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GSBG-Beihilfe für Ärzte und Krankenanstalten


März 2004 

Seit dem 1. Jänner 1997 sind Leis­tun­gen aus ärzt­li­cher Tätig­keit unecht umsatz­steu­er­be­freit (die Umsätze unter­lie­gen daher nicht der Umsatz­steu­er — aller­dings ist damit auch der Wegfall der Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung ver­bun­den). Eine unechte Steu­er­be­frei­ung besteht auch für jene — unmit­tel­bar mit der Pati­en­ten­be­hand­lung im Zusam­men­hang ste­hen­den — Leis­tun­gen, die von Kranken- und Pfle­ge­an­stal­ten, Alters‑, Blin­den­hei­men und Sie­chen­hei­men bzw. Kur­an­stal­ten erbracht werden. Vor­aus­set­zung ist auch, dass diese von Kör­per­schaf­ten öffent­li­chen Rechts bzw. von gemein­nüt­zi­gen, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chen Insti­tu­tio­nen geführt werden. Die Umsätze von privaten (auf Gewinn gerich­te­ten) Kran­ken­an­stal­ten sind hingegen mit 10% steu­er­pflich­tig; es besteht im Gegenzug aber auch die Mög­lich­keit eines Vor­steu­er­ab­zu­ges. Zur Kom­pen­sa­ti­on des feh­len­den Vor­steu­er­ab­zu­ges bei unecht umsatz­steu­er­be­frei­ten Leis­tun­gen von Ärzten und Kran­ken­an­stal­ten hat der Gesetz­ge­ber mit dem etwas sperrig klin­gen­den “Gesund­heits- und Sozi­al­be­reichs­bei­hil­fen­ge­setz (GSBG)” einen Aus­gleich in Form einer Beihilfe geschaf­fen (diese Beihilfe besteht u.a. auch noch für die Kran­ken­kas­sen als Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger).

Bei den begüns­tig­ten Kran­ken­an­stal­ten ist die Beihilfe dabei grund­sätz­lich als voller Aus­gleich für die nicht abzieh­ba­ren Vor­steu­ern kon­zi­piert. Die Beihilfe wird ledig­lich um 10% jener unecht steu­er­be­frei­ten Leis­tungs­ent­gel­te, soweit diese nicht aus öffent­li­chen Mitteln stammen (dazu zählen ins­be­son­de­re Behand­lungs­ge­büh­ren für Pri­vat­per­so­nen, Klas­se­gel­der etc), gekürzt.

Bei Ver­trags­ärz­ten besteht die GSBG-Beihilfe in Form eines fach­grup­pen­spe­zi­fi­schen Aus­gleichs für den Entfall der Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung. Die Höhe des Anspruchs des jewei­li­gen Fach­arz­tes ist nach­ste­hen­der Tabelle zu ent­neh­men und ori­en­tiert sich dabei am in den Tarif­ver­trä­gen oder ähn­li­chen Ver­trä­gen fest­ge­leg­ten Entgelt, soweit die Leistung im Rahmen eines Ver­tra­ges (Ein­zel­ver­trag) mit dem Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger, einer Kran­ken­für­sor­ge­ein­rich­tung oder einem Träger des öffent­li­chen Für­sor­ge­we­sens erbracht wird.

Augen­heil­kun­de und Opto­me­trie

3,9%
Chir­ur­gie

4,5%
Frau­en­heil­kun­de und Geburts­hil­fe

3,1%
Hals-Nasen-Ohren­krank­hei­ten

3,3%
Haut- und Geschlechts­krank­hei­ten

3,4%
Innere Medizin

4,4%
Kinder- und Jugend­heil­kun­de

3,3%
Lun­gen­krank­hei­ten

4,5%
Neurologie/Psychiatrie

3,0%
Ortho­pä­die und ortho­pä­di­sche Chir­ur­gie

3,1%
Phy­si­ka­li­sche Medizin

3,3%
Radio­lo­gie, med. Radio­lo­gie-Dia­gnos­tik, Strah­len­the­ra­pie-Radio­on­ko­lo­gie

5,8%
Unfall­chir­ur­gie

4,3%
Urologie

3,3%
Zahn‑, Mund- und Kie­fer­heil­kun­de

4,8%
Medi­zi­ni­sche und che­mi­sche Labor­dia­gnos­tik

6,7%
bzw. bei Ärzten der All­ge­mein­me­di­zin,
Gut­ach­ter­ärz­te, sonstige nicht eigens ange­führ­te Fach­ärz­te

3,4%

Die Aus­zah­lung der Beihilfe erfolgt im Zuge der End­ab­rech­nung mit der Sozi­al­ver­si­che­rung. Anzu­mer­ken ist noch, dass im Falle einer gesetz­lich oder ver­trag­lich gere­gel­ten (teil­wei­sen) Bezah­lung durch den Pati­en­ten der erstat­tungs­fä­hi­ge Aus­gleich dennoch vom gesamten Entgelt (inkl. Selbst­be­halt) berech­net wird. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass die Leistung im Rahmen eines Ein­zel­ver­tra­ges erfolgt und das Entgelt im Tarif­ver­trag mit der Sozi­al­ver­si­che­rung fest­ge­legt ist. Zu beachten ist weiters, dass jene Umsätze von Ärzten, die nicht unter die Steu­er­be­frei­ung fallen (z.B. Ver­mie­tung von medi­zi­ni­schen Geräten an andere Ärzte, Mit­ar­beit bei medi­zi­ni­schen Fach­zeit­schrif­ten, Vor­trags­tä­tig­keit etc.) auch nicht bei­hil­fen­be­rech­tigt sind. Der Arzt ist jedoch für diese steu­er­pflich­ti­gen Umsätze ohnehin (aliquot) vorsteuerabzugsberechtigt.

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia