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Das Kraft­fahr­zeug im Steuerrecht

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2004 

:: Ein­kom­men- bzw. Lohnsteuerrecht

Über­lässt der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer ein mehr­spu­ri­ges KFZ zur privaten Nutzung (auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­platz), liegt ein lohn­steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug vor.
Der Sach­be­zug beträgt monat­lich 1,5% der Anschaf­fungs­kos­ten maximal jedoch € 510,-/Monat. Beträgt die private Fahrt­stre­cke monat­lich unter 500 km, so ist der halbe Sach­be­zug (0,75% oder maximal € 255,-) anzu­set­zen. Wenn der halbe Betrag bei unter 500 km pro Monat unter­schrit­ten wird, beträgt der Sach­be­zug € 0,50 pro km (ohne Chauf­feur) und € 0,72 pro km (mit Chauffeur).

Bemes­sungs­grund­la­ge des Sach­be­zu­ges bei

- Neu- bzw. Gebraucht­wa­gen
Während bei Neuwagen die tat­säch­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten (inkl. USt. und NOVA) als Basis zur Ermitt­lung des Sach­be­zu­ges dienen, wird bei Gebraucht­wa­gen der Neuwert (Lis­ten­preis bei Erst­zu­las­sung; keine Berück­sich­ti­gung von Son­der­aus­stat­tung oder üblichen Rabatten) oder die tat­säch­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten des Erst­erwer­bers her­an­ge­zo­gen.

- Leasing-Fahr­zeu­ge
Als Basis dienen die der Leasing-Rate zugrunde lie­gen­den Anschaf­fungs­kos­ten.

- Vorführ-KFZ
Die tat­säch­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten sind um 20% zu erhöhen.

- Mehr­fach­nut­zung
Als Basis ist der Durch­schnitts­wert der Anschaf­fungs­kos­ten aller Fahr­zeu­ge her­an­zu­zie­hen.

- Fahr­ge­mein­schaft
Der einmal ermit­tel­te Sach­be­zug wird ent­spre­chend der jewei­li­gen Nutzung auf die Arbeit­neh­mer auf­ge­teilt.

- Son­der­aus­stat­tun­gen
Kosten für die Son­der­aus­stat­tun­gen wie ABS, Auto­ra­dio, Kli­ma­an­la­ge und Ähn­li­ches, zählen zu den Anschaf­fungs­kos­ten eines Fahr­zeu­ges und sind daher bei der Ermitt­lung des Sach­be­zu­ges mit­ein­zu­be­zie­hen.
Gegen­stän­de, die eigen­stän­di­ge Wirt­schafts­gü­ter dar­stel­len (z.B. Auto­te­le­fon ein­schließ­lich Frei­sprech­an­la­ge), sind unbe­rück­sich­tigt zu lassen. Unbe­rück­sich­tigt bleibt auch der Wert der Vignette.

- gebro­che­ne Abrech­nungs­pe­ri­ode
Wird das Dienst­ver­hält­nis während eines Abrech­nungs­zeit­rau­mes begonnen oder beendet, ist der Sach­be­zugs­wert nach den Ali­quo­tie­rungs­be­stim­mun­gen des anzu­wen­den­den Kol­lek­tiv­ver­tra­ges zu berech­nen. Erhält der Arbeit­neh­mer Bezüge, die für die Berech­nung der Lohn­steu­er einen monat­li­chen Abrech­nungs­zeit­raum her­vor­ru­fen (z.B. Ersatz­leis­tung, Kün­di­gungs­ent­schä­di­gung), ist der Sach­be­zugs­wert trotzdem nur für die Tage der tat­säch­li­chen Beschäf­ti­gung zu berech­nen.

- Kein Sach­be­zug
Ist eine private Nutzung des KFZ prak­tisch aus­zu­schlie­ßen (Spe­zi­al­fahr­zeu­ge, z.B. ÖAMTC- / ARBÖ-Fahr­zeu­ge, Mon­ta­ge­fahr­zeu­ge mit ein­ge­bau­ter Werkbank), oder wenn Berufschauf­feu­re das Fahrzeug (PKW, Kombi), das privat nicht ver­wen­det werden darf, nach der Dienst­ver­rich­tung mit nach Hause nehmen, so ist kein Sach­be­zug anzu­set­zen.

- Kos­ten­bei­trä­ge
Laufende Beiträge mindern ent­spre­chend den Sach­be­zug. Ein­ma­li­ge Beiträge können entweder auf 8 Jahre verteilt, oder vom Anschaf­fungs­wert abge­zo­gen werden. Im Regel­fall führt die Min­de­rung des Anschaf­fungs­wer­tes zu einem gerin­ge­ren Sach­be­zug. Trägt der Arbeit­neh­mer nur die Treib­stoff­kos­ten, kommt es zu keiner Kürzung des Sachbezuges.

:: Fahrt­kos­ten­er­satz — Kilometergeld

Nutzt der Arbeit­neh­mer sein privates KFZ für betrieb­li­che Zwecke, erhält er hiefür vom Arbeit­ge­ber einen Fahrt­kos­ten­er­satz in Form einer Basis­pau­scha­li­sie­rung (KM-Geld) oder als Ver­gü­tung der tat­säch­li­chen Fahrt­kos­ten. Während die Ver­gü­tung der tat­säch­li­chen Fahrt­kos­ten (auch z.B. Flug, Bahn, Taxi) generell steu­er­frei ist, hängt die steu­er­freie Aus­zah­lung von KM-Geldern vom Führen eines Fahr­ten­bu­ches ab. Dieses hat folgende Angaben zu ent­hal­ten: Datum, Kilo­me­ter­stand, Anzahl der beruf­lich zurück­ge­leg­ten Tages­ki­lo­me­ter, Ausgangs- sowie Ziel­punkt und Zweck der Fahrt. Das KM-Geld versteht sich als Ersatz für folgende Kosten: Abnut­zung, Treib­stoff und Öl, Service- und Repa­ra­tur, Zusatz­aus­rüs­tun­gen (z.B. Win­ter­rei­fen), Steuern, Gebühren, Mauten (Vignette), Ver­si­che­run­gen, Mit­glieds­bei­trä­ge (ÖAMTC, ARBÖ) und Finan­zie­rung. Neben dem KM-Geld können daher keine weiteren Fahrt­kos­ten erstat­tet werden. Die Wahl­mög­lich­keit, die KFZ-Kosten entweder als KM-Geld oder in Form der tat­säch­li­chen Fahrt­auf­wen­dun­gen abzu­rech­nen, besteht aufgrund einer VwGH-Ent­schei­dung vom 8. Oktober 1998 ledig­lich bei einer jähr­li­chen Kilo­me­ter­leis­tung von bis zu 30.000 km. Bei einer Fahrt­leis­tung über 30.000 km sind die tat­säch­li­chen oder geschätz­ten Fahrt­kos­ten geltend zu machen.

KM-Geld Wer­bungs­kos­ten Betriebsausgaben Kos­ten­er­satz an Dienstnehmer
PKW und Kombi EUR 0,356 EUR 0,36
Motorrad bis 250 cm³ EUR 0,113 EUR 0,12
Motorrad über 250 cm³ EUR 0,201 EUR 0,21
Mit­fah­re­rIn­nen EUR 0,043 EUR 0,05
Fahrrad bis 5 km EUR 0,233 EUR 0,24
Fahrrad ab 5 km EUR 0,465 EUR 0,47

Schäden
Ent­ste­hen Schäden auf Grund höherer Gewalt bei einem betrieb­li­chen Einsatz des KFZ, können diese als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden (insb. Repa­ra­tur nach unver­schul­de­tem Unfall, Stein­schlag etc.)

:: Unent­gelt­li­che Über­las­sung von KFZ an selb­stän­dig Tätige

Der Vorteil der Über­las­sung ist durch den selb­stän­dig Tätigen als Betriebseinnahme zu erfassen. Grund­sätz­lich sind die tat­säch­li­chen Kosten (z.B. Lea­sing­ra­te, Ver­si­che­rung) des über­las­sen­den Unter­neh­mens zur Ermitt­lung der Höhe der Betriebs­ein­nah­me anzu­set­zen; ist dies aller­dings nicht möglich, so ist sie aus den Sach­be­zugs­wer­ten zu ermit­teln.
Als Betriebsausgaben sind eben­falls die tat­säch­lich getä­tig­ten Auf­wen­dun­gen (nur betrieb­lich ver­an­lasst) zu berück­sich­ti­gen (z.B. Treib­stoff, Instand­hal­tung). Der Ansatz von Kilo­me­ter­geld ist nicht zulässig.

:: Steu­er­li­che Abschrei­bung von PKW’s und Kombis

Für alle PKW’s und Kombis gilt eine Mindest-Abschrei­bungs­dau­er von acht Jahren. Ergibt sich bei einem vor­zei­ti­gen Verkauf des KFZ ein Verlust gegen­über dem Rest­buch­wert, so kann dieser sofort steu­er­lich abge­setzt werden.

