News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Umsatz­steu­er­frei­heit für ärzt­li­che Leis­tun­gen und Abgren­zung zur Krankenanstalt

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

März 2004 

Im Umsatz­steu­er­pro­to­koll 2003 wird zu fol­gen­den Themen Stellung genommen:

Rechts­form der Ausübung der ärzt­li­chen Tätigkeit

Laut Urteil des EuGH vom 10. Sep­tem­ber 2002 ist für die Steu­er­frei­heit nur die Art der Tätig­keit und nicht die Rechts­form, in deren Rahmen die ärzt­li­che Tätig­keit erbracht wird, maß­ge­bend. Daraus leitet das Umsatz­steu­er­pro­to­koll 2003 ab, dass für die Steu­er­be­frei­ung folgende Vor­aus­set­zun­gen erfor­der­lich sind: 

  • Erbrin­gung ärzt­li­cher Leistungen,
  • von Personen, welche den erfor­der­li­chen beruf­li­chen Befä­hi­gungs­nach­weis besitzen, worunter auch die im Gesetz erwähn­ten ähn­li­chen Berufe (z.B. Dentist, Psy­cho­the­ra­peut, Hebammen) fallen.

Liegen diese Vor­aus­set­zun­gen z.B. bei einer GmbH vor, ist § 6 Abs. 1 Z 19 UStG (Steu­er­frei­heit) anwendbar. 

Abgren­zung der ärzt­li­chen Tätig­keit zur Krankenanstalt

Aus der bis­he­ri­gen höchst­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung leitet das Umsatz­steu­er­pro­to­koll 2003 folgende Grund­sät­ze ab: 

  • Ärzt­li­che Tätig­keit und damit Umsatz­steu­er­frei­heit, ist dann gegeben, wenn die Ein­künf­te ein­kom­mens­steu­er­lich als frei­be­ruf­li­che Tätig­keit ein­zu­stu­fen sind. Das ist dann der Fall, wenn der Arzt aufgrund eigener Fach­kennt­nis­se leitend und eigen­ver­ant­wort­lich tätig wird.
  • Eine Kran­ken­an­stalt und damit der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz von 10 % ist dann gegeben, wenn folgende Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen:
    • Mög­lich­keit der gleich­zei­ti­gen Behand­lung mehrerer Personen. 
    • Bestel­lung eines Stell­ver­tre­ters des ärzt­li­chen Leiters, wodurch min­des­tens zwei Ärzte zur Ver­fü­gung stehen.
    • Der Behand­lungs­ver­trag wird mit der Ein­rich­tung, die unter sani­täts­be­hörd­li­cher Aufsicht steht, abgeschlossen. 
    • Bestehen einer Orga­ni­sa­ti­on, die einer Kran­ken­an­stalt ent­spricht.

Der Umstand einer gewer­be­be­hörd­li­chen Bewil­li­gung aufgrund des Kran­ken­an­stal­ten­ge­setz­tes zum Betrieb einer Kran­ken­an­stalt und somit der Zuge­hö­rig­keit der Orga­ni­sa­ti­on zur Kammer der gewerb­li­chen Wirt­schaft wird ledig­lich als Indiz für das Vor­lie­gen einer Kran­ken­an­stalt gewertet und reicht laut Recht­spre­chung für die umsatz­steu­er­li­che Beur­tei­lung alleine nicht aus.

Bild: © Fineas — Fotolia