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Kurz-Info: Erhöhte Chance zur Vor­steu­er­rück­ho­lung für Klein­bus­se durch das Rechts­mit­tel-Reform­ge­setz per 1. Jänner 2003


Mai 2003 

Die Neu­fas­sung des § 299 BAO ab 1. Jänner 2003 ermög­licht die Bescheid­auf­he­bung durch die Abga­ben­be­hör­de erster Instanz (jenes Finanz­amt welches den Bescheid erlassen hat) auf Antrag bis zum Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist (5 Jahre), wenn der Bescheid mit dem Gemein­schafts­recht im Wider­spruch steht. Die neue Fassung ist ab 1. Jänner 2003 nämlich auch dann anzu­wen­den, wenn der auf­zu­he­ben­de Bescheid vor dem 1. Jänner 2003 erlassen wurde. Der Wider­spruch zum Gemein­schafts­recht ergibt sich durch das Urteil des EuGH vom 8. Jänner 2002 wodurch die Ver­ord­nung BGBL Nr. 273/1996 auf­ge­ho­ben wurde, welche den Vor­steu­er­ab­zug für bestimm­te Kfz ab 15. Februar 1996 aus­ge­schlos­sen hatte.

Es ist daher zu emp­feh­len, in jenen Fällen, in denen ab 1996 kein Vor­steu­er­ab­zug bei der Anschaf­fung des betref­fen­den Kfz vor­ge­nom­men wurde und die Ver­jäh­rungs­frist noch nicht abge­lau­fen ist, einen ent­spre­chen­den Antrag an das zustän­di­ge Finanz­amt ein­zu­brin­gen.

Gleiches gilt für gemein­schafts­wid­rig ver­wei­ger­te Vor­steu­ern bei Bewir­tungs­kos­ten und Arbeits­zim­mer (vgl. Klienten-Info Februar 2003).

Bild: © Markus Bormann — Fotolia