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Steu­er­li­che Maß­nah­men im Zuge des Hoch­was­ser­ent­schä­di­gungs­ge­set­zes — aktualisiert

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2002 

Im fol­gen­den ist die dies­be­züg­li­che Infor­ma­ti­on des BMF kurz zusam­men­ge­fasst:

:: Geld- oder Sach­spen­den, die in Zusam­men­hang mit Hil­fe­stel­lun­gen bei Kata­stro­phen (ins­be­son­de­re Hochwasser‑, Erdrutsch‑, Ver­mu­rungs- und Lawi­nen­schä­den) erbracht werden, sind im Rahmen des betrieb­li­chen Wer­be­auf­wands als Betriebs­aus­ga­be abzugs­fä­hig. (§ 4 Abs. 4 Z. 9 EStG)

:: Spenden von Privaten sind wei­ter­hin steu­er­lich leider nicht absetz­bar.

:: Für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 gilt eine Son­der­re­ge­lung für eine vor­zei­ti­ge Abschrei­bung bei kata­stro­phen­be­ding­ter Ersatz­be­schaf­fung von Gebäuden und sons­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern (12 % vor­zei­ti­ge Abschrei­bung bei der Her­stel­lung von Gebäuden, 20 % bei der Anschaf­fung oder Her­stel­lung beweg­li­cher Wirt­schafts­gü­ter. § 10 c EStG)

:: An Stelle einer vor­zei­ti­gen Abschrei­bung im Sinne des § 10 c EStG können befris­te­te Son­der­prä­mi­en für die Ersatz­be­schaf­fung von abnutz­ba­rem Anla­ge­ver­mö­gen, die im direkten Zusam­men­hang mit der Besei­ti­gung der Hoch­was­ser­schä­den stehen, geltend gemacht werden. Die Son­der­prä­mie beträgt für die Ersatz­be­schaf­fung von Gebäuden 5 % der Auf­wen­dun­gen und für die Anschaf­fung oder Her­stel­lung sons­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter 10 % der Auf­wen­dun­gen. In diesem Zusam­men­hang ist darauf hin­zu­wei­sen, dass die Son­der­prä­mi­en in der Steu­er­erklä­rung des betref­fen­den Jahres geltend gemacht werden müssen.

:: Frist­ver­län­ge­rung: Die im Rahmen des Kon­junk­tur­be­le­bungs­pa­ke­tes 2002 ein­ge­führ­te vor­zei­ti­ge Abschrei­bung für die Gebäu­de­her­stel­lung wird bis zum 31. Dezember 2003 ver­län­gert. Anmer­kung: Sub­ven­tio­nen und Spenden redu­zie­ren die Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten von denen die Abschrei­bun­gen zu berech­nen sind.

:: Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung
Die Kosten der Besei­ti­gung kata­stro­phen­be­ding­ter Ver­mö­gens­schä­den können ohne Selbst­be­halt steu­er­lich abge­setzt werden. Eigene Arbeits­leis­tun­gen sind aber nicht zu berück­sich­ti­gen.

– Kos­ten­ar­ten
Besei­ti­gung der Kata­stro­phen­fol­gen
Sämt­li­che Kosten sind im bezahl­ten Ausmaß voll absetz­bar. Darunter fallen ins­be­son­de­re die Rei­ni­gung, Tro­cken­le­gung etc. gleich­gül­tig, ob es die Erst­woh­nung, eine Zweit­woh­nung oder ein Luxusgut (z.B. Sauna) betrifft.
Repa­ra­tur­kos­ten
Nur die Kosten für Repa­ra­tu­ren von Gegen­stän­den, die für die übliche Lebens­füh­rung benötigt werden, können geltend gemacht werden (nicht z.B. für ein Schwimm­bad).
Ersatz­be­schaf­fung
Nur soweit die Gegen­stän­de für die übliche Lebens­füh­rung benötigt werden fallen darunter (nicht z.B. Sport­ge­rä­te).

– Kos­ten­aus­maß
Während die Kosten der Besei­ti­gung von Schäden (Sanie­rung) sowie die Repa­ra­tur lebens­not­wen­di­ger Gegen­stän­de voll absetz­bar sind, gibt es bestimm­te Ober­gren­zen für die Ersatz­be­schaf­fung von Gegen­stän­den und zwar: Für die Anschaf­fung bzw. Her­stel­lung lebens­not­wen­di­ger Gegen­stän­de gilt der „Neupreis“. Für PKW ist der „Anschaf­fungs – Zeitwert“ mit € 34.000,– begrenzt. Ersatz­be­schaf­fungs­kos­ten können aller­dings nur für den Haupt­wohn­sitz abge­setzt werden. In voller Höhe absetz­bar sind die Ersatz­be­schaf­fungs­kos­ten für not­wen­di­gen Hausrat. Hand­ge­knüpf­te Teppiche aller­dings nur bis maximal € 730,– pro m2, Anti­qui­tä­ten bis maximal € 7.300,– und Beklei­dung bis maximal € 2.000,–pro im Haushalt lebender Person.
Von der Scha­dens­sum­me sind abzu­zie­hen: Die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen, die steu­er­frei­en Sub­ven­tio­nen und Spenden sowie die Erlöse aus dem Verkauf der ersatz­be­schaff­ten Gegen­stän­de. Können die Auf­wen­dun­gen nicht aus dem lau­fen­den Ein­kom­men bestrit­ten werden, stellen die Dar­le­hens­rück­zah­lun­gen samt Zinsen außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar.

– Form der Gel­tend­ma­chung
Dem Finanz­amt sind die kom­mis­sio­nel­le Nie­der­schrift über die Scha­dens­er­he­bung sowie die Rech­nun­gen vor­zu­le­gen.

:: Frist­ver­län­ge­rung: Anträge und Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen für die Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er können bis zum 31. Oktober 2002 gestellt werden. (§ 45 Abs. 5 EStG)

:: Arbeit­neh­mer können einen geson­der­ten Frei­be­trag gegen­über dem Finanz­amt bean­tra­gen, wenn glaub­haft gemacht wird, dass im Kalen­der­jahr 2002 außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen zur Besei­ti­gung der Kata­stro­phen­schä­den vor­lie­gen. Auch hier gilt: Die kata­stro­phen­be­ding­ten nach­ge­schaff­ten Ver­mö­gens­wer­te können bis zum nach­ge­wie­se­nen Neuwert der zer­stör­ten Wirt­schafts­gü­ter abge­setzt werden. Dieser Antrag ist los­ge­löst von einer her­kömm­li­chen Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung zu betrach­ten und muss spä­tes­tens bis zum 25. November 2002 gestellt werden, der Frei­be­trags­be­scheid ist bis zum 15. Dezember 2002 zu erlassen.

:: Das Alt­las­ten­sa­nie­rungs­ge­setz sieht nunmehr vor, dass Depo­nie­run­gen von Abfällen (Ablagern, Ver­fül­len, Lagern und Beför­dern), die in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der Kata­stro­phe gebracht werden können, von der Bei­trags­pflicht aus­ge­nom­men sind. (§ 3 Abs. 4 Alt­las­ten­sa­nie­rungs­ge­setz)

:: Sonstige steu­er­li­che Maß­nah­men (BAO § 206): Die Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung wurde dahin­ge­hend geändert, dass Spenden in Kata­stro­phen­fäl­len von der Schen­kungs­steu­er befreit werden können. Weiters müssen für die Ersatz­aus­stel­lung von Schrif­ten (z.B. Rei­se­pass, Füh­rer­schein, Zulas­sungs­schein, Geburts­ur­kun­de) sowie für Dar­le­hens- und Kre­dit­ver­trä­ge keine Gebühren ent­rich­tet werden. Im Zuge der Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe wurde von dieser Mög­lich­keit erst­ma­lig Gebrauch gemacht.

:: Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on beim Spen­den­emp­fän­ger
Unab­hän­gig davon, ob es sich um eine Pri­vat­per­son, ein Unter­neh­men oder einen Arbeit­neh­mer eines Unter­neh­mens handelt liegen keine steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men vor. Geld oder Sach­zu­wen­dun­gen an kata­stro­phen­ge­schä­dig­te Arbeit­neh­mer durch den Arbeit­ge­ber sind von allen Lohn­ne­ben­kos­ten (Lohn­steu­er, Sozi­al­ver­si­che­rung, Dienst­ge­ber­bei­trag, Kom­mu­nal­steu­er) befreit.

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