News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Abfluss­zeit­punkt bei Kontoüberweisungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2004 

Die Über­wei­sung erfolgte von einem Giro­kon­to mit einem Schul­den­stand, im nächsten Jahr mit Valuta 31. Dezember. Der VwGH hatte zu ent­schei­den, welchem Jahr der Abfluss gemäß § 19 Abs. 2 EStG zuzu­rech­nen ist.
Der VwGH E.22.1.2004, 98/14/0025 ent­schied für den Zeit­punkt der tat­säch­li­chen Abbu­chung durch die Bank im Fol­ge­jahr. Steu­er­lich ist dieser Umstand ins­be­son­de­re dann von Bedeu­tung, wenn der Abbu­chungs­auf­trag Ende Dezember, die tat­säch­li­che Abbu­chung aber erst Anfang Jänner erfolgt. Die Valu­tastel­lung ist demnach unbe­acht­lich. Eine gesetz­li­che Ausnahme besteht aber für regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men bzw. Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Been­di­gung des Kalen­der­jah­res, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören, zuge­flos­sen oder bezahlt worden sind. Als kurze Zeit gelten bis zu 15 Tage.
Beispiel: Die Büro­mie­te für Dezember 2003 wird vom Einnahmen/Ausgabenrechner am 10. Jänner 2004 bezahlt. Sie ist als Betriebs­aus­ga­be im Jahr 2003 geltend zu machen.

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia