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Das KFZ im Steu­er­recht Teil II

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2004 

Ergän­zend zu den Aus­füh­run­gen in der Ausgabe KI 08/2004 sollen nach­ste­hend aktuelle Kurz­in­for­ma­tio­nen zum Thema “KFZ im Steu­er­recht” zusam­men­ge­fasst werden:

Vor­steu­er von fahr­leis­tungs­ab­hän­gi­ger Maut

Bei Ver­rech­nung der im “Go-Box-Ver­fah­ren” von der ASFiNAG an ein Tank­kar­ten­un­ter­neh­men in Rechnung gestell­ten Maut und von dieser an einen Frächter wei­ter­ver­rech­ne­ten Maut ist jeweils von einem Leis­tungs­aus­tausch aus­zu­ge­hen. Die von der ASFiNAG für die Maut in Rechnung gestell­te Umsatz­steu­er kann daher sowohl vom Tank­kar­ten­un­ter­neh­men als auch vom Frächter als Vor­steu­er geltend gemacht werden.
Bei der Ver­rech­nung mittels Kre­dit­kar­te erfolgt der Leis­tungs­aus­tausch aus­schließ­lich zwischen ASFiNAG und dem Frächter, der — bei Vor­lie­gen der sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen — vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt ist. 

Ablauf der 15jahresfrist für KFZ Wunschkennzeichen

:: Beginn der Frist

Die 15jahresfrist begann mit einer all­fäl­li­gen Reser­vie­rung, welche ab Oktober 1989 möglich war, zu laufen. 

:: Ende der Frist 

Grund­sätz­lich endet die Frist nach Ablauf von 15 Jahren. Für jene, die ab Jänner 1990 die ersten Wunsch­kenn­zei­chen erhalten haben, läuft die Frist demnach am 31.12.2004 ab. Im Falle von Reser­vie­run­gen in der Zeit von Oktober bis Dezember 1989 endet die Frist um jene Monate früher, in welchen die Reser­vie­rung erfolgte. Der frü­hest­mög­li­che Ablauf­ter­min endet daher am 31. Oktober 2004.

:: Mögliche Maßnahmen

Wer nicht bereits 6 Monate vor Ablauf der Frist den Antrag auf Behalt seines Wunsch­kenn­zei­chens gestellt hat (in diesem Fall betragen die Kosten hiefür 159 Euro plus 18 Euro, will man die neuen Tafeln mit EU-Emblem), hat 2 Mög­lich­kei­ten:
— Ver­zichts­er­klä­rung
Diese ist die bil­ligs­te Lösung mit € 19,45 es erfolgt die Zutei­lung eines Stan­dard­kenn­zei­chens.
- Antrag auf ein neues Wunsch­kenn­zei­chen
Wer sein abge­lau­fe­nes Wunsch­kenn­zei­chen wieder haben möchte, die Frist hiefür aber abge­lau­fen ist, muss einen Erst­an­trag stellen der € 190,- kostet. Die 15jahresfrist beginnt wieder neu zu laufen. Es ist aber nicht sicher, ob er das gleiche Kenn­zei­chen wieder bekommt, weil bereits ein anderer einen gleich­lau­ten­den Antrag gestellt haben könnte. 

:: Drohende Verwaltungsstrafe

Wer mit einem abge­lau­fe­nen Wunsch­kenn­zei­chen wei­ter­fährt, ist mit einer Ver­wal­tungs­stra­fe von bis zu € 2.180,- bedroht. Zusätz­lich wird das abge­lau­fe­ne Wunsch­kenn­zei­chen zwangs­wei­se eingezogen. 

KFZ-Steuer auch für Oldtimer

Die Kfz-Steuer für Pkw (umfasst auch Kombi und andere Kfz bis 3,5 T.) wird anhand fol­gen­der Formel wie folgt berechnet:

(kW minus 24) pro Monat mal:
€ 0,550 bei jähr­li­cher Zahlung
€ 0,583 bei halb­jähr­li­cher Zahlung
€ 0,594 bei vier­tel­jähr­li­cher Zahlung
€ 0,605 bei monat­li­cher Zahlung

Wurde das KFZ vor dem 1. Jänner 1987 erst­ma­lig in Öster­reich zuge­las­sen, werden für Benziner ohne Kata­ly­sa­tor jeweils + 20% Zuschlag verrechnet.

Oldtimer-Besitzer können folgende “Spar”-möglichkeiten nutzen, um den finan­zi­el­len Aufwand ihres Hobbies zu reduzieren: 

  • Die um 20 Prozent erhöhte Kfz-Steuer (“Straf­steu­er”) für nicht abgas­ar­me Fahr­zeu­ge gilt nur für PKW, die vor dem Stichtag 1. Jänner 1987 erstmals in Öster­reich zuge­las­sen wurden! Wurde der Oldtimer (unab­hän­gig von seinem tat­säch­li­chen Alter) nach diesem Stichtag erst­ma­lig in Öster­reich zuge­las­sen (=Oldtimer-Import), entfällt der Zuschlag.
  • Bei Vor­lie­gen eines Wech­sel­kenn­zei­chens ist die Kfz-Steuer nur für das Kraft­fahr­zeug zu ent­rich­ten, das der höchsten Steuer unterliegt. 
  • Es besteht die Mög­lich­keit, Zulas­sungs­schein und Kenn­zei­chen zu hin­ter­le­gen. Wird von der Hin­ter­le­gung über einen bestimm­ten Zeitraum (min­des­tens 45 Tage, maximal ein Jahr) Gebrauch gemacht, ent­fal­len für diesen sowohl die Kfz-Haft­pflicht­prä­mie als auch die motor­be­zo­ge­ne Versicherungsteuer! 

Weitere Infos: www.oeamtc.at

NOVA-Pflicht gilt auch für einen im Ausland geleas­ten PKW

Die NOVA ist eine ein­ma­li­ge Abgabe, die abhängig vom Ver­brauch (Pkw, Kombi) oder vom Hubraum (Kraft­rä­der) als Pro­zent­satz vom Net­to­preis berech­net und bei der erst­ma­li­gen Zulas­sung fällig wird.

Wird von einer Person mit Sitz in Öster­reich ein KFZ z.B. in Deutsch­land geleast und dort auch zuge­las­sen und während der mehr­jäh­ri­gen Lea­sing­dau­er auch in Öster­reich ver­wen­det, gilt auch für dieses KFZ NOVA-Abga­be­pflicht. Die Abga­be­pflicht besteht auch dann, wenn das KFZ wäh­rend­des­sen (regel­mä­ßig und in klei­ne­ren Abstän­den als einem Monat) teil­wei­se im Ausland genutzt wird. (UFS Graz 18.03.2004)

Bild: © Eisen­hans — Fotolia