:: Luxus­tan­gen­te — Angemessenheitsprüfung

Über­stei­gen die Anschaf­fungs­kos­ten eines KFZ den Betrag von € 34.000,-, so wird der diese Grenze über­stei­gen­de Betrag steu­er­lich nicht aner­kannt und muss als Luxus­tan­gen­te aus­ge­schie­den werden. Zu den Anschaf­fungs­kos­ten zählen auch die Kosten für Son­der­aus­stat­tun­gen, nicht jedoch für Auto­te­le­fo­ne oder Auto­ra­di­os. Bei Gebraucht-KFZ ist für die Ermitt­lung der Luxus­tan­gen­te der Neupreis maß­geb­lich, sofern das KFZ nicht älter als 5 Jahre ist, in diesem Fall wird auf die tat­säch­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten abgestellt. 

:: Pri­vat­nut­zung und PKW-Kosten von GmbH Geschäftsführern

Befindet sich das KFZ im Betriebs­ver­mö­gen der Gesell­schaft, ist zu unter­schei­den, ob der Geschäfts­füh­rer wesent­lich betei­ligt ist oder nicht.
Nutzt ein nicht wesent­lich betei­lig­ter Geschäfts­füh­rer das KFZ auch für private Zwecke, stellen die Auf­wen­dun­gen bei der GmbH Betriebs­aus­ga­ben dar und sind beim Geschäfts­füh­rer analog eines anderen Dienst­neh­mers als Sach­be­zug zu behan­deln.
Beim wesent­lich betei­lig­ten Geschäfts­füh­rer stellt die Fahr­zeug­über­las­sung — analog der Regelung für selb­stän­di­ge Ver­tre­ter — einen Sach­be­zug im Rahmen der Ein­künf­te gemäß §22 Z 2 EStG dar. In beiden Fällen ist jedoch darauf zu achten, dass durch die private Benüt­zung des KFZ die ver­trag­li­che bzw. die ange­mes­se­ne Ent­loh­nung nicht über­schrit­ten wird, da in diesem Fall eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vorliegt.

:: Umsatz­steu­er

Keine Vor­steu­er­rück­erstat­tung gibt es für PKW’s und Kombis (seit 1978). LKW’s, Auto­bus­se, Kasten- und Prit­schen­wa­gen, Klein-Auto­bus­se und seit 2002 Klein­bus­se und
Klein-Last­kraft­wa­gen steht der Vor­steu­er­ab­zug zu. Eine Liste der vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ten Klein­bus­se und Klein-Last­kraft­wa­gen findet sich auf der Seite des BMF (www.bmf.gv.at).
Der Vor­steu­er­ab­zug kann unter der Vor­aus­set­zung der betrieb­li­chen Nutzung von Neu­an­schaf­fun­gen, Betriebs­kos­ten, Miete und Altwagen (in allen nicht rechts­kräf­ti­gen Fällen) vor­ge­nom­men werden.

Kann für das KFZ Vor­steu­er­ab­zug geltend gemacht werden, ist fol­gen­des zu beachten:

  • Bei einer außer­be­trieb­li­chen Ver­wen­dung liegt Eigen­ver­brauch als Nut­zungs­tat­be­stand vor. Als Basis für die Umsatz­steu­er sind die Abschrei­bung und die Betriebs­kos­ten heranzuziehen.
  • Umsatz­steu­er­pflicht (20%) des Ver­kaufs­er­lö­ses, wenn der Vor­steu­er­ab­zug tat­säch­lich geltend gemacht worden ist. (Ausnahme: Ver­kaufs­er­lö­se von Klein­bus­sen sind umsatz­steu­er­frei, wenn sie bisher vom Vor­steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen waren bzw. der Vor­steu­er­ab­zug hin­sicht­lich der Anschaf­fungs­kos­ten nach­träg­lich nicht geltend gemacht wurde).
  • Vor­steu­er­be­rich­ti­gung gemäß § 12 Abs. 10 UStG bei Entnahme aus dem Betriebs­ver­mö­gen inner­halb von vier Jahren nach der Anschaffung.

Betref­fend Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er hat der Vor­steu­er­ab­zug folgende Auswirkungen:

  • Es sind ledig­lich die Anschaf­fungs­kos­ten exkl. USt anzu­set­zen und dem­entspre­chend auch abzuschreiben.
  • Da die Vor­steu­er nicht zu den Anschaf­fungs­kos­ten zählt, mindert dies auch die Luxustangente.

Bei Über­las­sung eines Klein­bus­ses an Arbeit­neh­mer für private Nutzung liegt analog zu PKW und Kombi ein lohn­steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug vor. Da zur Bemes­sungs­grund­la­ge die Anschaf­fungs­kos­ten inkl. Vor­steu­er und Norm­ver­brauchs­ab­ga­be zählen, hat der Vor­steu­er­ab­zug keine Aus­wir­kun­gen für den Sachbezug.

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