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Abga­ben­freie frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers an Arbeit­neh­mer in Form von Gutscheinen


Oktober 2003 

Abga­ben­freie frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers an Arbeit­neh­mer in Form von Gutscheinen

Die Mög­lich­keit für Arbeit­ge­ber, ihren Arbeit­neh­mern abga­ben­freie Zuwen­dun­gen (keine Lohn­ne­ben­kos­ten, keine Lohn­steu­er, keine Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge) zu gewähren, ist wieder ein Thema, beson­ders im Hinblick auf die Kon­junk­tur­la­ge. Aus diesem Grund sollen hier die Mög­lich­kei­ten auf­ge­zeigt werden:

Essenszuschuss/Mahlzeiten

§ 3 (1) Z 17 EStG 1988 normiert, dass frei­wil­li­ge oder ver­bil­lig­te Mahl­zei­ten, die der Arbeit­ge­ber an nicht in seinen Haushalt auf­ge­nom­me­ne Arbeit­neh­mer zur Ver­kös­ti­gung am Arbeits­platz frei­wil­lig gewährt, von der Ein­kom­men­steu­er befreit sind.

Diese Bestim­mung wird durch die RZ 93 der LStRL 2002 dahin­ge­hend aus­ge­legt, dass es uner­heb­lich ist, ob die freien oder ver­bil­lig­ten Mahl­zei­ten im Betrieb des Arbeit­ge­bers oder außer­halb ver­ab­reicht werden. Fol­ge­rich­tig werden durch die RL auch Essens­gut­schei­ne unter diese Bestim­mung sub­su­miert.

Zwingend für die Steu­er­frei­heit ist das Element der Frei­wil­lig­keit: Fehlt diese, etwa weil Arbeit­neh­mer nach Kol­lek­tiv­ver­trag, Betriebs- oder Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung einen Rechts­an­spruch darauf haben, gilt die Zuwen­dung als steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug nach § 15 (2) EStG 1988.

Aus­drück­lich wird in RZ 94 fest­ge­hal­ten, dass durch die Abgabe der Essens­gut­schei­ne kein anderer Effekt ein­tre­ten darf als durch die Gewäh­rung der Mahl­zei­ten im Betrieb. Die Vor­aus­set­zun­gen für einen solchen Effekt werden umfas­send in RZ 94 u 97 behan­delt: Unter anderem wird Steu­er­frei­heit nur insoweit zuge­stan­den, als dass die mit den Essens­gut­schei­nen erwor­be­nen Speisen in unmit­tel­ba­rer Nähe des Arbeits­plat­zes kon­su­miert und nicht mit nach Hause genommen werden dürfen. Als unmit­tel­ba­re Nähe wird in Bal­lungs­zen­tren jeden­falls ein Lokal ange­se­hen, das durch einen 15minütigen Fußweg erreich­bar ist. Die RL normiert weiters unter Hinweis auf „Erfah­run­gen des täg­li­chen Lebens“ eine Zuwen­dung von maximal € 4,40 arbeits­täg­lich.

Essens­gut­schei­ne mit einem Wert von bis zu (ledig­lich) € 1,10 arbeits­täg­lich können dagegen auch in Lebens­mit­tel­ge­schäf­ten, Flei­sche­rei­en — daher auch der legen­dä­re Name „Wurst­sem­mel­erlass“ -, Fast-Food-Ketten, Würs­tel­stän­den, Kon­di­to­rei­en, Bäcke­rei­en ver­wen­det werden. Gemäß RZ 95 ist vom Arbeit­ge­ber eine Prüfung, ob die sol­cher­art erwor­be­nen Lebens­mit­tel mit nach Hause genommen werden können, nicht vorzunehmen.

