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Kredite in der Krise: Eigenkapitalersatzgesetz

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2004 

Mit 1. Jänner 2004 ist das (EKEG) in Kraft getreten. Das neue Gesetz regelt die Ansprü­che des Gesell­schaf­ters, der seinem Unter­neh­men in der Krise Darlehen gewährt. Darlehen udgl. werden als Eigen­ka­pi­tal­ersatz qua­li­fi­ziert, wenn folgende Kri­te­ri­en erfüllt sind:

:: Erfasste Gesell­schaf­ten sind Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (GmbH, AG), Genos­sen­schaf­ten mit beschränk­ter Haftung sowie Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, bei denen keine natür­li­che Person unbe­schränkt haf­ten­der Gesell­schaf­ter ist. (zB GmbH & Co KG).

:: Die Gesell­schaft muss sich in einer Krise befinden. Die Krise einer Gesell­schaft wird anhand der Kri­te­ri­en Zah­lungs­un­fä­hig­keit, Über­schul­dung oder Reor­ga­ni­sa­ti­ons­be­darf nach dem URG (Eigen­mit­tel­quo­te unter 8%; Schul­den­til­gungs­dau­er > 15 Jahre) definiert.

:: Anders als bei der bisher ange­wen­de­ten Recht­spre­chung sind ledig­lich Gesell­schaf­ter erfasst, die an einer Gesell­schaft kon­trol­lie­rend (z.B. Mehrheit der Stimmrechte)bzw. mit einem Anteil von zumin­dest 25% betei­ligt sind oder einen beherr­schen­den Einfluss auf die Gesell­schaft ausüben. Gesell­schaf­ter, die zu Sanie­rungs­zwe­cken in die Gesell­schaft ein­tre­ten, sind hiervon ausgenommen.

:: Kre­dit­ge­wäh­rung kann durch Geld, Gebrauchs­über­las­sung oder durch Sicher­stel­lung erfolgen. Im EKEG werden jedoch bestimm­te Leis­tun­gen von der Kre­dit­ge­wäh­rung aus­ge­schlos­sen. Demnach gelten Geld­kre­di­te, die für nicht mehr als 60 Tage, bzw. Waren- oder sonstige Kredite, die für nicht mehr als sechs Monate (bzw. längere bran­chen­üb­li­che Zah­lungs­zie­le) zur Ver­fü­gung gestellt worden sind, nicht als Eigen­ka­pi­tal­ersatz. Ähnlich verhält es sich bei der Ver­län­ge­rung eines vor der Krise gewähr­ten Kredites oder bei der Stundung dessen Rück­zah­lung.

Ein Gesell­schaf­ter, der seiner Gesell­schaft einen Kredit gewährt und auf den oben genannte Kri­te­ri­en zutref­fen, muss damit rechnen, dass er diesen Kredit bei einer wirt­schaft­li­chen Krise seiner Gesell­schaft nicht mehr zurück­er­hält. Erst wenn die wirt­schaft­li­che Krise der Gesell­schaft über­wun­den wird, kann der Gesell­schaf­ter das eigen­ka­pi­talerset­zen­de Darlehen zurück­for­dern. In der Manage­ment-Info 02/2004 wird auf das Thema im Beitrag “Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten einer GmbH” näher ein­ge­gan­gen. Das Gesetz bzw. ins­be­son­de­re die Defi­ni­ti­on der Gesell­schaf­ter­stel­lung (§ 5 ff EKEG) ist online unter www.ris.bka.gv.at abrufbar.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia