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Abgren­zung zwischen privatem und gewerb­li­chem Grundstücksverkauf

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2003 

Wird ein Grund­stück aus dem Pri­vat­ver­mö­gen verkauft, besteht Steu­er­frei­heit, wenn zwischen Anschaf­fung und Verkauf 10 Jahre ver­stri­chen sind. Andern­falls liegt ein steu­er­pflich­ti­ger Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn vor.
Verkauft der Steu­er­pflich­ti­ge aber hin und wieder ein Grund­stück, besteht die Gefahr der Qua­li­fi­ka­ti­on als “gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del”. In der öster­rei­chi­schen Rechts­spre­chung und Ver­wal­tung gibt es dies­be­züg­lich keine klare Linie. Nunmehr hat der deutsche Bun­des­fi­nanz­hof die soge­nann­te “Drei-Objekt-Grenze” als Kri­te­ri­um für einen Grund­stücks­han­del kreiert. Ein Grund­stücks­ver­käu­fer bleibt noch steu­er­frei, wenn er nicht mehr als drei Immo­bi­li­en inner­halb von 5 Jahren verkauft hat. Aber selbst dann kann ein gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del vor­lie­gen, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge nicht nach­weist, dass er von Anfang an keine Ver­äu­ße­rungs­ab­sicht gehabt hat.

Nach­ste­hen­de Indizien sprechen für einen gewerb­li­chen Grundstückshandel: 

  • Verkauf des Grund­stü­ckes vor Baubeginn
  • Bebauung des Grund­stü­ckes auf Rechnung bzw. nach Wunsch des Erwerbers
  • Kurz­fris­ti­ge Finan­zie­rung des Bauvorhabens
  • Vor­ver­trag über den Verkauf des Grund­stü­ckes vor Fertigstellung
  • Beauf­tra­gung eines Maklers für den Verkauf während der Bauzeit
  • Ver­kaufs­an­zei­gen vor Fer­tig­stel­lung des Gebäudes

Wenn der Steu­er­pflich­ti­ge glaub­haft macht, dass er zum Zeit­punkt des Grund­stücks­kau­fes oder des späteren Bau­be­gin­nes keine Absicht hatte, das Grund­stück ehestens wieder zu ver­kau­fen, kann er even­tu­el­le Indizien für einen gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del entkräften.

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