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Kurz-Info: Vor­aus­set­zun­gen für die Echtheit einer auf elek­tro­ni­schem Weg über­mit­tel­ten Rechnung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2004 

Seit 1. Jänner 2003 räumt § 11 Abs. 2 UStG die Mög­lich­keit ein, eine Rechnung auf elek­tro­ni­schem Weg zu über­mit­teln. Die Aus­füh­rungs­ver­ord­nung hiezu wurde nun im BGBl I Nr. 71/2003 ver­öf­fent­licht. Die Echtheit der Herkunft und die Unver­sehrt­heit des Inhaltes einer auf elek­tro­ni­schem Weg über­mit­tel­ten Rechnung ist demnach gewähr­leis­tet, wenn 

  1. die Rechnung mit einer Signatur laut Signa­tur­ge­setz versehen ist und auf einem Zer­ti­fi­kat eines Zer­ti­fi­zie­rungs­dienst­an­bie­ters im Sinne des Signa­tur­ge­set­zes beruht, oder 
  2. die Rechnung durch elek­tro­ni­schen Daten­aus­tausch (EDI) über­mit­telt wird.

Bild: © Kautz15 — Fotolia