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Steu­er­li­che Maß­nah­men im Zuge des Hochwasserentschädigungsgesetzes

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2002 

Keine Säum­nis­zu­schlä­ge für Abga­ben­schul­dig­kei­ten bis zum 1.10.2002

Die direkten finan­zi­el­len Hil­fe­stel­lun­gen für die Opfer der Flut­ka­ta­stro­phe betragen 650 Mil­lio­nen EURO. Darüber hinaus hat am 19. August die Bun­des­re­gie­rung im Minis­ter­rat eine Geset­zes­vor­la­ge mit umfang­rei­chen steu­er­li­chen Maß­nah­men zur Hil­fe­stel­lung beschlossen.

In weiterer Folge sollen die steu­er­li­chen Maß­nah­men vor­ge­stellt werden, nähere Infos erhalten Sie in unserer Kanzlei und unter der kos­ten­lo­sen Hotline der Bun­des­re­gie­rung in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr: 0800 / 222 666

Steu­er­li­che Maß­nah­men der Regie­rungs­vor­la­ge im Überblick:

  • Geld- oder Sach­auf­wen­dun­gen, die in Zusam­men­hang mit Hil­fe­stel­lun­gen bei Kata­stro­phen (ins­be­son­de­re Hochwasser‑, Erdrutsch‑, Ver­mu­rungs- und Lawi­nen­schä­den) gebracht werden, sind im Rahmen des betrieb­li­chen Wer­be­auf­wands als Betriebs­aus­ga­be abzugs­fä­hig. (§4 Abs. 4, Z 9 EStG)
    Wichtig: Spenden von Privaten sind steu­er­lich nicht absetz­bar.

  • Für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 gilt eine Son­der­re­ge­lung für eine vor­zei­ti­ge Abschrei­bung bei kata­stro­phen­be­ding­ter Ersatz­be­schaf­fung von Gebäuden und sons­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern (12% vor­zei­ti­ge Abschrei­bung bei der Her­stel­lung von Gebäuden, 20% bei der Anschaf­fung oder Her­stel­lung beweg­li­cher Wirt­schafts­gü­ter). (§10 c EStG)

  • An Stelle einer vor­zei­ti­gen Abschrei­bung iS des § 10c EStG können befris­te­te Son­der­prä­mi­en für die Ersatz­be­schaf­fung von abnutz­ba­ren Anla­ge­ver­mö­gen, die im direkten Zusam­men­hang mit der Besei­ti­gung der Hoch­was­ser­schä­den stehen, geltend gemacht werden. Die Son­der­prä­mie beträgt für die Ersatz­be­schaf­fung von Gebäuden 5% der Auf­wen­dun­gen und für die Anschaf­fung oder Her­stel­lung sons­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter 10% der Auf­wen­dun­gen. In diesem Zusam­men­hang ist darauf hin­zu­wei­sen, dass die Son­der­prä­mi­en in der Steu­er­erklä­rung des betref­fen­den Jahres geltend gemacht werden müssen.

  • Frist­ver­län­ge­rung: Die im Rahmen des Kon­junk­tur­be­le­bungs­pa­ke­tes 2002 ein­ge­führ­te vor­zei­ti­ge 7%ige Abschrei­bung für die Gebäu­de­her­stel­lung wird bis zum 31. Dezember 2003 ver­län­gert. Diese Maßnahme diente der Ankur­be­lung der Bau­wirt­schaft und war ursprüng­lich auf das laufende Jahr befris­tet, die finan­zi­el­len Effekte ändern sich im kom­men­den Jahr nicht.

  • Als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung können die Auf­wen­dun­gen kata­stro­phen­be­ding­ter nach­ge­schaff­ter Ver­mö­gens­wer­te bis zum nach­ge­wie­se­nen Neuwert (bisher nur Zeitwert) der zer­stör­ten Wirt­schafts­gü­ter abge­setzt werden — beim PKW gilt wei­ter­hin der Zeitwert. (§34 Abs. 6 EStG)

  • Frist­ver­län­ge­rung: Anträge auf Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen für die Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er können bis zum 31. Oktober 2002 gestellt werden. (§45 Abs. 5 EStG)

