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Wem gehört das Guthaben bei einem Bausparvertrag?

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2004 

Dem Kon­to­in­ha­ber oder dem Zahler der Ansparraten?

Die klare Antwort des OGH, 5 Ob 45/04k: Dem Kon­to­in­ha­ber!

Warum es zu einem Rechts­streit gekommen ist, in dem erstmals über diese Frage ein Höchst­ge­richt zu ent­schei­den hatte, liegt fol­gen­der Sach­ver­halt zu Grunde:
Der Vater schloss für seinen min­der­jäh­ri­gen Sohn einen Bau­spar­ver­trag ab und zahlte aus seinem eigenen Vermögen die Anspar­ra­ten. Nach Ablauf des Ver­tra­ges und Errei­chen der Voll­jäh­rig­keit des Sohnes ließ sich der Vater das Spar­gut­ha­ben auf ein ihm gehö­ri­ges Konto über­wei­sen. Der Sohn forderte von der Bau­spar­kas­se die Aus­zah­lung des Gut­ha­bens und berief sich auf das bestehen­de Ver­trags­ver­hält­nis, welches ihn als Kon­to­in­ha­ber auswies. Da die Bau­spar­kas­se die Aus­zah­lung ver­wei­ger­te, erhob der Sohn Klage, die — wie eingangs erwähnt — zu seinem Gunsten ausging.
Der Spruch des OGH lautet: “Es dient der Rechts­klar­heit im Bank­ge­schäft, sich strickt an dem zwischen der Bank und ihrem Ver­trags­part­ner (Kon­to­in­ha­ber) bestehen­den Rechts­ver­hält­nis zu ori­en­tie­ren.” Das Argument des Vaters, er habe aus seinem Vermögen den Bau­spar­ver­trag dotiert und es war nie eine Schen­kung an den Sohn beab­sich­tigt, schmet­ter­te das Höchst­ge­richt damit ab, dass das Innen­ver­hält­nis zwischen Vater und Sohn die Gläu­bi­ger­stel­lung der Bank gegen­über dem Kon­to­in­ha­ber (Außen­ver­hält­nis) nicht tangiere. Die Aus­zah­lung an den Vater hatte demnach für die Bank keine schuld­be­frei­en­de Wirkung. Auf Grund des OGH-Urteils musste die Bank das Guthaben nochmals an den Sohn aus­zah­len. Der Bank verblieb ledig­lich ein Regress­an­spruch gegen den Vater. 

Schluss­fol­ge­run­gen für die Praxis

:: Zivil­recht­li­che Beurteilung

Die Bank hat sich aus­schließ­lich am bestehen­den Ver­trags­ver­hält­nis mit dem aus­ge­wie­se­nen Kon­to­in­ha­ber zu ori­en­tie­ren. Interne Ver­ein­ba­run­gen mit Dritten (z.B. Personen, welche das Konto aus dem eigenen Vermögen dotieren) sind für die Bank nicht relevant. 

:: Steu­er­li­che Beurteilung 

- Pau­scha­le Steu­er­erstat­tung
§ 108 EStG begüns­tigt das Bau­spa­ren mit einer pau­scha­len Steu­er­erstat­tung. Anspar­be­trä­ge bis € 1.000,- pro Jahr werden derzeit mit einer staat­li­chen Prämie von 3,5% geför­dert. Diese Steu­er­erstat­tung erhöht sich für weitere Beiträge in der Höhe von jeweils € 1.000,- p.a. für den unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­gen (Ehe-) Partner und für jedes Kind, soweit diese Personen nicht im selben Jahr die Steu­er­erstat­tung auf Grund eines eigenen Bau­spar­ver­tra­ges in Anspruch nehmen. Will demnach der Vater für seine Kinder, bzw. ein (Ehe-) Partner für seine (Ehe-) Part­ne­rin die Steu­er­be­güns­ti­gung in Anspruch nehmen, kann er dies im eigenen Namen — als Kon­to­in­ha­ber — bewerk­stel­li­gen. Die weit ver­brei­te­te Praxis, das Bau­spar­kon­to auf den Namen des Kindes oder (Ehe-) Partners zu eröffnen, ist dann kon­tra­pro­duk­tiv, wenn keine Schen­kung an diese Personen gewollt ist. Auf diese Weise können Strei­tig­kei­ten beim Abreifen des Bau­spar­ver­tra­ges ver­mie­den werden, die ins­be­son­de­re bei Schei­dun­gen und ‑wie der oben ange­führ­te Fall zeigt — auch bei (unein­sich­ti­gen) Kindern auf­tre­ten können. 

:: Schen­kung­steu­er

Steu­er­pflich­tig ist eine Schen­kung im Sinne des bür­ger­li­chen Rechtes, welche den Schen­kungs­wil­len des Geschenk­ge­bers vor­aus­setzt. Die bloße Ein­zah­lung auf ein Bau­spar­kon­to, welches auf den Namen einer anderen Person lautet, ist für sich allein noch kein Schen­kung­steu­er-Tat­be­stand. Erst wenn damit die Schen­kungs­ab­sicht ver­bun­den ist, handelt es sich um eine Schen­kung im steu­er­li­chen Sinn. Besteht diese Absicht von Anfang an, löst bereits die Zahlung der Anspar­ra­te Schen­kungs­steu­er­pflicht aus. Hierbei sind aller­dings die Bestim­mun­gen über die Frei­be­trä­ge (§ 14 ErbStG) und die Zusam­men­rech­nung mehrerer Erwerbe (§ 17 ErbStG) zu beachten. Für Kinder und Ehe­gat­ten beträgt der Frei­be­trag € 2.200,-. Für Ehe­gat­ten besteht neben dem erwähn­ten Frei­be­trag noch ein zusätz­li­cher Frei­be­trag von € 7.300,-.

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