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Steu­er­li­che und sonstige Neue­run­gen für 2005

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2005 

:: Ver­kür­zung bestimm­ter Verjährungsfristen

Obwohl die Geset­zes­än­de­rung erst am 1. Jänner 2005 in Kraft tritt, wirkt sich die Ver­kür­zung von bestimm­ten Fristen auch auf bestehen­de alte Abga­ben­an­sprü­che aus, sodass es zum sprung­haf­ten Ein­tre­ten von Ver­jäh­rung solcher Abgaben kommt.

  • Die absolute (nicht ver­län­ger­ba­re) Ver­jäh­rung tritt nunmehr bereits nach 10 Jahren ein (bisher 15 Jahre)
  • Für die Abga­ben­hin­ter­zie­hung beträgt sie nunmehr 7 Jahre (bisher 10 Jahre)
  • Bei den Ver­jäh­rungs­fris­ten von 3 Jahren (Ver­brauchs­steu­ern und Gebühren) und den übrigen Abgaben von 5 Jahren tritt keine Änderung ein

Die Neu­re­ge­lung von Unter­bre­chungs­hand­lun­gen hat zur Folge, dass sich der Ver­jäh­rungs­zeit­raum jeweils um ein weiteres Jahr ver­län­gert (bisher begann der gesamte Ver­jäh­rungs­zeit­raum wieder neu zu laufen). Die ein­jäh­ri­ge Ver­län­ge­rung durch Unter­bre­chungs­hand­lun­gen findet aber ihre Grenze in der 10jährigen abso­lu­ten Verjährung.

:: Änderung bei der Ver­jäh­rung der Schenkungssteuer

Zuwen­dun­gen unter Lebenden unter­lie­gen gem. § 208 Abs. 2 BAO keiner ver­jäh­rungs­recht­li­chen Spe­zi­al­be­stim­mung mehr, es gelten daher die all­ge­mei­nen Ver­jäh­rungs­be­stim­mun­gen. Bei Schen­kun­gen beginnt demnach die Ver­jäh­rungs­frist mit Ablauf des Jahres, in dem der Abga­ben­an­spruch ent­stan­den ist, unab­hän­gig davon, ob die Behörde davon Kenntnis erlangte. Dies hat auch Aus­wir­kung auf ein Finanz­straf­ver­fah­ren, für den Fall der ver­spä­te­ten Anmel­dung (3 Monate) der Schen­kung. Dieser Tat­be­stand kann nämlich dann nicht mehr verfolgt werden, wenn die 5jährige Frist des § 31 Abs. 2 FinStrG abge­lau­fen ist.

:: Neuer Termin für die Über­mitt­lung von Lohnzettel

Ab 1. Jänner 2005 ist bei Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses der Lohn­zet­tel bis zum Letzten des Fol­ge­mo­nats an das Finanz­amt oder die Gebiets­kran­ken­kas­se zu über­mit­teln (bisher war es der 15. Tag des Folgemonats)

:: Erhöhung der Absetz­bar­keit des Kirchenbeitrages

Dieser ist nunmehr bis € 100,- (bisher € 75,-) als Son­der­aus­ga­be absetzbar.

:: Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Ände­run­gen für Selbständige

