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Orga­ni­sa­to­ri­sches zur Umsatzsteuervoranmeldung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2003 

Die ab April 2003 ver­pflich­ten­de elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung (Finanz Online) von Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen preist der Fiskus als neues Service mit Vor­tei­len für den Steu­er­pflich­ti­gen an. Unter der Kenn­zif­fer 005 des Umsatz­steu­er- Vor­anmel­dungs­for­mu­lars sind ab 2003 die nicht steu­er­ba­ren Aus­lands­um­sät­ze betrags­mä­ßig anzu­füh­ren. Wie die Ent­gelts­än­de­run­gen sowie Vor­steu­er­be­rich­ti­gun­gen in der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung aus­zu­wei­sen sind, wird vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen erläu­tert. Im Ein­zel­nen sei hiezu fol­gen­des ausgeführt:

UVA — Finanz Online — erstmals per 15. Juni 2003

Es sind zwei Arten des Über­mitt­lungs­ver­fah­rens aus­ein­an­der zu halten:

Dia­log­ver­fah­ren: Alle Beträge werden in Finanz Online händisch erfasst.

Daten­strom­ver­fah­ren: Die Beträge werden mittels XML-Datei aus dem Buch­hal­tungs­pro­gramm über­nom­men.

Während sich die hän­di­sche Erfas­sung nur für Kleinst­fäl­le (z.B. UVA des ein­zel­nen Unter­neh­mens) eignet, kommt für Par­tei­en­ver­tre­ter mit mehreren Man­dan­ten­buch­hal­tun­gen nur das Daten­strom­ver­fah­ren in Frage. Letz­te­res bringt in der Praxis aber eine erheb­li­che Mehr­ar­beit und birgt zusätz­li­che Feh­ler­quel­len, die zu Säumnis- und Ver­spä­tungs­zu­schlä­gen, ja sogar zu einem Finanz­straf­ver­fah­ren führen können. Es beginnt schon bei der manu­el­len Auswahl der rich­ti­gen Datei, wofür fun­dier­te Windows-Kennt­nis­se erfor­der­lich sind. Bei der Wahl einer falschen Datei wird keine korrekte Meldung über­mit­telt. Zu weiteren Pro­ble­men führt die nicht adäquate Ant­wort­zeit und ein nicht aus­sa­ge­kräf­ti­ges Pro­to­koll, wodurch die Über­prü­fungs­mög­lich­keit leidet. Die Pro­ble­ma­tik besteht in der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Art der Über­mitt­lungs­form, wenn die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen hiefür gegeben sind.

Da diese Vor­aus­set­zun­gen bei Par­tei­en­ver­tre­tern, die Man­dan­ten­buch­hal­tun­gen machen, in der Regel gegeben sind, öffnet sich für diese die Schere des erheb­li­chen Ver­wal­tungs­mehr­auf­wan­des mit zusätz­li­chem Risiko, was im Honorar kaum mehr Deckung findet.

Die vom Fiskus ange­prie­se­nen Vorteile des Finanz Online für Steu­er­pflich­ti­ge ent­pup­pen sich bei näherer Betrach­tung als Eti­ket­ten­schwin­del, weil damit Ver­wal­tungs­mehr­ar­beit auf den Steu­er­pflich­ti­gen über­wälzt wird und zusätz­lich auf ihn bzw. auf seinen Ver­tre­ter gleich­zei­tig erhöhte Risken über­bun­den werden. Wenn das BMF diese Über­mitt­lungs­form als neues Service preist und darin eine Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung für das Finanz­amt und den Steu­er­pflich­ti­gen erblickt, so gilt das vor­nehm­lich für das Finanz­amt. Glaubt es aber daran, dass es Vorteile für den Steu­er­pflich­ti­gen bringt und hat es damit gut gemeint, so bewahr­hei­tet sich wieder einmal sehr deutlich das Sprich­wort „Gut gemeint ist das Gegen­teil von gut.“ Der Par­tei­en­ver­tre­ter, der grund­sätz­lich über die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen verfügt, steht vor der Wahl einer Geset­zes­ver­let­zung oder die Mehr­ar­beit samt dem damit ver­bun­de­nen Risiko zu über­neh­men. Im Bud­get­be­gleit­ge­setz 2003 ist sogar eine Zwangs­stra­fe vor­ge­se­hen, um die Ein­rei­chung der UVA in Finanz Online zu erzwin­gen. Zwi­schen­zeit­lich ist auch die Ver­ord­nung betref­fend die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Vor­anmel­dun­gen ergangen.

Es sind aber nicht die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen allein, es muss auch noch das ent­spre­chend geschul­te Personal vor­han­den sein, um dem Geset­zes­be­fehl nach­kom­men zu können. Wenn letz­te­res fehlt, kann unseres Erach­tens keine Geset­zes­ver­let­zung des Par­tei­en­ver­tre­ters vor­lie­gen, wenn er die UVA nicht Finanz Online einreicht. 

Erklä­rung der nicht­steu­er­ba­ren Auslandsumsätze

Unter der Kennzahl 005 der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung-Neu sind ab 2003 die nicht steu­er­ba­ren Aus­lands­um­sät­ze zu erklären. Innen­um­sät­ze zwischen Unter­neh­mens­tei­len fallen nicht darunter.

Seitens des Fiskus ver­lau­tet, dass die Nicht­an­ga­be eine Finanz­ord­nungs­wid­rig­keit dar­stel­len könne. Das BMF argu­men­tiert damit, dass diese Daten für sta­tis­ti­sche Zwecke benötigt würden. Für auto­ma­tisch erstell­te Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen ist eine ent­spre­chen­de Pro­gram­mie­rung erfor­der­lich, da nicht umsatz­steu­er­ba­re Erlöse bisher in der UVA grund­sätz­lich nicht zu erfassen waren.

Es stellt sich aber ohnedies die Frage, ob die Belas­tung der Unter­neh­men mit zusätz­li­cher Ver­wal­tungs­ar­beit für sta­tis­ti­sche Zwecke zulässig bzw. gesetz­lich gedeckt ist. Da diese Angaben für die Höhe der Umsatz­steu­er unbe­acht­lich sind, kann die Nicht­an­ga­be nämlich auch keine abga­ben­recht­li­chen Kon­se­quen­zen (z.B. Säum­nis­zu­schlag, Ver­spä­tungs­zu­schlag, Ver­let­zung einer Offen­le­gungs­pflicht, finanz­straf­recht­li­che Folgen etc.) haben.

Dar­stel­lung von Ent­gelts­än­de­run­gen in der Umsatzsteuervoranmeldung

:: Ein­tra­gung unter der Kennzahl 000
Ent­gelts­än­de­run­gen für den lau­fen­den oder vor­an­ge­gan­ge­nen Vor­anmel­dungs­zeit­raum sind in dieser Kennzahl, sowie in den kor­re­spon­die­ren­den Kenn­zah­len der steu­er­frei­en bzw. steu­er­pflich­ti­gen Umsätze ein­zu­tra­gen.

:: Negative Bemes­sungs­grund­la­gen
In diesem Fall ist in der betref­fen­den Kennzahl der Wert 0 ein­zu­tra­gen und der negative Betrag als Berich­ti­gung des Steu­er­be­tra­ges wie folgt zu erfassen:

Berich­ti­gung Umsatz­steu­er unter Kennzahl 90 (sonstige Berich­ti­gun­gen)
Berich­ti­gung Vor­steu­er unter Kennzahl 67 (Berich­ti­gung gemäß § 16)

:: Dar­stel­lung der Ent­gelts­än­de­run­gen im Rech­nungs­we­sen
Die oben ange­führ­ten Grund­sät­ze gelten nur für die Erfas­sung in der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung und haben keine Aus­wir­kung für die Buch­hal­tung bzw. Ein­nah­men-Aus­ga­ben­rech­nung.

:: Aus­wir­kung auf zusam­men­fas­sen­de Meldung und Jah­res­um­satz­steu­er­erklä­rung
Im Zuge der oben ange­führ­ten Berich­ti­gun­gen kann es zu Abwei­chun­gen zwischen der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung und der zusam­men­fas­sen­den Meldung sowie der Jah­res­steu­er­erklä­rung kommen, was bei finanz­amt­li­chen Prü­fun­gen unter Umstän­den zu Dif­fe­ren­zen führen kann. Eine vor­sorg­li­che Evi­denz­hal­tung der Berich­ti­gun­gen bzw Abglei­chung der Beträge ist daher zu empfehlen.

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia