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Kurz-Info: Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on der vom Arbeit­ge­ber über­nom­me­nen Sozi­al­ver­si­che­rung und Lohnnebenkosten

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2003 

Das Lohn­steu­er­pro­to­koll 2003 stellt hiezu fol­gen­des klar:

:: Grund­satz
Die vom Arbeit­ge­ber über­nom­me­nen Arbeit­neh­mer­bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung stellen einen Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis dar und sind der Steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge sowie der Bemes­sungs­grund­la­ge für Dienst­ge­ber­bei­trag, Dienst­ge­ber­zu­schlag und Kom­mu­nal­steu­er hinzuzurechnen. 

:: Nach­zah­lung auf Grund einer GPLA
Die Abkür­zung bedeutet: Gemein­sa­me Prüfung lohn­ab­hän­gi­ger Abgaben.

  • Der Arbeit­ge­ber trägt (übli­cher­wei­se) die Nach­zah­lung von Arbeit­neh­mer­bei­trä­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung. In diesem Fall gehören diese zur Bemes­sungs­grund­la­ge für DB, DZ und KommSt, welche im Kalen­der­mo­nat der Zahlung zu erhöhen ist. Lohn­steu­er­lich bleibt dies ohne Folgen, weil die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge als Wer­bungs­kos­ten die Lohn­steu­er­be­mes­sungs­grund­sa­ge vermindern.
  • Der Arbeit­ge­ber regres­siert sich beim Arbeit­neh­mer hin­sicht­lich der bezahl­ten Arbeit­neh­mer­an­tei­le. In diesem Fall liegt keine Lohn­zah­lung vor und die Bemes­sungs­grund­la­gen sind nicht zu erhöhen.