- Ali­quo­tie­rung des Unfall­ver­si­che­rungs­bei­tra­ges
Dieser ist in Hinkunft nur mehr für die tat­säch­li­che Dauer der Pflicht­ver­si­che­rung zu bezahlen. Es kommt somit zu einer Ali­quo­tie­rung bei Beginn und Ende der Pflicht­ver­si­che­rung inner­halb eines Jahres.
Frei­wil­li­ge Erhöhung der Bei­trags­grund­la­ge für eine höhere Pension
Wer für die ersten drei Jahre die Bei­trags­grund­la­ge erhöhen will, braucht in Zukunft keine Nach­wei­se über die Inves­ti­tio­nen mehr vor­zu­le­gen.
- Ver­län­ge­rung des Optio­nen­mo­dells
Die mit 2004 befris­te­te Mög­lich­keit über die Auswahl zwischen ver­schie­de­nen Leis­tungs­pa­ke­ten in der gewerb­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung wird ver­län­gert.
- Änderung bei der Kleinst­un­ter­neh­mer­re­ge­lung
Bereits seit 1. Juli 2004 wurde die Bei­trags­be­frei­ung in der PV und KV für Frauen auf die Voll­endung des 60. Lebens­jah­res abge­stellt. Bei Männern bleibt es beim 65. Lebens­jahr.
- Neue­run­gen in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung
Aus­wei­tung der Nach­de­ckung in der Kran­ken­ver­si­che­rung (§ 40 Abs. 3 AlVG).
Ab 1. Jänner 2005 ist gewähr­leis­tet, dass unab­hän­gig von der bis­he­ri­gen Regelung für den Wegfall der KV, eine zusätz­li­che Woche KV-Schutz besteht.
- Rück­erstat­tung von Dienst­neh­mer­an­tei­len (§ 45 Abs. 2 AlVG)
Ab 1. Jänner 2005 gibt es eine Bei­trags­rück­erstat­tung der DN-Anteile zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung bei Über­schrei­ten der Höchst­bei­trags­grund­la­ge in der Höhe von 3% des DN- Anteiles.

:: Sozi­al­ver­si­che­rungs­wer­te 2005

Die tägliche Höchst­bei­trags­grund­la­ge beträgt € 121,-, die monat­li­che € 3.630,-. Die Gering­fü­gig­keits­gren­ze € 24,84/Tag; € 323,46/Monat.

:: Über­tra­gung stiller Reserven

Die Steu­er­be­güns­ti­gung des § 12 EStG gibt es ab 2005 nur mehr für natür­li­che Personen.

:: Rück­stel­lun­gen

Rück­stel­lun­gen müssen peri­oden­ge­recht dotiert werden; die Nach­ho­lung in Fol­ge­pe­ri­oden ist nicht steu­er­wirk­sam. Dieser Grund­satz ist ins­be­son­de­re bei der Bildung von Urlaubs­rück­stel­lun­gen zu beachten.

:: Bilanz­än­de­rung nach Einreichung

Die Zustim­mung vom Finanz­amt ist nur dann zu errei­chen, wenn wirt­schaft­li­che Gründe dafür sprechen. Mit einer Ver­sa­gung ist dann zu rechnen, wenn mit der Änderung zunächst nicht erkannte steu­er­li­che Vorteile erlangt werden sollen. Der VwGH 24.3.2004,99/14/0031 versagte die Bilanz­än­de­rung bei nach­träg­li­chem Ansatz eines Investitionsfreibetrages.

:: Ände­run­gen im Erbrecht

- Das münd­li­che Tes­ta­ment ist nur mehr drei Monate gültig und ledig­lich auf Notfälle beschränkt.
— Das gesetz­li­che Erbrecht von Nichten und Neffen wird zuguns­ten des über­le­ben­den Ehe­gat­ten besei­tigt.
— Die Fest­stel­lung der Vater­schaft zu Leb­zei­ten des Erb­las­sers ist nicht mehr Vor­aus­set­zung für das gesetz­li­che Erbrecht des Kindes.

:: Bau­spar­prä­mie bleibt unverändert

Der Staats­zu­schuss bleibt mit 3,5% weiter aufrecht.

