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Fremd­wäh­rungs­kre­di­te — steu­er­li­che Folgen einer Kon­ver­tie­rung und Risiko

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2003 

Auf Grund der EU-Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie (auch „Kre­dit­ver­hin­de­rungs­richt­li­nie“ genannt) sind ins­be­son­de­re die Fremd­wäh­rungs­kre­di­te wieder in den Mit­tel­punkt gerückt. Ziel dieser Richt­li­nie ist die Ein­däm­mung der privaten Über­schul­dung.

In diesem Zusam­men­hang ist auf die steu­er­li­chen Aspekte einer Kon­ver­tie­rung (Tausch) einer Ver­bind­lich­keit von einer Währung in eine andere hin­zu­wei­sen. Bei einer der­ar­ti­gen Trans­ak­ti­on anfal­len­de Kurs­dif­fe­ren­zen (Gewinne oder Verluste) unter­lie­gen einer unter­schied­li­chen steu­er­li­chen Beur­tei­lung. Steu­er­recht­lich stellt eine Ver­bind­lich­keit ein nega­ti­ves Wirt­schafts­gut dar, welches mit Eingehen der Ver­bind­lich­keit als ange­schafft und mit deren Tilgung als ver­äu­ßert gilt. Je nach Zuge­hö­rig­keit des Fremd­wäh­rungs­kre­di­tes zum betrieb­li­chen oder außer­be­trieb­li­chen Bereich ergeben sich unter­schied­li­che steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen.

:: Betrieb­li­cher Bereich
Unab­hän­gig von der Gewinn­ermitt­lungs­art — Bilan­zie­rung oder Ein­nah­men-Aus­ga­ben­rech­nung — sind laut RZ 651 EStR 2000 Kursgewinne/Kursverluste im Zusam­men­hang mit Fremd­wäh­rungs­dar­le­hen im Zeit­punkt und im Ausmaß der Tilgung (= Kon­ver­tie­rungs­zeit­punkt) zu berück­sich­ti­gen (BMF 22. Jänner 2002).

:: Außer­be­trieb­li­cher Bereich
Die in RZ 6624 a EStR 2000 ver­tre­te­ne Rechts­an­sicht des BMF bezieht sich nur auf Dar­le­hens­kon­ver­tie­run­gen im außer­be­trieb­li­chen Bereich. Ledig­lich eine tat­säch­li­che Kon­ver­tie­rung (nicht eine bloße Änderung der Zins­kon­di­tio­nen bei gleich­blei­ben­der Refe­renz­wäh­rung BMF 25. Jänner 2002) erfüllt den Tat­be­stand des Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­tes gemäß § 30 EStG, wenn sie inner­halb eines Jahres nach Dar­le­hens­auf­nah­me in ein Darlehen in Euro oder in eine über fixe Wech­sel­kur­se zum Euro gleich­ge­stal­te­te Währung erfolgt. Die Dif­fe­renz der unter­schied­li­chen Til­gungs­be­trä­ge der ver­schie­de­nen Darlehen auf Euro­ba­sis ist Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­n/-verlust. Erfolgt die Kon­ver­tie­rung aber in eine zum Euro­wech­sel­kurs labile Währung, sind im Zeit­punkt der Kon­ver­tie­rung mangels Zufluss des Kurs­vor­teils keine Spe­ku­la­ti­ons­ein­künf­te zu erfassen.

Die bloße Tilgung des Dar­le­hens in einer fremden Währung führt eben­falls nicht zu Spe­ku­la­ti­ons­ein­künf­ten. Des­glei­chen führen bloße Kurs­ver­än­de­run­gen, die nicht durch einen Umsatz­akt rea­li­siert werden, nicht zu Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen.

:: Schluss­be­mer­kung
Die ein­lei­tend erwähnte EU-Ver­brau­cher­richt­li­nie beab­sich­tigt nicht nur die Fremd­wäh­rungs­kre­di­te, sondern auch die kurz­fris­ti­gen Kon­to­über­zie­hun­gen unter ein strenges Prüfungs-und Siche­rungs­re­gime durch die Banken zu stellen. Fremd­wäh­rungs­kre­di­te werden in der Regel wegen (optisch) nied­ri­ger Zinsen auf­ge­nom­men. Der Kre­dit­neh­mer handelt sich dafür aber ein Wäh­rungs­ri­si­ko ein, welches lang­fris­tig von nie­man­dem zu pro­gnos­ti­zie­ren ist. Für den Pri­vat­be­reich ist es daher nicht sinnvoll sich einem unvor­her­seh­ba­ren Markt­ri­si­ko aus­zu­set­zen. Die Öster­rei­cher scheinen dies­be­züg­lich beson­ders risi­ko­freu­dig zu sein, zumal auf unser Land unver­hält­nis­mä­ßig hohe Fremd­wäh­rungs­kre­di­te ent­fal­len. 40 % aller ins­ge­samt in der EU ver­ge­be­nen Yen-Kredite ent­fal­len nämlich auf Öster­reich. Von ins­ge­samt 44,5 Mrd. EURO in Öster­reich auf­ge­nom­me­ner Fremd­wäh­rungs­kre­di­te ent­fal­len die Hälfte auf Yen und mehr als ein Drittel auf Schwei­zer-Fran­ken­kre­di­te. Von den ins­ge­samt ca. 300.000 Fremd­wäh­rungs­kre­di­ten ent­fal­len etwa ein Viertel auf Private. Im Hinblick auf diese Grö­ßen­ord­nung ist es nicht ver­wun­der­lich, dass die Öster­rei­chi­sche Natio­nal­bank vor dieser Form der Wäh­rungs­spe­ku­la­ti­on eine Warnung aus­ge­spro­chen hat.

Bild: © Alt­erfal­ter — Fotolia