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Neues zur Funk­tio­närs­be­steue­rung bei Vereinen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2004 

Die neuen Ver­eins­richt­li­ni­en führen hiezu fol­gen­des aus:

:: Zuord­nung der Einkünfte

Die Funk­tio­nä­re beziehen Ein­künf­te aus sons­ti­ger selb­stän­di­ger Tätig­keit und nicht aus einem Dienst­ver­hält­nis. Bis zu einer monat­li­chen Höhe von € 75,- besteht Steu­er­frei­heit. Über­stei­gen die Ein­nah­men diesen Betrag, ist ohne Nachweis pro Monat ein Betrag von € 75,- als Betriebs­aus­ga­be bzw. Wer­bungs­kos­ten abzu­set­zen. Diese Begüns­ti­gung steht bei Tätig­kei­ten für mehrere Vereine jeweils separat zu. 

:: Rei­se­kos­ten­er­satz

Für Funk­tio­nä­re besteht eine Son­der­re­ge­lung des Rei­se­kos­ten­be­grif­fes. Als Reise gilt jede Fort­be­we­gung ohne Berück­sich­ti­gung von Min­dest­gren­zen. Das Vor­lie­gen der Reise muss aber aus den Auf­zeich­nun­gen des Vereines ersicht­lich sein.

Steu­er­frei sind folgende Kos­ten­er­sät­ze (TZ 774 VereinR): 

  • Kosten des Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels zuzüg­lich eines Rei­se­kos­ten­aus­glei­ches von € 1,50 bis 4 Stunden und darüber € 3,00.
  • Ver­pfle­gungs­kos­ten
    Bei Tätig­kei­ten bis 4 Stunden € 13,20, darüber € 26,40.
  • Kilo­me­ter­geld lt. KM-Buch. Dieses ist zu kürzen um die steu­er­frei aus­be­zahl­ten Kosten des Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels und des Rei­se­kos­ten­aus­glei­ches.
    Neu ist, dass die Rei­se­kos­ten­son­der­re­ge­lung nicht für Dienst­neh­mer gilt.

:: Mit­tei­lungs­pflicht gemäß § 109 a EStG

  • Sie besteht nicht für Funk­tio­närs­ein­künf­te, wenn diese zusätz­lich der gewähr­ten Kos­ten­er­sät­ze € 75,- pro Monat nicht übersteigen. 
  • Hin­sicht­lich der Ein­künf­te von Sport­lern, Trainern und Schieds­rich­tern außer­halb eines Dienst­ver­hält­nis­ses oder freien Dienst­ver­tra­ges besteht eben­falls keine Mit­tei­lungs­pflicht. Sie beziehen nämlich Ein­künf­te aus Gewerbebetrieb 
  • Üben diese Personen aber ihre Tätig­keit im Rahmen eines freien Dienst­ver­tra­ges aus, besteht Mit­tei­lungs­pflicht, wenn Ver­si­che­rungs­pflicht besteht. Bis zu einer mit
    € 537,78 pau­scha­len Auf­wands­ent­schä­di­gung p.a. besteht neben Ver­si­che­rungs­frei­heit auch Steuerfreiheit. 
  • Besteht aller­dings grund­sätz­lich Mit­tei­lungs­pflicht, unter­bleibt sie dann, wenn das Net­to­ent­gelt (ohne Umsatz­steu­er) ein­schließ­lich der Rei­se­kos­ten­er­sät­ze € 900,- pro Jahr bzw. für jede einzelne Leistung nicht € 450,- übersteigt.

:: Sozi­al­ver­si­che­rung

Funk­tio­nä­re unter­lie­gen bei Über­schrei­tung der Gering­fü­gig­keits­gren­ze von € 3.618,48 p.a. im Neben­be­ruf und bei Über­schrei­ten von € 6.453,36 p.a. im Haupt­be­ruf der Vollversicherungspflicht.

:: Umsatz­steu­er

Funk­tio­nä­re sind davon befreit. Für andere Ver­eins­mit­glie­der gilt die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze von € 22.000,- p.a., wenn kein Dienst­ver­hält­nis vorliegt.

:: Gel­tungs­be­reich

Die Funk­tio­närs­be­steue­rung gilt neben den Sport­ver­ei­nen für alle Begüns­tig­ten (auch öffent­lich- recht­li­che) Rechts­trä­ger und Kör­per­schaf­ten im Sinne des § 5 Z 13 KStG. Damit sind z.B. frei­wil­li­ge Feu­er­weh­ren, Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen (z.B. Gewerk­schafts­funk­tio­nä­re) und nicht gemein­nüt­zi­ge Vereine mit einbezogen.

Bild: © NAN — Fotolia