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DB-Pflicht nur bei inlän­di­scher Sozialversicherungspflicht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2003 

(BMSG-Erlass-AÖFV Nr. 56/2003)

Folgende Alter­na­ti­ven kommen in Frage:

:: Grund­re­gel
Der 4,5%ige Dienst­ge­ber­bei­trag (DB) ist für alle in Öster­reich beschäf­tig­ten Dienst­neh­mer zu entrichten.

:: Aus­nah­men in Öster­reich
— Ins Ausland ent­sen­de­te Dienst­neh­mer gelten als im Inland beschäf­tigt und sind DB-pflich­tig
— EU/EWR Dienst­ge­ber (z.B. Schwei­zer Unter­neh­mer) die im Ausland einen Dienst­neh­mer beschäf­ti­gen, der in Öster­reich*) sozi­al­ver­si­chert ist, müssen in Öster­reich den DB abführen.
— Für im Inland beschäf­tig­te Dienst­neh­mer besteht aber DB-Freiheit, wenn sie auf Grund der Ver­ord­nung 1408/71, einer aus­län­di­schen Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht unterliegen.

*) Diese Anknüp­fung für die DB-Pflicht wird in der Fach­li­te­ra­tur als ver­fas­sungs­wid­rig angesehen.

:: Bei­trags­er­stat­tung

Für EU-widrig abge­führ­te Beiträge kann gem. § 299 BAO binnen Jah­res­frist Rück­erstat­tung bean­tragt werden.

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