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Unent­gelt­li­che Ver­kös­ti­gung von Dienst­neh­mern im Umsatzsteuerrecht


Oktober 2003 

Wurde im Gel­tungs­be­reich des UStG 1972 vom VwGH die ver­bil­lig­te oder kos­ten­lo­se Abgabe von Mahl­zei­ten an Dienst­neh­mer als umsatz­steu­er­bar beur­teilt, so hat sich ab dem UStG 1994 unter Berufung auf den EuGH 16. Oktober 1997 eine Änderung in Richtung Umsatz­steu­er­frei­heit ergeben:

:: Der VwGH 4. Juni 2003, 98/13/0178 verneint demnach das Vor­lie­gen eines Eigen­ver­brauchs­tat­be­stan­des, wenn die Arbeit­ge­ber­leis­tung vor­wie­gend im betrieb­li­chen Inter­es­se erfolgt. Im kon­kre­ten Fall wurde dies damit begrün­det, dass die Kan­ti­nen­ver­pfle­gung im betrieb­li­chen Bereich dazu dient, dass die Dienst­neh­mer während der Mit­tags­pau­se anwesend und für Kunden oder Lie­fe­ran­ten tele­fo­nisch erreich­bar sind und so der laufende Geschäfts­gang auf­recht­erhal­ten werden kann.

:: Umsatz­steu­er­li­che Beur­tei­lung ohne betrieb­li­chem Inter­es­se

Gemäß RZ 672 UStR 2000 beträgt die umsatz­steu­er­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge 2/3 der lohn­steu­er­li­chen Sach­be­zugs­wer­te. Dies gilt sowohl bei Kan­ti­nen­ver­pfle­gung als auch bei Bereit­stel­lung der Ver­pfle­gung von Dritten. Laut Umsatz­steu­er­pro­to­koll 2001 ist der Betrag der vollen freien Station in der Höhe von € 196,20 pro Monat durch 30 zu divi­die­ren. Pro Tag ent­fal­len auf ein Mit­tag­essen 3/10 d.s. € 1,98. Davon ist die 10%ige Umsatz­steu­er mit € 0,18 her­aus­zu­rech­nen.

Ausnahme: Für Gas­tro­no­mie­be­trie­be besteht gemäß RZ 71 UStR 2000 sowohl für Beher­ber­gung als auch Ver­kös­ti­gung Umsatz­steu­er­frei­heit. Damit ist betrieb­li­ches Inter­es­se keine Vor­aus­set­zung.
Essen- und Geschenk­gut­schei­ne im Sinne des §3 (1) Zi 17 EStG sind nicht mit Umsatz­steu­er belastet und daher beim Dienst­ge­ber bei Wei­ter­ga­be an den Dienst­neh­mer USt.-frei. Weiters wird auf TZ 61 UStR 2002 betref­fend Umsatz­steu­er­frei­heit hin­sicht­lich Gering­fü­gig­keits­gren­ze (z.B. Getränke am Arbeits­platz) verwiesen. 

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