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Ein­ge­schränk­te steu­er­freie Spar­buch­schen­kung bis Ende 2003

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2003 

Die bereits einmal ver­län­ger­te steu­er­freie Spar­buch­schen­kung ist im bis­he­ri­gen Ausmaß Ende 2002 abge­lau­fen. Sie wurde in geän­der­ter Form (§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG) nunmehr bis Ende 2003 ver­län­gert wie folgt:

- In unbe­grenz­ter Höhe schen­kungs­steu­er­frei bleibt die Schen­kung an nahe Ver­wand­te der Steu­er­klas­se I bis IV (Ehe­gat­ten, (Stief-) Kinder, Enkel, (Stief-) Eltern, Groß­el­tern sowie Schwie­ger-Kinder und ‑Eltern) sowie an Personen der Steu­er­klas­se V, wenn die Steu­er­schuld vor Inkraft­tre­ten des Gesetzes entsteht.

— Bis zu einem Frei­be­trag von € 100.000,- für Personen der Steu­er­klas­se V, wenn die Steu­er­schuld nach Inkraft­tre­ten des Gesetzes und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht. Darunter fallen auch Lebens­ge­fähr­ten. Für den Frei­be­trag über­stei­gen­de Beträge fallen bis € 7.300,- (Frei­be­trag € 110,-) 14 % Schen­kungs­steu­er an. Ab dieser Höhe steigen die Pro­zent­sät­ze bis maximal 60 %, wenn der Schen­kungs­be­trag € 4.380.000,- über­steigt.

— Die Befrei­ung gilt auch für Vorgänge, für die die Steu­er­schuld vor dem 8. Juli 2000 ent­stan­den ist, es sei denn, der Steu­er­pflich­ti­ge hatte zu diesem Zeit­punkt davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegen­stand abga­ben­recht­li­cher oder finanz­straf­recht­li­cher Ermitt­lun­gen war oder der Abga­ben­be­hör­de bekannt war.

Zusam­men­rech­nung mehrerer Schen­kun­gen
Die Befrei­ung ist auch bei der Zusam­men­rech­nung nach § 11 ErbStG mit Zuwen­dun­gen, die nach dem 31.Dezember 2003 erfolgen, zu berück­sich­ti­gen. Nach dieser Bestim­mung sind mehrere inner­halb von 10 Jahren von der­sel­ben Person anfal­len­de Ver­mö­gens­wer­te zusammenzurechnen. 

Bild: © Markus Bormann — Fotolia