News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Steu­er­re­form 2005: Maß­nah­men, die 2004 in Kraft treten

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2004 

In der Klienten-Info 5/2004 wurden die wich­tigs­ten Ände­run­gen der Steu­er­re­form 2005 vor­ge­stellt. Ein Teil der Maß­nah­men der Steu­er­re­form 2005 (Kin­der­zu­schlä­ge, Erhöhung der Zuver­dienst­gren­ze, Anhebung der Pend­ler­pau­scha­le und Frei­gren­ze gem. § 67 Abs.1 EStG 1998) gelten bereits für das volle Kalen­der­jahr 2004 und sind mit 1. Juli 2004 in Kraft getreten:

Kin­der­zu­schlag zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag

:: Höhe des Kinderzuschlages

Zusätz­lich zum Alleinverdiener(-erzieher)absetzbetrag in der Höhe von € 364,- gilt für das erste Kind ein Zuschlag von € 130,-, für das zweite € 175,- und für jedes weitere Kind € 220,-. Als Kinder im Sinne dieses Bun­des­ge­set­zes gelten Kinder, für die dem Steu­er­pflich­ti­gen oder seinem (Ehe)Partner min­des­tens sieben Monate im Kalen­der­jahr Fami­li­en­bei­hil­fe aus­be­zahlt wurden. 

:: Erhöhung der Zuverdienstgrenze

Die Zuver­dienst­gren­ze beim Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag wurde von € 4.400,- auf € 6.000,- erhöht. Dies ent­spricht in der Praxis einem Brut­to­be­trag von ca.
€ 8.400,- p.a. bzw. € 600,- p.m.

:: Berück­sich­ti­gung durch den Arbeit­ge­ber im Kalen­der­jahr 2004

Um in den Genuss des erhöhten Absetz­be­tra­ges zu gelangen, sind folgende Schritte zu berücksichtigen:

  1. Der Arbeit­neh­mer legt dem Arbeit­ge­ber das ent­spre­chen­de Formular E 30 vor. (Online abrufbar unter http://www.bmf.gv.at/service/formulare/ steuern/auswahl/_start.htm?FNR=E30 bzw. in Papier­form bei Ihrem Finanz­amt). Die Erklä­rung muss der Arbeit­ge­ber zum Lohn­kon­to nehmen. Die laufende Berück­sich­ti­gung des um den Kin­der­zu­schlag erhöhten Absetz­be­tra­ges bei der lau­fen­den Lohn­ver­rech­nung kann somit bereits ab Juli 2004 erfolgen. 
  2. Um die Kin­der­zu­schlä­ge für die Monate Jänner bis Juni 2004 zu berück­sich­ti­gen, muss der Arbeit­ge­ber eine Auf­rol­lung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 durch­füh­ren. Die Auf­rol­lung kann frü­hes­tens ab Juli 2004 jedoch spä­tes­tens bei der Lohn­ver­rech­nung für den Monat November 2004 erfolgen.
    oder
  3. Eine Berück­sich­ti­gung für das gesamte Kalen­der­jahr 2004 erfolgt jeden­falls im Zuge einer Einkommensteuer-(Arbeitnehmer-)veranlagung (Kalen­der­jahr 2004). Letztere Variante ist ins­be­son­de­re Arbeit­neh­mern zu emp­feh­len, die im 1. Halbjahr ihren Job wech­sel­ten. Denn der Arbeit­ge­ber berück­sich­tigt bei der Auf­rol­lung nur Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me, die ihn unmit­tel­bar betref­fen. Andere Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me würden unbe­rück­sich­tigt bleiben. Im Zuge einer (Arbeit­neh­mer) Ver­an­la­gung ist der Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag mit den Kin­der­zu­schlä­gen jeden­falls neu­er­lich zu beantragen.
  4. Sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung des Kin­der­zu­schla­ges (auch für einzelne Kinder) nicht mehr gegeben, muss der Arbeit­neh­mer diesen Umstand dem Arbeit­ge­ber unter Ver­wen­dung des neuen For­mu­la­res E 30 (zweite Seite) inner­halb eines Monats melden. Darüber hinaus ist der Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet, für das Kalen­der­jahr des Wegfalls/der Änderung eine Erklä­rung zur Durch­füh­rung einer Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung (Formular L1) oder bei Vor­lie­gen von ver­an­la­gungs­pflich­ti­gen Ein­künf­ten eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung (Formular E 1) einzureichen.
  5. Am Jah­res­lohn­zet­tel L16 ist die Anzahl der beim Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag berück­sich­tig­ten Kinder anzu­ge­ben. Die geän­der­te Lohn­zet­tel­ver­si­on ist zwingend ab 2005 zu verwenden.

Gene­rel­le Erhöhung der Pend­ler­pau­scha­le um 15% rück­wir­kend mit 1. Jänner 2004

:: Höhe der Pendlerpauschale

öffent­li­ches Ver­kehrs­mit­tel zumutbar öffent­li­ches Ver­kehrs­mit­tel nicht zumutbar
ab 20 km jährlich 450 Euro ab 2 km jährlich 243 Euro
ab 40 km jährlich 891 Euro ab 20 km jährlich 972 Euro
ab 60 km jährlich 1.332 Euro ab 40 km jährlich 1.692 Euro
  ab 60 km jährlich 2.421 Euro

:: Berück­sich­ti­gung im Kalen­der­jahr 2004

Um in den Genuss der erhöhten Pend­ler­pau­scha­le zu gelangen ist — im Gegen­satz zum Kin­der­zu­schlag zum Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag — ein Aktiv­wer­den des Arbeit­neh­mers nicht not­wen­dig. Bei bereits vor­lie­gen­den Anträgen erfolgt die Berück­sich­ti­gung der erhöhten Werte auto­ma­tisch. (Die laufende Berück­sich­ti­gung ist für Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me möglich, die nach dem 30. Juni 2004 enden.) Für die Vor­mo­na­te (= Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und vor dem 1. Juli 2004 enden) ist eine Auf­rol­lung durch den Arbei­ter­ge­ber spä­tes­tens im letzten vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohn­zah­lungs­zeit­raum möglich. Auch hier gilt: Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me, die einen früheren Arbeit­ge­ber betref­fen, sind nicht ein­zu­be­zie­hen. Die Berück­sich­ti­gung über den Ver­an­la­gungs­weg stellt auch hier eine Alter­na­ti­ve dar. 

Frei­gren­ze gem. § 67 Abs.1 EStG 1998

Die Frei­gren­ze für sonstige, ins­be­son­de­re ein­ma­li­ge Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monats­be­zug, Beloh­nun­gen) beträgt für das Jahr 2004 € 1.950,- und für das Jahr 2005
€ 2.000,-.

Bild: © Africa Studio — Fotolia