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Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2002 

Rechts­mit­tel gegen Voll­be­steue­rung aus­län­di­scher Kapitalerträge

Die Finanz­lan­des­di­rek­ti­on Wien, Nie­der­ös­ter­reich und Bur­gen­land hat in einer Beru­fungs­ent­schei­dung die Voll­be­steue­rung aus­län­di­scher Kapi­tal­erträ­ge als gemein­schafts­wid­rig aner­kannt und der Berufung statt­ge­ge­ben. Die VwGH-Ent­schei­dung über die ein­ge­brach­te Prä­si­den­ten­be­schwer­de bleibt abzu­war­ten. Mit hoher Wahr­schein­lich­keit wird der VwGH die Gemein­schafts­wid­rig­keit der der­zei­ti­gen Voll­be­steue­rung bestä­ti­gen. Es sollten daher gegen der­ar­ti­ge Beschei­de Rechts­mit­tel ein­ge­bracht bzw. laufende Rechts­mit­tel wei­ter­ge­führt werden. 

Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on von fremd finan­zier­ten Rentenversicherungen

Verträge dieser Art, die nach dem 31. Juli 2002 abge­schlos­sen worden sind, gelten laut Erlass BMF vom 10. August 2001 als Betei­li­gung, bei der die Erzie­lung steu­er­li­cher Vorteile im Vor­der­grund steht. Verluste aus der­ar­ti­gen Betei­li­gun­gen können daher nur mit späteren Gewinnen aus­ge­gli­chen werden.

Umsatz­steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer als Bestand­teil von Inlandsrechnungen

Aufgrund des zweiten Abga­ben­än­de­rungs­ge­set­zes 2002 ist die UID-Nr. auch auf Inlands­rech­nun­gen anzu­füh­ren und zwar:

Ab 1. Oktober 2002 auf Rech­nun­gen des Sub­un­ter­neh­mers an den Gene­ral­un­ter­neh­mer in der Bau­wirt­schaft, wobei der Gene­ral­un­ter­neh­mer Schuld­ner der Umsatz­steu­er wird. Anzu­füh­ren ist die UID-Nr. des Leis­tungs­emp­fän­gers, wobei in der Rechnung aber keine Umsatz­steu­er aus­zu­wei­sen und auf den Übergang der Steu­er­schuld hin­zu­wei­sen ist. Ab 1. Jänner 2003 auf allen Rech­nun­gen, die zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen. Anzu­füh­ren ist die UID-Nr. des Leis­tungs­er­brin­gers. Die Zutei­lung der UID-Nummern erfolgt auto­ma­tisch durch das Finanz­amt noch in diesem Jahr.
Nähere Aus­füh­run­gen hierzu folgen in der Klienten-Info Dezember 2002. 

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