:: Vor­aus­sicht­li­che Ände­run­gen durch AbgÄG 2004

  • Aus‑, Fort­bil­dungs- und Umschu­lungs­kos­ten sind — unab­hän­gig vom Schultyp — steu­er­lich absetz­bar. Für AHS und ordent­li­ches Uni­ver­si­täts-Studium besteht eine Rück­wir­kung auf 2004. Kosten eines FH-Studiums waren schon bisher absetz­bar. Absetz­bar sind neben den Stu­di­en­ge­büh­ren auch alle anderen damit zusam­men­hän­gen­den Ausgaben. Beim Uni­ver­si­täts­stu­di­um muss ein objek­ti­ver Zusam­men­hang mit der beruf­li­chen Tätig­keit bestehen.
  • Gebäu­de­be­güns­ti­gung bei Betriebs­auf­ga­ben. Es entfällt die steu­er­schäd­li­che Ver­wen­dung inner­halb einer bestimm­ten Frist, sodass die Ver­mie­tung oder Über­las­sung der Betriebs­räum­lich­kei­ten an einen Anderen unmit­tel­bar nach der Aufgabe möglich ist. Der Verkauf inner­halb von 5 Jahren nach Betriebs­auf­ga­be löst aller­dings die steu­er­li­che Nacherfas­sung der stillen Reserven aus. Die Begüns­ti­gung bleibt auch erhalten, wenn eine nur gering­fü­gi­ge Erwerbs­tä­tig­keit (Umsatz bis € 22.000,- und Ein­künf­te bis € 730,- p.a.) ausgeübt wird.
  • Die Besteue­rung bei einem Wirt­schafts­gut­trans­fer in das EU-Ausland wird bis zu seiner Ver­äus­se­rung auf­ge­scho­ben.
  • Beschränkt Steu­er­pflich­ti­gen wird die Option zur Steu­er­ver­an­la­gung ein­ge­räumt, wobei ein Frei­be­trag von € 2.000,- als Exis­tenz­mi­ni­mum gilt.
  • Die Steu­er­be­güns­ti­gung für den nicht ent­nom­me­nen Gewinn in der Höhe von € 100.000,- p.a. gilt als steu­er­sub­jekt­be­zo­gen und kann bei Vor­han­den­sein von mehreren Betrie­ben nach Wahl des Steu­er­pflich­ti­gen auf­ge­teilt werden. (Ver­wal­tungs­tech­nisch pro­ble­ma­tisch!)
  • Lohn­steu­er­li­che Ände­run­gen:
    Die Steu­er­be­güns­ti­gun­gen für Dienst­er­fin­dun­gen und Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­gen sind auch bei der Steu­er­ver­an­la­gung anwend­bar.
    Zuschlä­ge für Sonn­tags­ar­beit sind auch an Ersatz­ru­he­ta­gen steu­er­be­güns­tigt.
    Lohn­kon­ten können auch im Ausland geführt werden.
  • EU-Quel­len­steu­er
    Vor­aus­sicht­lich ab 1. Juli 2005 wird Öster­reich von EU- Bürgern, die hier anonym sparen, vom Kapi­tal­ertrag eine Quel­len­steu­er erheben, von der 75% an den jewei­li­gen Wohn­sitz­staat wei­ter­ge­lei­tet werden. Diese “Sonder-KESt” beträgt bis zum Jahre 2007 15%, in den Jahren 2008 bis 2010 20% und ab 2011 35%. Ob diese Sätze im Ver­hält­nis zur bestehen­den KESt von 25% EU- und ver­fas­sungs­kon­form sind, sei dahin­ge­stellt.
  • Ende für die Siche­rungs­steu­er
    Ab Juli 2005 soll die Siche­rungs­steu­er, welche aus­län­di­sche gegen­über inlän­di­sche Fonds dis­kri­mi­niert, ent­fal­len, wenn der Anleger den Auftrag zur Abfuhr der KESt erteilt und das Kre­dit­in­sti­tut diesen Auftrag nicht ablehnt.
  • Änderung bei der Kom­mu­nal­steu­er
    An die Stelle der bis­he­ri­gen Kom­mu­nal­steu­er­erklä­rung mit den monat­li­chen Bemes­sungs­grund­la­gen (auf Papier) bei mehreren Betriebs­stät­ten ist ab 2005 den Gemein­den nur mehr die jähr­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge sowie deren Auf­tei­lung auf die betrof­fe­ne Gemeinde im Wege Finanz-Online zu über­mit­teln. Bei Unzu­mut­bar­keit der elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung hat die Erklä­rung auf dem amt­li­chen Formular zu erfolgen.

