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Vor­aus­set­zun­gen für den Vorsteuerabzug

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2004 

Das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug ist an das Vor­lie­gen einer ord­nungs­ge­mä­ßen Rechnung und den Empfang der Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leistung gebunden. 

:: Als Zeit­punkt für den Vor­steu­er­ab­zug normiert das Gesetz jenen Erklä­rungs­zeit­raum, in dem die Lie­fe­rung oder sonstige Leistung bewirkt wird und der Steu­er­pflich­ti­ge im Besitz einer ord­nungs­ge­mä­ßen Rechnung ist. Fallen Empfang der Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leistung und Rech­nungs­aus­stel­lung zeitlich aus­ein­an­der, so ist der Vor­steu­er­ab­zug erst in dem Besteue­rungs­zeit­raum möglich, in dem beide Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, bestimmt RZ 1.818 UStR.

:: Qua­li­fi­ka­ti­on der Rechnung

Wie­der­holt taucht die Frage auf, ob die Ori­gi­nal­rech­nung vor­han­den sein muss. Dieses Problem ergibt sich ins­be­son­de­re dann, wenn bei För­der­geld­stel­len (z.B. EU — Behörden) die Ori­gi­nal­un­ter­la­gen, welche nicht retour­niert werden, vor­ge­legt werden müssen. Aus TZ 1.840 UStR, wo aus­ge­führt ist, dass sogar bei Verlust der Ori­gi­nal­rech­nung die Vor­steu­er geschätzt werden kann, wenn als erwiesen ange­nom­men werden kann, dass dem Unter­neh­mer eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG aus­ge­stellt worden ist, ist der Schluss gerecht­fer­tigt, dass die Ori­gi­nal­rech­nung nicht mate­ri­ell­recht­li­cher Tat­be­stand für den Vor­steu­er­ab­zug ist. Wenn es dem Unter­neh­mer gelingt, (ihn trifft jeden­falls die Beweis­last) den Nachweis für das sei­ner­zei­ti­ge Vor­lie­gen der ord­nungs­ge­mä­ßen Ori­gi­nal­rech­nung zu erbrin­gen, kann ihm der Vor­steu­er­ab­zug nicht verwehrt werden. Für die Praxis wird als Beweis für die Existenz der Ori­gi­nal­rech­nung eine Rech­nungs­ko­pie und die Bestä­ti­gung der För­der­stel­le genügen, dass der Ein­be­halt der Ori­gi­nal­rech­nung zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für die Gel­tend­ma­chung der För­der­gel­der ist. 

:: Vor­steu­er­ab­zug bei End­rech­nun­gen (TZ 1.526 UStR)

Werden in der End­rech­nung die ver­ein­nahm­ten Teil­ent­gel­te und die darauf ent­fal­len­den Steu­er­be­trä­ge nicht abge­setzt, so schuldet der Unter­neh­mer die Umsatz­steu­er laut Rech­nungs­le­gung, bis zum Zeitpunk der Berich­ti­gung der End­rech­nung. So lange diese Rechnung nicht berich­tigt ist, entfällt die Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung wegen offen­sicht­li­cher Unrichtigkeit.

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