Geschenke/Sachzuwendungen

§ 3 (1) Z 14 EStG 1988 bestimmt, dass zusätz­lich die Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen steu­er­frei ist: Nicht nur die Teil­nah­me an der Betriebs­ver­an­stal­tung bis zu einem geld­wer­ten Vorteil von € 365,- pro Jahr ist steu­er­frei, sondern auch dabei emp­fan­ge­ne Sach­zu­wen­dun­gen bis zu € 186,- jährlich (RZ 78 der LSt RL2002).
Die LStRL 2002 prä­zi­sie­ren und halten fest, dass die bloße Ver­tei­lung von Weih­nachts­ge­schen­ken als Betriebs­ver­an­stal­tung anzu­se­hen ist und die Abhal­tung ein­er­be­son­de­ren Betriebs­fei­er nicht Vor­aus­set­zung ist!
Aus­drück­lich zählen nach RZ 80 auch Gut­schei­ne, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, zu den zuläs­si­gen Sach­zu­wen­dun­gen.

Beispiel:

Ein Unter­neh­men beschäf­tigt 6 Arbeit­neh­mer*); 3 Arbeit­neh­mer bekommen an 220 Arbeits­ta­gen einen Essens­zu­schuss in der Höhe von € 1,10 pro Tag und 3 Arbeit­neh­mer erhalten arbeits­täg­lich € 4,40. Weiters zahlt das Unter­neh­men jedes Jahr zu Weih­nach­ten € 186,- an jeden Arbeit­neh­mer als Geschenk aus.
Ob diese Zuwen­dun­gen in Form von Bargeld oder mittels Gut­schei­nen gegeben werden, ist hin­sicht­lich der Belas­tung mit Steuern und Abgaben von großer Bedeutung:

  Bargeld Gut­schei­ne
Zuwen­dun­gen pro Jahr     
für Essens­zu­schuss € 3.630,00 € 3.630,00
für Geschen­ke € 1.116,00 € 1.116,00
  € 4.746,00 € 4.746,00
     
dafür zusätz­lich vom Arbeit­ge­ber zu tragende Lohnnebenkosten € 1.397,70 € 0,00
Gesamt­be­las­tung für den Arbeitgeber € 6.143,70 € 4.746,00
Zufluss an den Arbeit­neh­mer (netto) € ‑2.774,58 € ‑4.746,00
     
Gesamt­be­las­tung mit lohn­ab­hän­gi­gen Neben­kos­ten
(Arbeit­ge­ber und Arbeitnehmer)
€ 3.369,12 € 0,00

Aus vor­ste­hen­dem Beispiel ist ersicht­lich, dass € 4.746,- für Essen und Geschen­ke, aus­be­zahlt in Bargeld, mit € 3.369,12 an lohn­ab­hän­gi­gen Neben­kos­ten (= 71% der Bar­zu­wen­dun­gen!) belastet werden.
Werden dagegen die­sel­ben Zuwen­dun­gen mittels Gut­schei­nen abge­wi­ckelt, so ent­ste­hen kei­ner­lei lohn­ab­hän­gi­ge Neben­kos­ten wodurch Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer sich € 3.369,12 ersparen!

Nicht steu­er­re­le­vant ist es, ob der Arbeit­ge­ber diese Gut­schei­ne selbst her­stellt oder von einem Dritten bezieht und damit nach­ste­hen­de Aktivitäten/Tätigkeiten auslagert:

  • Aufbau, Pflege und Ver­wal­tung einer aus­rei­chen­den Anzahl von Geschäf­ten, die Gut­schei­ne annehmen
  • Regel­mä­ßi­ge Abrech­nung, Zählung und Über­wei­sung des Gegen­wer­tes der ein­ge­reich­ten Gut­schei­ne an diese Geschäfte 
  • Druck fäl­schungs­si­che­rer (!) Gutscheine

Markt­füh­rer in Öster­reich ist in diesem Bereich die Firma Sodexho Pass Austria GmbH mit Sitz in Wien, Telefon (01) 328 60 60, www.sodexho-pass.at.

*) mit einem Monats­ge­halt von jeweils € 1.150,- brutto, Betrieb in Wien 

Bild: © sta­del­pe­ter — Fotolia