:: Wesent­li­che Neue­run­gen bei der Körperschaftsteuer

  • Senkung des Steu­er­sat­zes von 34% auf 25% und daraus folgende Anpas­sung der Vor­aus­zah­lung 2005 auf Basis einer Pro­gno­se­rech­nung.
  • Grup­pen­be­steue­rung über die Grenze anstelle der bis­he­ri­gen Organ­schaft bei mehr als 50% iger Betei­li­gung. Die wirt­schaft­li­che und orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung entfällt. Kern­stück der Neu­re­ge­lung ist die Ver­wer­tung aus­län­di­scher Verluste. Es ist ein Grup­pen­an­trag an das Finanz­amt zu stellen. Bereits bestehen­de Organ­schaf­ten können nahtlos in die Grup­pen­be­steue­rung gelangen, wenn dieser Antrag bis 31. Dezember 2005 gestellt wird.
  • Die Finan­zie­rungs­zin­sen für die Anschaf­fung von Kapi­tal­an­tei­len sind abzugs­fä­hig.
  • Die Steu­er­be­güns­ti­gung der Eigen­ka­pi­tal­zu­wachs­ver­zin­sung entfällt.

:: Elek­tro­ni­sche Ein­rei­chung der Steu­er­erklä­run­gen 2004 im Jahre 2005

Die für die Ein­rei­chung der Steu­er­erklä­run­gen 2003 geltende Tole­ranz­re­ge­lung entfällt für 2004. Die dro­hen­den Rechts­fol­gen für den Verstoß gegen die ver­pflich­ten­de elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der Steu­er­erklä­run­gen 2004 sind noch unge­klärt. Von einer straf­recht­li­chen Folge ist eher nicht aus­zu­ge­hen. Es könnte aber im Zuge eines Ver­bes­se­rungs­auf­tra­ges infolge Form­ge­bre­chens zu einem Ver­spä­tungs­zu­schlag kommen.

:: All­ge­mei­ne Bran­chen­pau­scha­lie­rung für 2005–2008 abgeblasen

Bereits in der Klienten-Info Juni 2004 wurden die Unge­reimt­hei­ten in der geplan­ten Ver­ord­nung auf­ge­zeigt, weil es trotz Sinken der Ein­nah­men zu einer höheren Steu­er­be­las­tung gekommen wäre. Die Vdg. ging nämlich von einer jähr­li­chen Ein­kom­mens­stei­ge­rung von 5% aus. Das BMF hat bekannt gegeben, dass die bis­he­ri­gen Bran­chen­pau­scha­lie­rungs­ver­ord­nun­gen für Han­dels­ver­tre­ter, Gast­wir­te, Lebens­mit­tel­ein­zel- und Gemischt­wa­ren­händ­ler, Künstler, Schrift­stel­ler und Sportler jeden­falls für 2005 unver­än­dert weiter gelten. 

:: Ab 1. Juli 2005 Bonus-Malus bei Diesel-KFZ

Bei Neu­zu­las­sun­gen von Diesel-PKW mit Par­ti­kel­fil­tern kommt es zwischen 1. Juli 2005 und 30. Juni 2007 zu einer Ver­gü­tung von € 300,- der Norm­ver­brauch­ab­ga­be (NOVA). Bei Fahr­zeu­gen, die einen bestimm­ten Grenz­wert der Luft­ver­un­rei­ni­gung über­stei­gen, gilt ab 1. Juli 2005 eine Zusatz­steu­er idHv 0,75% der Bemes­sungs­grund­la­ge bzw. höchs­tens € 150,-. Ab dem Jahr 2006 kann dieser Malus bis zu € 300,- betragen.

:: PKW-Luxus­tan­gen­te

Ab 2005 erhöht sich diese auf € 40.000,- und damit der maximale Sach­be­zugs­wert auf € 600,- bzw. € 300,-, wenn die Pri­vat­fahr­ten nicht mehr als 500 km/Monat betragen. 

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