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Ein­künf­te des Kindes und Fami­li­en­bei­hil­fe sowie Kinderabsetzbetrag

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2004 

Seit dem 1. Jänner 2001 ist der Bezug der Fami­li­en­bei­hil­fe nicht mehr an eine monat­li­che Zuver­dienst­gren­ze, sondern nunmehr vom Unter­schrei­ten eines jähr­li­chen Ein­kom­mens des Kindes in Höhe von maximal € 8.725 abhängig. Die soge­nann­te “Feri­en­klau­sel” (unbe­schränk­tes Dazu­ver­die­nen in den Ferien) wurde mit dieser Neu­re­ge­lung hin­fäl­lig.
Diese Zuver­dienst­gren­ze gilt nicht für min­der­jäh­ri­ge Kinder (unter 18-Jährige), deren Ein­kom­mens­hö­he keiner Beschrän­kung unter­liegt. Die Zuver­dienst­gren­ze für voll­jäh­ri­ge Kinder betrifft auch (voll­jäh­ri­ge) behin­der­te Kinder.
Über­steigt das zu ver­steu­ern­de Jah­res­ein­kom­men € 8.725, besteht für das betref­fen­de Kalen­der­jahr kein Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe. Wurde in dem betref­fen­den Jahr schon Fami­li­en­bei­hil­fe bezogen, muss diese komplett zurück­ge­zahlt werden. Mit dem Wegfall der Fami­li­en­bei­hil­fe erlischt auch der Anspruch auf Aus­zah­lung des Kin­der­ab­setz­be­tra­ges.
Das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men ist ent­spre­chend den ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen Bestim­mun­gen zu ermit­teln. Es werden daher sämt­li­che steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te (z.B. aus nicht selb­stän­di­ger bzw. selb­stän­di­ger Tätig­keit, all­fäl­li­ge Ein­künf­te aus Ver­mie­tung, nicht end­be­steu­er­te Kapi­tal­erträ­ge) zusam­men­ge­rech­net. In den Grenz­be­trag werden jedoch folgende Ein­kom­mens­be­stand­tei­le nicht einbezogen: 

  • Ein­kom­men, das in Zeit­räu­men erzielt wird, für die kein Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe besteht. Es wird daher ein Ein­kom­men eines stu­die­ren­den Kindes, das in einem Zeitraum erzielt wird, für das wegen Über­schrei­tung des Tole­ranz­se­mes­ters keine Fami­li­en­bei­hil­fe gewährt wird, nicht auf den Grenz­be­trag ange­rech­net. Wird bei­spiels­wei­se der Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe für ein voll­jäh­ri­ges Kind mit Ablauf des Win­ter­se­mes­ters 2003/2004 ein­ge­stellt, weil die vor­ge­se­he­ne Stu­di­en­zeit in einem Stu­di­en­ab­schnitt abge­lau­fen ist, zählt ein danach für die Monate März 2004 bis Sep­tem­ber 2004 erziel­tes Ein­kom­men des Kindes nicht auf den Grenz­be­trag, selbst wenn nach Ablegung der Diplom­prü­fung ab Beginn des Win­ter­se­mes­ters 2004/2005 wieder Fami­li­en­bei­hil­fe bezogen wird.
  • Ent­schä­di­gun­gen aus einem aner­kann­ten Lehrverhältnis 
  • Wai­sen­pen­sio­nen und Waisenversorgungsgenüsse 
  • Ein­kom­men­steu­er­freie Bezüge (z.B. Studienbeihilfen) 
  • End­be­steu­er­te Kapi­tal­erträ­ge (z.B. Zinsen aus Spar­gut­ha­ben, Dividenden) 

Von den Ein­nah­men können alle Ausgaben (Son­der­aus­ga­ben, außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen) abge­zo­gen werden.
Zu beachten ist auch, dass ein inner­halb von drei Monaten nach Abschluss der Berufs­aus­bil­dung (z.B. Stu­di­en­ab­schluss) erziel­tes Ein­kom­men eben­falls nicht auf den Grenz­be­trag anzu­rech­nen ist. Somit besteht für diese drei Monate — bei Vor­lie­gen der übrigen Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen — noch ein Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe, sofern der Grenz­be­trag nicht schon während der Berufs­aus­bil­dung in diesem Jahr über­schrit­ten wurde.

 

Bild: © sta­del­pe­ter — Fotolia