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Gel­tend­ma­chung von Steuerprämien

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2003 

Mittels fol­gen­der For­mu­la­re können die betref­fen­den Prämien bereits vor Abgabe der Jah­res­steu­er­erklä­rung (Einkommensteuer‑, Kör­per­schaft­steu­er- oder Fest­stel­lungs­er­klä­rung) geltend gemacht werden:

E 108 c Formular-Download (BMF)
For­schungs­prä­mie
Es sind die Auf­wen­dun­gen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 a EStG des ent­spre­chen­den Ver­an­la­gungs­zeit­rau­mes bekannt zu geben.

Bil­dungs­prä­mie
Es sind die Auf­wen­dun­gen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 8 EStG des ent­spre­chen­den Ver­an­la­gungs­zeit­rau­mes bekannt zu geben. 

Lehr­lings­aus­bil­dungs­prä­mie
Es ist das Ver­zeich­nis gemäß § 108 f Abs. 4 EStG für den ent­spre­chen­den Ver­an­la­gungs­zeit­raum beizulegen.

E 108 e Formular-Download (BMF)
In dieses Formular sind die betref­fen­den Daten für die Gel­tend­ma­chung der Inves­ti­ti­ons­zu­wachs­prä­mie ein­zu­tra­gen und die Prämie zu berechnen. 

Form der Gel­tend­ma­chung:
Entgegen der Regelung in RZ 8209 EStR 2000, wonach nach erfolg­ter Abgabe der (ersten) Steu­er­erklä­rung die nach­träg­li­che Gel­tend­ma­chung von Prämien aus­ge­schlos­sen ist, vertritt nun das BMF die Auf­fas­sung, dass diese Prämien bis zum Ergehen (Zustel­lung) des das jewei­li­ge Jahr betref­fen­den Steu­er­be­schei­des geltend gemacht werden können. Das ent­spre­chen­de Formular muss aber spä­tes­tens am Tag des Ergehens (Zustel­lung) des Beschei­des zur Post gegeben werden.

Bild: © pho­to­Gra­pHie — Fotolia