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Ver­mei­dung von Bei­trä­gen zur Pen­si­ons­pflicht­ver­si­che­rung, die zu keiner Pen­si­ons­er­hö­hung mehr führen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Juni 2003 

Para­dig­men­wech­sel bei der Aus­le­gung der Aus­nah­me­be­stim­mung über die Befrei­ung von der Pen­si­ons­ver­si­che­rung aus Alters­grün­den für „Neue Selbstständige“

Geset­zes­la­ge

Gemäß § 273 Abs. 8 GSVG sind Personen, die am 1. Jänner 1998 das 57. (Männer) bzw. 55. (Frauen) Lebens­jahr erreicht haben, von der Pen­si­ons­pflicht­ver­si­che­rung aus­ge­nom­men.

Diese Ausnahme gilt aber nicht für Personen, die am 31. Dezember 1997 gemäß § 3 Abs. 3 GSVG oder § 4 Abs. 3 ASVG — in der am 31. Dezember 1997 gel­ten­den Fassung — ver­si­chert waren. Darunter fallen z.B. Wirt­schafts­treu­hän­der, Jour­na­lis­ten, Tier­ärz­te, Hebammen, Musiker etc. 

Erläu­te­run­gen

Diese Personen bleiben unab­hän­gig von ihrem Alter — bis zur Aufgabe ihrer Tätig­keit — pen­si­ons­pflicht­ver­si­chert, obwohl sich diese Beiträge nicht mehr auf die Höhe ihrer Pension aus­wir­ken, wenn sie über den Zeit­punkt des Errei­chens der Alters­pen­si­on hinaus Beiträge ent­rich­ten. Dieser seit Oktober 2000 bestehen­de gesetz­li­che Unrechts­tat­be­stand soll laut Regie­rungs­pro­gramm abge­schafft und eine Nach­be­mes­sung der Alters­pen­si­on reak­ti­viert werden, wenn bei Ausübung einer pen­si­ons­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Erwerbs­tä­tig­keit bei gleich­zei­ti­gem Pen­si­ons­be­zug wei­ter­hin Pflicht­bei­trä­ge zur Pen­si­ons­ver­si­che­rung bezahlt werden.

Die Aus­nah­me­re­ge­lung wirkt aber gleich­zei­tig als Schutz­klau­sel für jene „Neuen Selb­stän­di­gen“, welche die genannte Alters­gren­ze erreicht haben und ansons­ten aus der Pen­si­ons­pflicht­ver­si­che­rung her­aus­fal­len würden. Es bleibt ihnen selbst über­las­sen, wie lange sie ihre pflicht­ver­si­cher­te Tätig­keit ausüben wollen und bereit sind über das Pen­si­ons­an­fall­s­al­ter hinaus (ver­lo­re­ne) Beiträge zu leisten.

Aus­le­gung der Ausnahme von der Altersklausel

Der zweite Satz des § 273 Abs. 8 GSVG, der bestimm­te Personen von der Befrei­ung in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung ausnimmt, kann entweder per­so­nen­be­zo­gen oder tätig­keits­be­zo­gen aus­ge­legt werden.

:: Per­so­nen­be­zo­gen­heit
Diese Aus­le­gung führt dazu, dass unab­hän­gig davon, welche Erwerbs­ein­künf­te vor­lie­gen, jene Personen, die am 31. Dezember 1997 pflicht­ver­si­chert waren, auch wei­ter­hin pflicht­ver­si­chert bleiben. (Z.B. ein Wirt­schafts­treu­hän­der, der am 31. Dezember 1997 GSVG-pflicht­ver­si­chert war, am 31. Dezember 1997 das 57. Lebens­jahr voll­endet hatte und Ende 2002 seine Berufs­be­fug­nis zurück­legt, aber wei­ter­hin als „Neuer Selbst­stän­di­ger“ — z.B. Fach­schrift­stel­ler, Stif­tungs­vor­stand etc. — Ein­künf­te bezieht, die unter § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG fallen.)

:: Tätig­keits­be­zo­gen­heit
Diese Aus­le­gung knüpft die Pen­si­ons­pflicht­ver­si­che­rung an die Art der Erwerbs­ein­künf­te. Geht eine Person in die Alters­pen­si­on und meldet den Gewer­be­schein ab oder legt seine Berufs­be­fug­nis zurück, endet die Pflicht­ver­si­che­rung. Erzielt dieser Pen­sio­nist aber Ein­künf­te als „Neuer Selbst­stän­di­ger“, entsteht die Pflicht­ver­si­che­rung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG neu, wobei für die Pen­si­ons­ver­si­che­rung aber die eingangs zitierte Alters­klau­sel (§ 273 Abs. 8) anzu­wen­den ist.

:: Ver­wal­tungs­übung
Bis Ende 2002 wurde die zitierte Aus­nah­me­be­stim­mung von der Alters­klau­sel per­so­nen­be­zo­gen aus­ge­legt. Damit folgte die Ver­wal­tung der wört­li­chen Aus­le­gung des Gesetzes, welches lautet: „Das gilt nicht für Personen, die…“

Ab 2003 trat dies­be­züg­lich ein Para­dig­men­wech­sel ein. Die Ver­wal­tungs­übung folgt nunmehr der teleo­lo­gi­schen (sinn­ge­mä­ßen) Aus­le­gung und zwar tätig­keits­be­zo­gen, womit der ratio legis ent­spro­chen wird.

Mit der tätig­keits­be­zo­ge­nen Aus­le­gung ist nämlich durch die bis­he­ri­ge Ungleich­be­hand­lung zwischen Gewer­be­trei­ben­den und jenen Frei­be­ruf­lern, die als „Neue Selb­stän­di­ge“ gelten, besei­tigt. Gewer­be­trei­ben­de scheiden nämlich nach Zurück­le­gung ihres Gewer­be­schei­nes aus der Pflicht­ver­si­che­rung aus und sind bei Aufnahme einer Erwerbs­tä­tig­keit als „Neue Selb­stän­di­ge“ (z.B. Stif­tungs­vor­stand) bei Errei­chen der Alters­klau­sel, von der Pen­si­ons­pflicht­ver­si­che­rung befreit. Der betref­fen­de Frei­be­ruf­ler würde aber nach Zurück­le­gung seiner Berufs­be­fug­nis und der nach­fol­gen­den Aufnahme einer Erwerbs­tä­tig­keit als „Neuer Selb­stän­di­ger“ (z.B. Stif­tungs­vor­stand) mit diesen Ein­künf­ten pen­si­ons­pflicht­ver­si­chert sein, selbst wenn er das gesetz­li­che Alter über­schrit­ten hat. Die vom Gesetz­ge­ber offenbar als Schutz­klau­sel gedachte Alters­aus­nah­me würde sich demnach beim Frei­be­ruf­ler ins Gegen­teil ver­keh­ren.

Die ursprüng­li­che Fehl­aus­le­gung ist wohl darauf zurück­zu­füh­ren, dass der Gesetz­ge­ber in § 273 Abs. 8, 2 Satz GSVG die Ausnahme von der Alters­klau­sel anstatt rich­ti­ger­wei­se auf die Art der Erwerbs­ein­künf­te fälsch­lich auf “Personen” schlecht­hin bezogen hat, was nunmehr saniert ist.

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