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Sozi­al­ver­si­che­rung von Kommanditisten


Juni 2003 

Für Kom­man­di­tis­ten (KG und KEG) richtet sich die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht einer­seits nach der Zuord­nung zu den Ein­kunfts­ar­ten laut Ein­kom­men­steu­er­ge­setz, ande­rer­seits nach der Art ihrer Tätig­keit.

Ein­kom­men­steu­er­recht­li­che Grundlagen

Ledig­lich in § 23 Z. 2 EStG (Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb) wird bei­spiel­haft die Kom­man­dit­ge­sell­schaft als eine der Gestal­tungs­for­men der Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten aus­drück­lich erwähnt. Bei den Ein­künf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft und selb­stän­di­ger Arbeit wird nur auf Ein­künf­te aus Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten hin­ge­wie­sen.

Eine nähere Defi­ni­ti­on der Mit­un­ter­neh­mer­schaft ist dem Abschnitt 19 EStR zu ent­neh­men, wo unter Rz 5812 auch die ein­ge­tra­ge­ne Erwerbs­ge­sell­schaft erwähnt wird, welche mit Wirkung ab 1. Jänner 1991 mit BGBL257/190 gesetz­lich ver­an­kert worden ist. Die Erwerbs­ge­sell­schaft kann für jene Zwecke gegrün­det werden, für welche weder eine OHG noch KG gegrün­det werden kann und zwar in den Rechts­for­men OEG oder KEG. Für Frei­be­ruf­ler ist auch die Bezeich­nung Part­ner­schaft oder Kom­man­dit-Part­ner­schaft vor­ge­se­hen. Während der Wortlaut des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes betref­fend die Ein­künf­te aus Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten in § 21 Abs. 2 Z 2 (Land- und Forst­wirt­schaft) und § 23 Z 2 (Gewer­be­be­trieb) nahezu ident ist, weicht jener im § 22 Z 3 (Selb­stän­di­ge Arbeit) wesent­lich ab.

Vor­aus­set­zung für die Zuord­nung zu den Ein­künf­ten eines Gesell­schaf­ters bei Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger Arbeit ist laut Gesetz, dass

— die Tätig­keit der Gesell­schaft aus­schließ­lich als selb­stän­di­ge Arbeit anzu­se­hen ist und

— jeder einzelne Gesell­schaf­ter im Rahmen der Gesell­schaft selb­stän­dig im Sinne der Ziffer 1 oder 2 (frei­be­ruf­li­che oder sonstige selb­stän­di­ge Arbeit) tätig wird. Dies ist aber nicht erfor­der­lich, wenn berufs­recht­li­che Vor­schrif­ten Gesell­schaf­ten mit Berufs­frem­den aus­drück­lich zulassen (Rz 5842 EStR). Der­ar­ti­ge Rege­lun­gen befinden sich z.B. im Wirt­schafts­treu­hand­be­rufs­ge­setz und in der Rechts­an­walts­ord­nung.

— Sind Berufs­frem­de nicht zuge­las­sen, liegen Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb vor. In diesem Fall kommt es bei Über­schrei­ten der Grenzen gemäß § 125 BAO zur Buch­füh­rungs-bzw. Bilan­zie­rungs­pflicht statt der Einnahmen-Ausgabenrechnung. 

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Qualifikation

Je nach Art der Akti­vi­tät des Kom­man­di­tis­ten ist — bei Ein­künf­ten aus Selb­stän­di­ger Arbeit bzw. Gewer­be­be­trieb (Land- und Forst­wirt­schaft fällt nicht darunter) — zu unterscheiden:

:: Kapi­ta­lis­ti­sche Betei­li­gung
Ent­spricht die Betei­li­gung dem Regel­sta­tut der §§ 161 ff HGB (Haftung bloß auf Haft­ein­la­ge, keine Geschäfts­füh­rung, kein Wider­spruchs­recht) besteht keine Pflicht­ver­si­che­rung.

