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Kurz-Info: Wer­bungs­kos­ten bei Leerstehungen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Juli 2004 

Solange sich der Ver­mie­ter bemüht eine leer­ste­hen­de Wohnung zu ver­mie­ten, ist nicht von einer end­gül­ti­gen Aufgabe der Ein­künf­te­er­zie­lung aus­zu­ge­hen, selbst wenn er die Wohnung zum Verkauf anbietet. Auf­wen­dun­gen für diese Wohnung sind als Wer­bungs­kos­ten (Recht­spre­chung des deut­schen Bun­des­fi­nanz­ho­fes) absetz­bar. Infolge gleicher Rechts­la­ge in Öster­reich ist daher die deutsche Recht­spre­chung anwendbar.

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia