleich­ge­schlecht­li­che Lebens­part­ner kein Anspruch auf Mit­ver­si­che­rung im Bereich der Kran­ken­ver­si­che­rung besteht. Dies gilt im Bereich des B‑KUVG, GSVG, ASVG und BSVG.

:: Abschaf­fung der bei­trags­frei­en Mit­ver­si­che­rung ist ver­fas­sungs­kon­form
Der VfGH hat am 4. Dezember 2001, E 998/01 fest­ge­stellt, dass der Zusatz­bei­trag für Ange­hö­ri­ge nicht der Ver­fas­sung wider­spricht.

:: Bei­trags­pflich­ti­ge Prämien für Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge

Der VwGH hat am 4. Oktober 2001, 97/08/2001 fest­ge­stellt, dass Prämien für Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge dann nicht bei­trags­frei sind, wenn es sich um den Entwurf ver­bes­ser­ter Abrech­nungs­for­mu­la­re und Bestell­lis­ten handelt.

:: Auf­tei­lung der Wohl­fahrts­bei­trä­ge für Zivil­in­ge­nieur­kon­su­len­ten auf Dienst­ge­ber und Dienst­neh­mer

Ab 1. Jänner 2002 sind Zivil­tech­ni­ker und Berufs­an­wär­ter aus der Pflicht­ver­si­che­rung in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung im Bereich des ASVG aus­ge­nom­men. Die an diese Stelle tre­ten­den Pen­si­ons­bei­trä­ge an den Wohl­fahrts­fonds sind in der Per­so­nal­ver­rech­nung wie ASVG-Beiträge zu behan­deln. Sie sind im Ver­hält­nis 55,04 % auf Dienst­ge­ber und 44,96 % auf Dienst­neh­mer auf­zu­tei­len.

:: Erstat­tung sämt­li­cher KFZ-Kosten durch den Arbeit­ge­ber

Erstat­tet der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer für dessen eigenen PKW sämt­li­che Kosten, handelt es sich um die Zuwen­dung von Barlohn. Es sind daher keine Sach­be­zugs­wer­te anzu­set­zen, vielmehr ist die gesamte Zuwen­dung beim Arbeit­neh­mer als Lohn zu ver­steu­ern (BFH 6.11.2001).

:: Steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug für Abstell- oder Gara­gen­platz des Arbeit­ge­bers

Hat der Arbeit­neh­mer die Mög­lich­keit, das von ihm für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte genutzte Fahrzeug während der Arbeits­zeit in Berei­chen, die einer Park­raum­be­wirt­schaf­tung unter­lie­gen, auf einem Abstell- oder Gara­gen­platz des Arbeit­ge­bers zu parken, ist ein Sach­be­zug von € 14,53 anzu­set­zen. Nach der­zei­ti­gem Stand ist laut Rz 199 LStR 2002 von einer flä­chen­de­cken­den Park­raum­be­wirt­schaf­tung in folgenen Städten aus­zu­ge­hen: Amstet­ten, Baden, Bregenz, Dornbirn, Eisen­stadt, Feld­kirch, Graz, Inns­bruck, Kap­fen­berg, Klos­ter­neu­burg, Kla­gen­furt, Krems, Leoben, Linz, Mödling, Salzburg, St. Pölten, Steyr, Villach, Wels, Wr. Neustadt, Wien (1., 4., 5., 6., 7., 8. und 9. Bezirk – Teile des 2., 3. und 20. Bezirkes). Für Aus­künf­te, ob im Zwei­fels­fall eine Park­raum­be­wirt­schaf­tung vorliegt, ist das Finanz­amt der Betriebs­stät­te zustän­dig. Im Sinne des § 90 EStG hat dieses ver­bind­li­che Aus­künf­te zu erteilen.

:: Bei­trags­pflicht für Son­der­klas­se­ge­büh­ren
– Bei einem Dienst­ver­hält­nis des Arztes zur Kran­ken­an­stalt und der Ver­ein­nah­mung der Son­der­klas­se­ge­büh­ren im Namen der Kran­ken­an­stalt, besteht Bei­trags­pflicht nach ASVG.
– Bei Ausübung einer frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit des Arztes erhöht sich die Bei­trags­grund­la­ge nach FSVG.

:: Bei­trags­pflicht nach BSVG für Neben­er­werb ab 1. Jänner 2002
Die Ein­nah­men aus der Direkt­ver­mark­tung sowie dem Most­bu­schen­schank sind bei­trags­pflich­tig, wenn sie € 3.700,– p.a. übersteigen.

:: Sozi­al­ver­si­che­rung für geschäfts­füh­ren­de, lohn­steu­er­pflich­ti­ge Gesell­schaf­ter einer Wirt­schafts­treu­hand GmbH
Waren diese Personen am 31. Dezember 1999 nach GSVG pflicht­ver­si­chert, bleiben sie wei­ter­hin nach GSVG pen­si­ons­pflicht­ver­si­chert. Die Unfall­ver­si­che­rung bleibt nach ASVG bestehen. Durch die bestehen­de Lohn­steu­er­pflicht kommt es jeden­falls nicht zu einem ASVG-pflich­ti­gen Dienst­ver­hält­nis, so lange der maß­geb­li­che Sach­ver­halt sich nicht ändert.

:: Dienst­ge­ber­bei­trag und Kom­mu­nal­steu­er für Bezüge wesent­lich betei­lig­ter Gesell­schaf­ter­ge­schäfts­füh­rer einer GmbH
Seit dem VfGH-Erkennt­nis vom März 2001 mehren sich die abwei­sen­den Ent­schei­dun­gen des VwGH gegen die Berufung der Abga­be­pflich­ti­gen. Bis etwa Juni 2001 darf wohl davon aus­ge­gan­gen werden, dass der Abga­ben­pflich­ti­ge eine ver­tret­ba­re Rechts­an­sicht ange­wen­det hat und ihn deshalb kein Ver­schul­den zuge­rech­net werden kann. Aus fol­gen­den VwGH-Erkennt­nis­sen sind für die Praxis bedeut­sa­me Leit­sät­ze für die Abga­ben­frei­heit abzu­lei­ten:
– Gewinn­aus­schüt­tun­gen und ange­mes­se­ne Ver­zin­sung eines Ver­rech­nungs­kon­tos haben nichts mit der Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit zu tun und gehören daher nicht zur Bemes­sungs­grund­la­ge. Es handelt sich um Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen (VwGH 18.07.2001, 2001/13/0072).
– Ist die Ent­loh­nung mit einem fest­ge­leg­ten Pro­zent­satz des Brutto-Cash-Flows fest­ge­legt, kann trotz Zusage einer Betriebs­pen­si­on und des Rei­se­kos­ten­er­sat­zes von einem Wagnis gespro­chen werden und es besteht keine Abga­ben­pflicht (VwGH 25.09.2001, 2001/14/0066).
– Sind die Bezüge von der Höhe des Gewinnes abhängig, ist der Zusam­men­hang durch fest­ste­hen­de nach außen doku­men­tier­te Ver­ein­ba­run­gen zwischen Gesell­schaft und Geschäfts­füh­rer nach­zu­wei­sen (VwGH 19.12.2001, 2001/13/0086).
– Errech­net sich die Ver­gü­tung für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer aus dem rea­li­sier­ten Umsatz abzüg­lich Einzel- und antei­li­ger Gemein­kos­ten, ist die dies­be­züg­li­che abga­ben­pflich­ti­ge Ein­künf­te­er­zie­lung nach § 22 Z. 2, 2. Teil­strich EStG fraglich (VwGH 12.09.2001, 2001/12/01015).
– Erfolgs­be­ding­te Schwan­kun­gen des Geschäfts­füh­rer­ho­no­rars können ein Unter­neh­mer­ri­si­ko in der Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit begrün­den und damit die DB-Pflicht von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer­be­zü­gen aus­schlie­ßen (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0098).
– Wurde ange­sichts des vor­ge­rück­ten Alters des wesent­lich betei­lig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers ein auf 1 Jahr befris­te­ter Werk­ver­trag abge­schlos­sen und vom monat­li­chen Zah­lungs­mo­dus abge­gan­gen, sowie der Bilanz­ge­winn als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Ver­gü­tung ver­ein­bart, fehlen die für die Abga­ben­pflicht wesent­li­chen Kri­te­ri­en der Ein­glie­de­rung in den Orga­nis­mus des Betrie­bes und es liegt ein Unter­neh­mer­wag­nis vor (VwGH 12.09.2001, 2001/13/0055).
– Ein Unter­neh­mer­wag­nis liegt dann vor, wenn der Erfolg weit­ge­hend von der per­sön­li­chen Tüch­tig­keit und Ein­satz­be­reit­schaft abhängt und die mit der Tätig­keit ver­bun­de­nen Auf­wen­dun­gen aus eigenen Mitteln bestrit­ten werden (VwGH 29.05.2001, 2001/14/0077).

Schluss­fol­ge­rung:

DB- und Kom­mu­nal­steu­er­pflicht besteht dann, wenn
– eine Ein­glie­de­rung in den geschäft­li­chen Orga­nis­mus des Betrie­bes
– kein ins Gewicht fal­len­des Unter­neh­mer­wag­nis besteht und
– eine laufende (nicht not­wen­dig monat­li­che) Ent­loh­nung vorliegt.

Son­der­fall des behin­der­ten wesent­lich betei­lig­ten Gesellschafter-Geschäftsführers:

Gemäß § 41 Abs. 4 lit. e FLAG sind Arbeits­löh­ne, die an Dienst­neh­mer gewährt werden, die als begüns­tig­te Personen gemäß den Vor­schrif­ten des Behin­der­ten­ein­stel­lungs­ge­set­zes beschäf­tigt werden, von der Bei­trags­grund­la­ge aus­ge­nom­men.
Da aber Ein­künf­te gemäß § 22 Zi. 2 EStG vor­lie­gen und im ein­kom­men­steu­er­li­chen Sinn kein Dienst­ver­hält­nis besteht, entfällt der erwähnte Befrei­ungs­tat­be­stand. Es handelt sich wohl um eine for­mal­recht­lich richtige Ent­schei­dung, aller­dings mit einer beson­de­ren mate­ri­ell­recht­li­chen Härte (VwGH 18.07.2001, 2001/13/0089).

 

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