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Kurz-Info: Vor­letz­ter Stand im Getränkesteuerstreit


April 2004 

Für die Rück­erstat­tung der zu hoch abge­führ­ten Geträn­ke­steu­er kommt es darauf an, ob diese an die Kon­su­men­ten über­wälzt worden ist oder nicht. Dieser Umstand ist im Ein­zel­fall zu prüfen. Wesent­li­che Beweis­mit­tel stellen die Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­gen des Abga­be­pflich­ti­gen sowie Par­tei­en­ver­neh­mun­gen dar. Ist es trotz Her­an­zie­hung aller mög­li­chen Beweis­mit­tel nicht möglich eine exakte zif­fern­mä­ßi­ge Berech­nung des Rück­erstat­tungs­an­tra­ges durch­zu­füh­ren, ist auch eine Schät­zung in Betracht zu ziehen. (VwGH 4.12.2003,2003/16/0148.) Erst nach Prüfung des Ein­zell­fal­les wird mittels Bescheid fest­zu­stel­len sein, ob und in welcher Höhe die bezahlte Geträn­ke­steu­er rück­ge­zahlt wird.

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia