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Aktu­el­les zum betrieb­li­chen Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­ge­setz — Abfer­ti­gung Neu

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2002 

Beginn der Beitragspflicht

::Grund­satz
§ 46 BMVG stellt den zeit­li­chen Gel­tungs­be­reich auf den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses ab. Demnach ist weder der Tag des Ver­trags­ab­schlus­ses noch der tat­säch­li­che Arbeits­be­ginn maß­geb­lich. Ab Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses ab 1. Jänner 2003 hat der Arbeit­ge­ber einen monat­li­chen Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monat­li­chen Ent­gel­tes inklu­si­ve Son­der­zah­lun­gen an die zustän­di­ge Gebiets­kran­ken­kas­se abzu­füh­ren. Der 1. Monat ist bei­trags­frei. Unab­hän­gig von der Lage des Beginnes des Arbeits­ver­hält­nis­ses im Kalen­der­mo­nat beginnt ab dem 2. Monat die Bei­trags­pflicht.

::Grund­re­gel
Das seit 1. Juli 2002 geltende Gesetz ist auf Arbeits­ver­hält-nisse anzu­wen­den, deren ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt. 

Beispiel:
Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses am 20. Jänner 2003
Beginn der Bei­trags­pflicht ab Februar 2003
1. Bei­trags­zah­lung am 15. März 2003 mit 3 Tagen Respirofrist

::Son­der­re­geln
Bei Über­tritt in das neue Abfer­ti­gungs­sys­tem oder bei der Fort­set­zung unter­bro­che­ner Arbeits­ver­hält­nis­se gilt fol­gen­des:

– Über­tritts­ver­ein­ba­rung
Wird für zum 31. Dezember 2002 bestehen­de Arbeits­ver­hält­nis­se ab 1. Jänner 2003 begin­nend ab einem bestimm­ten Stichtag das neue Abfer­ti­gungs­sys­tem ver­ein­bart, beginnt zu diesem Stichtag die laufende Bei­trags­pflicht. Wird auch die Alt­an­wart­schaft an die Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se über­tra­gen, ist zusätz­lich der ver­ein­bar­te Über­tra­gungs­be­trag (siehe unten) zu ent­rich­ten.

– Unter­bre­chung von Arbeits­ver­hält­nis­sen
Die Bei­trags­pflicht beginnt gemäß § 6 BMVG bereits am 1.Tag eines Arbeits­ver­hält­nis­ses, wenn dieses inner­halb von 12 Monaten ab dem Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber erneuert abge­schlos­sen worden ist. Werden Arbeits­ver­hält­nis­se, die vor dem 31. Dezember 2002 bestan­den haben, aber unter­bro­chen worden sind, mit abfer­ti­gungs­recht­li­cher Vor­dienst­zei­ten­an­rech­nung nach dem 31. Dezember 2002 fort­ge­setzt, gelten die alten Abfer­ti­gungs­re­geln weiter, es sei denn, es wird eine Über­tritts­ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen. Gleiches gilt bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel im Konzern, bei dem aller­dings die Vor­dienst­zei­ten­an­rech­nung uner­heb­lich ist (§ 46 Abs. 3 BMVG).

Auswahl der MV-Kasse

::In Betrie­ben mit Betriebs­rat wird die MV-Kasse durch eine Betriebs­ver­ein­ba­rung fest­ge­legt. Für nicht durch einen Betriebs­rat ver­tre­te­nen Dienst­neh­mer, wählt der Arbeit­ge­ber die MV-Kasse aus und hat mit seinen Dienst­neh­mern – nach dem in § 10 Abs. 2 BMVG gere­gel­ten Ver­fah­ren – das Ein­ver­neh­men her­zu­stel­len.

::Sorg­fäl­ti­ge Prüfung der Auswahl
Vor der Wahl einer bestimm­ten MV-Kasse sollten ent­spre­chen­de Infor­ma­tio­nen ein­ge­holt und – zwecks Ver­mei­dung von Haf­tun­gen – die Vor­gangs­wei­se der Auswahl doku­men­tiert werden. Vor einer vor­zei­ti­gen Fest­le­gung z.B. durch Vor­ver­trä­ge, vor Bekannt­wer­den der Kon­di­tio­nen wird gewarnt. Gelingt es nicht, bis zum 1. Fäl­lig­keits­tag der Beiträge die richtige MV-Kasse zu finden, ist das kein Drama, da die an die Gebiets­kran­ken­kas­se ent­rich­te­ten Beiträge dort zwi­schen­ge­parkt werden. Das gesetz­lich gere­gel­te Aus­wahl­ver­fah­ren sollte exakt ein­ge­hal­ten werden.

Am 10. Sep­tem­ber 2002 wurden an folgende MV-Kassen die Kon­zes­sio­nen erteilt:

– APK Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se AG (All­ge­mei­ne Pen­si­ons­kas­se)
– Bawag-Allianz Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se AG
– Bonus Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­sen AG (Generali und Zürich Kosmos)
– Nie­der­ös­ter­rei­chi­sche Vor­sor­ge­kas­sen AG (NÖ Hypo und Nie­der­ös­ter­rei­chi­sche Ver­si­che­rung)
– ÖVK Vor­sor­ge­kas­se AG (RZB, Uniqa, Öpag-Pen­si­ons­kas­se)
– VBV Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se AG (Ver­ei­nig­te Pen­si­ons­kas­sen, BVP, BA-CA, Erste Bank, Wiener Städ­ti­sche)
– Victoria Volks­ban­ken Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se AG

::Aus­wahl­kri­te­ri­en
– Kapi­tal­ga­ran­tie gemäß § 24 (1) BMVG
Diese ist ver­pflich­tend und umfasst den Min­dest­an­spruch auf alle zuge­flos­se­nen Beiträge (laufende und über­tra­ge­ne Kapi­ta­li­en aus Über­trit­ten und von anderen MV-Kassen).

– Zins­ga­ran­tie gemäß § 24 (2) BMVG
Über die Kapi­tal­ga­ran­tie hinaus kann auch eine Zins­ga­ran­tie gewährt werden, die für alle Anwart­schafts­be­rech­tig­ten gleich sein muss und nur für ein fol­gen­des Geschäfts­jahr geändert werden darf. Die sei­ner­zei­ti­ge Modell­rech­nung mit einem Ver­an­la­gungs­er­trag von 6 % p.a. ist auf Grund der der­zei­ti­gen Flaute zu einem Mythos geworden. Selbst bei einer 4 %igen Ver­zin­sung p.a. rechnet man damit, dass – nach Berück­sich­ti­gung der Ver­wal­tungs­kos­ten – frü­hes­tens nach 3 Jahren der Ver­an­la­gungs­er­trag plus minus null betragen wird.

– Ver­an­la­gung der Mittel
Gemäß § 29 BMVG hat die MV-Kasse Ver­an­la­gungs­be­stim­mun­gen auf­zu­stel­len (Auswahl der Wert­pa­pie­re, liquide Mittel, Ver­wal­tungs­kos­ten, etc.).

Ver­ein­ba­rung über den Über­tra­gungs­be­trag § 47 Abs. 3 BMVG

Bis Ende 2012 kann in einer schrift­li­chen Ein­zel­ver­ein­ba­rung zwischen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer die Über­tra­gung der gesamten Abfer­ti­gungs­an­wart­schaft auf die MV-Kasse erfolgen. Für eine Teil­op­ti­on (Ein­frie­ren der bestehen­den Anwart­schaf­ten und laufende Bei­trags­leis­tun­gen in der Zukunft) besteht keine Befris­tung.

Die Über­wei­sung des ver­ein­bar­ten Über­tra­gungs­be­tra­ges an die MV-Kasse hat längs­tens binnen fünf Jahren in jährlich gleichen Beträgen zusätz­lich 6 % Zinsen zu erfolgen. Die Höhe des Über­tra­gungs­be­tra­ges ist Ver­ein­ba­rungs­sa­che zwischen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer und ist wesent­lich vom Alter und der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit bestimmt. Eine bereits bestehen­de betrieb­li­che MV-Kasse bietet z.B. die Ein­zah­lung von 20 % bis 95 % der bestehen­den Abfer­ti­gungs-ansprü­che an. Das Risiko der Been­di­gung des Dienst­ver­hält-nisses (nach altem Recht) mit abfer­ti­gungs­min­dern­der oder – ver­nich­ten­der – Wirkung berück­sich­tigt das Steu­er­recht mit 50 % (bzw. 60 % bei über 50-Jährigen) der fiktiven Abfer­ti­gungs­an­sprü­che. Ein erheb­lich nach unten abwei­chen­der Über­tra­gungs­be­trag ist aller­dings sit­ten­wid­rig und insofern nichtig, wenn die Abwei­chung nicht sachlich gerecht­fer­tigt ist. Seitens des KSV wird bei einem Total­um­stieg emp­foh­len, nur 50% der bisher erwor­be­nen fiktiven Ansprü­che zu über­tra­gen.

Für die Berech­nung des Über­tra­gungs­be­tra­ges bieten sich folgende Methoden an:

– Fiktiver Abfer­ti­gungs­an­spruch abzüg­lich Fluk­tua­tions-bzw. Selbst­kün­di­gungs­ab­schlag.
– Abfer­ti­gungs­rück­stel­lung berech­net nach Steu­er­recht, Han­dels­recht oder nach der finanz­ma­the­ma­ti­schen Methode. 

Als Kri­te­ri­en für die Berech­nung im Ein­zel­fall kommen in Betracht: Alter und Geschlecht des Arbeit­neh­mers, Ver­gleich mit gleich­ge­stell­ten Arbeit­neh­mern im Betrieb, Gehalts­va­lo­ri­sie­rung, Selbst­kün­di­gungs­wahr­schein­lich­keit, Stel­len­ab­bau­plan im Unter­neh­men etc.

Steu­er­li­che Vor­zieh­ef­fek­te betref­fend Abfertigungsrückstellung

Am 19. Sep­tem­ber 2002 hat der Natio­nal­rat in seiner letzten Sitzung die bisher noch gar nicht wirksam gewor­de­nen Bestim­mun­gen des § 124 b Z. 67 und 68 EStG bereits wieder geändert wie folgt:
:: Bestehen­de Abfer­ti­gungs­rück­stel­lun­gen können wahl­wei­se steu­erneu­tral bereits im Jahre 2002 (bisher nur 2003 möglich) oder verteilt auf die Jahre 2002 und 2003 auf­ge­löst werden.

:: Die Zeit­räu­me, in denen der Rück­stel­lungs­satz von 50 % auf 47,5 % bzw. 45 % abge­senkt wird, werden um 1 Jahr vor­ge­zo­gen. Die neuen Sätze gelten bereits im Jahre 2002 (47,45 %) und 2003 (45 %), wenn die Auf­lö­sung der Abfer­ti­gungs­rück­stel­lung nicht im Jahre 2002 erfolgt.

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