  • Arbeit­neh­mer können einen geson­der­ten Frei­be­trag gegen­über dem Finanz­amt bean­tra­gen, wenn glaub­haft gemacht wird, dass im Kalen­der­jahr 2002 außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen zur Besei­ti­gung der Kata­stro­phen­schä­den vor­lie­gen. Auch hier gilt: die kata­stro­phen­be­ding­ten nach­ge­schaff­ten Ver­mö­gens­wer­te können bis zum nach­ge­wie­se­nen Neuwert der zer­stör­ten Wirt­schafts­gü­ter abge­setzt werden. Dieser Antrag ist los­ge­löst von einer her­kömm­li­chen Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung zu betrach­ten und muss spä­tes­tens bis zum 25. November 2002 gestellt werden, der Frei­be­trags­be­scheid ist bis zum 15. Dezember 2002 zu erlassen.

  • Das Alt­las­ten­sa­nie­rungs­ge­setz sieht nunmehr vor, dass Depo­nie­run­gen von Abfällen (Ablagern, Ver­fül­len, Lagern und Beför­dern), die in unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit der Kata­stro­phe gebracht werden können, von der Bei­trags­pflicht aus­ge­nom­men sind. (§3 Abs. 4 Alt­las­ten­sa­nie­rungs­ge­setz)

  • Sonstige steu­er­li­che Maß­nah­men (BAO § 206): Die Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung wurde dahin­ge­hend geändert, dass Spenden in Kata­stro­phen­fäl­len von der Schen­kungs­steu­er befreit werden können. Weiter müssen für die Ersatz­aus­stel­lung von Schrif­ten (zB Rei­se­pass, Füh­rer­schein, Zulas­sungs­schein, Geburts­ur­kun­de) sowie für Dar­le­hens- und Kre­dit­ver­trä­ge keine Gebühren anfallen. Im Zuge der Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe wurde von dieser Mög­lich­keit erst­ma­lig Gebrauch gemacht.

  • Für die Abga­ben­ein­he­bung gilt laut Erlass vom 13. August 2002 fol­gen­des:
    “Werden Abga­ben­schul­dig­kei­ten mit Zah­lungs­frist oder Fäl­lig­keits­tag nach dem 6.8.2002 nicht zeit­ge­recht ent­rich­tet, so ist gemäß § 206 lit. a BAO von der Fest­set­zung von Säum­nis­zu­schlä­gen Abstand zu nehmen, wenn
    1. die Zahlung bis 1.10.2002 erfolgt,
    2. bis 1.10.2002 ein Zah­lungs­er­leich­te­rungs­an­su­chen ein­ge­bracht wird.

    Vor dem 1.10.2002 soll es weder zu Säum­nis­fol­gen, Ter­min­ver­lust­ver­stän­di­gun­gen nach § 230 Abs. 5 BAO noch zur Aus­fer­ti­gung von Rück­stands­aus­wei­sen kommen.” 

    Konkret bedeutet dies, dass für Steuern, die ab dem 7. August 2002 ver­spä­tet ent­rich­tet wurden, keine Säum­nis­zu­schlä­ge zu zahlen sind, wenn diese bis zum 1.10.2002 ord­nungs­ge­mäß bezahlt werden. Diese Regelung gilt für alle an die Finanz­äm­ter zu ent­rich­ten­den Abgaben (ins­be­son­de­re Umsatz­steu­er, Lohn­ab­ga­ben, Kör­per­schafts­steu­er, Ein­kom­men­steu­er) und für alle (!) Steu­er­pflich­ti­gen — unab­hän­gig, ob man von der Kata­stro­phe betrof­fen ist oder nicht. Werden die Abgaben bis zum 1. Oktober 2002 nicht ent­rich­tet, sollte bis zu diesem Tag ein Zah­lungs­er­leich­te­rungs­an­su­chen ein­ge­bracht werden.

  • Geld­zu­wen­dun­gen an hoch­was­ser­ge­schä­dig­te Dienst­neh­mer — gemäß § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG sind als ein­ma­li­ge Zuwen­dun­gen an indi­vi­du­ell bezeich­ne­te Dienst­neh­mer bei­trags­frei. Eine Kopie der Scha­dens­mel­dung sollte zum Gehalts­akt genommen werden (lt. OÖ-GKK). § 3 EStG enthält leider keine ent­spre­chen­de Steu­er­be­frei­ung.

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