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Kurz-Info: Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Bewer­tung privater Kaufpreisrenten

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2003 

Der VfGH E. 9.10.2002, G 112/02 hat die Ren­ten­be­wer­tung gemäß § 16 BewG mit Wirkung ab 31. Dezember 2003 nunmehr tat­säch­lich als ver­fas­sungs­wid­rig auf­ge­ho­ben. Wir haben bereits in der Klienten-Info August 2002 über die Ein­lei­tung des Geset­zes­prü­fungs­ver­fah­rens berich­tet und dort aus­ge­führt, das ernste Bedenken hin­sicht­lich der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit insofern bestehen, weil ins­be­son­de­re in den höheren Alters­grup­pen die Steu­er­pflicht der Rente bereits dann eintritt, wenn noch nicht einmal die Hälfte des hin­ge­ge­be­nen Ver­mö­gens zurück­ge­flos­sen ist.

Die Bewer­tung (Kapi­ta­li­sie­rung) der Rente wirkt sich auf § 29 Z 1 EStG insofern aus, als die Steu­er­pflicht dann eintritt, wenn die bezahl­ten Renten den nach § 16 BewG kapi­ta­li­sier­ten Betrag über­stei­gen. Dies tritt bei einem über 75jährigen Emp­fän­ger bereits nach drei Jahren ein. Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof sieht auf Grund unge­nü­gen­der Berück­sich­ti­gung demo­gra­phi­scher Ent­wik­klun­gen keine sach­li­che Recht­fer­ti­gung für die derzeit geltende Ren­ten­be­wer­tung und für die daraus resul­tie­ren­de Besteue­rung der Ren­ten­be­zü­ge. Mit einem dies­be­züg­li­chen Ver­trags­ab­schluss sollte daher bis zur gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung zuge­war­tet werden, um Ver­mö­gens­ver­lus­te infolge zu hoher Besteue­rung der Renten zu ver­mei­den. Die gegen­tei­li­ge Aus­wir­kung wird sich beim Ren­ten­ver­pflich­te­ten ergeben, da in diesem Fall die Ren­ten­zah­lung später steu­er­wirk­sam wird. Damit werden z.B. Fami­li­en­mo­del­le betrof­fen sein, wenn Kinder mit hoher Steu­er­pro­gres­si­on von Eltern mit nied­ri­ger Steu­er­pro­gres­si­on gegen Kauf­preis­ren­te — in Vor­weg­nah­me der Erb­schaft — Gegen­stän­de erwerben.

 

Bild: © a_korn — Fotolia