:: Erwerbs­tä­tig­keit

Gewinn­be­tei­li­gung als aktiv tätiger Gesell­schaf­ter
Der Kom­man­di­tist trägt Unter­neh­mer­ri­si­ko und ist nicht wei­sungs­ge­bun­den. Für die Sozi­al­ver­si­che­rung sind zwei Perioden zu unterscheiden: 

1. Periode bis 31. Dezember 1999: keine Pflicht­ver­si­che­rung
2. Periode ab 1. Jänner 2000: es ist zu unter­schei­den zwischen 

Begüns­tig­ter Kom­man­di­tist, wenn er bereits vor dem 1. Juli 1998 Kom­man­di­tist war. Keine Ver­si­che­rungs­pflicht. Neuer Kom­man­di­tist, wenn er erst nach dem 30. Juni 1998 Kom­man­di­tist wurde. Pflicht­ver­si­che­rung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Neuer Selbst­stän­di­ger (Hinweis auf Altersklausel).

- Nicht selbst­stän­di­ge Arbeit
Steht der Kom­man­di­tist neben seiner kapi­ta­lis­ti­schen Betei­li­gung zur Kom­man­dit­ge­sell­schaft in einem Dienst­ver­hält­nis, ist zu unterscheiden:

Echtes Dienst­ver­hält­nis: Pflicht­ver­si­che­rung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG
Freies Dienst­ver­hält­nis: Pflicht­ver­si­che­rung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG

Ein­kom­mens­steu­er­lich handelt es sich in beiden Fällen um einen Gewinn­an­teil aus der Gesell­schaft. Für das echte Dienst­ver­hält­nis im sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sinn ist daher keine Lohn­steu­er­pflicht gegeben.

Vorsicht ist geboten bei Dienst­ver­trä­gen der Kom­man­di­tis­ten mit der Kom­ple­men­tär GesmbH bei GesmbH & Co KG. Wenn die Kom­man­di­tis­ten nämlich nicht Geschäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tär GesmbH sind, sieht die Recht­spre­chung i. d. R. keinen wirt­schaft­li­chen Grund dafür, dass sie ihre Tätig­keit nicht unmit­tel­bar der KG gegen­über erbrin­gen. Die steu­er­li­chen und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Aus­wir­kun­gen sind unterschiedlich.

Alters­klau­sel gemäß § 273 Abs. 8 i.V.m. § 276 Abs. 5 GSVG

Diese gilt für ab 1. Jänner 2000 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Neue selbst­stän­di­ge pflicht­ver­si­cher­te Neue Kom­man­di­tis­ten. Haben diese am 1. Jänner 2000 das 57. (Männer) bzw. 55. (Frauen) Lebens­jahr voll­endet, sind sie von der Pen­si­ons­pflicht­ver­si­che­rung befreit, sofern sie nicht einer bestimm­ten Berufs­grup­pe zuzu­rech­nen sind (z.B. Wirt­schafts­treu­hän­der, Den­tis­ten, Jour­na­lis­ten, bildende Künstler, Tier­ärz­te, Hebammen, Musiker etc.). Betei­li­gen sich diese Personen als mit­tä­ti­ge Kom­man­di­tis­ten, bleiben sie wei­ter­hin pen­si­ons­pflicht­ver­si­chert. Abschlie­ßend sei bezüg­lich der geän­der­ten Aus­le­gung der Alters­klau­sel ab 2003 auf den nach­fol­gen­den Artikel verwiesen. 

Schluss­be­mer­kung

Für Kom­man­di­tis­ten steht nahezu das gesamte Spektrum sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung. Dies eröffnet einer­seits das Aus­nüt­zen eines weit­ge­hen­den Gestal­tungs­spiel­rau­mes, bringt ande­rer­seits aber die Gefahr unan­ge­neh­mer Über­ra­schung bei einer Fehl­be­ur­tei­lung. Die genaue Art der Kom­man­dit­be­tei­li­gung sollte daher vorher mit der Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stalt geklärt werden.

Bild: © Tatesh — Fotolia